Die Statuten der Tempelritter
Das Vorwort
Der Orden der Templer, 1118 von acht französischen Rittern , denen sich später ein neunter zugesellte, zu Jerusalem gegründet und 1128 durch die Synode von Troyes kirchlich bestätigt , war eine jener geistlichen Rittervereinigungen, welche auf den Gang der Kreuzzüge einen entscheidenden Einfluss ausübten, ja er war unter diesen der mächtigste und berühmteste. Seine Mitglieder, meist Angehörige vornehmer französischer Adelsfamilien, leisteten, durchdrungen von dem Ernst und der Grösse ihrer Aufgabe und an strenge Mannszucht und unbedingten gehorsam gewöhnt, in dne Kämpfen gegen die Ungläubigen Wunder der Tapferkeit. Ein energisches Regiment, eine bis ins Einzelne durchgeführte Organisation hielt sie zusammen; dabei war ein jeder für sein Tun verantwortlich, jedes, selbst des Meisters Handlungen unterstanden besonderer Kontrolle. Ihr bei der Aufnahme gelobter gehorsam machte den Orden stark, die Einhaltung des Prinzips persönlicher Besitzlosigkeit lies die Macht und den Reichtum der “ armen Ritterschaft Christi “ mit der zeit zu ungeahnter Höhe anwachsen. Denn zwar durfte der einzelne nichts als Eigentum besitzen, doch war es jedes Bruder Pflicht darauf zu sehen, das der gemeinsame Besitz des Ordens nicht geschmälert werde.
Als die Errungenschaften der Kreuzzüge im heiligen Land wieder an die Sarazenen verloren gegangen waren und der Templerorden im Besitze grosser Machtmittel an Geld und Gut, Rossen und Reisigen damit umging, sich auf seine Besitzungen im Abendlande, vornehmlich in Frankreich zurüchzuziehen, sah sich Philipp der Schöne in seiner Macht bedroht, zugleich gelüstete es ihn nach den Schätzen der Tempelritter. Mit offener Gewalt wagte er es nicht , sie Ihres Besitztums zu berauben, darum nahm er zur Verleumdung und Verdächtigung Zuflucht. Unter dem Mantel der Frömmigkeit und sittlichen Entrüstung klagte man auf seinen Befehl die Ordensmitglieder unglaublicher Schändlichkeiten an, unterzog sie unter Zuhilfenahme der Folter hochnotpeinlichen Verhören, kerkerte sie ein, verbrannte ihrer viele ad maiorem Dei gloriam und füllte den Beutel mit dem Gold und Silber, das man jenen abgenommen hatte.
Obgleich das Besitztum des aufgelösten Ordens vom Papst den Johannitern zugesprochen wurde, wussten doch die obersten weltlichen und geistlichen Machthaber, vornehmlich König Philipp II. von Frankreich, ihren Voerteil zu wahren. Um die Kosten des Prozesses und des Unterhaltes der inhaftierten Templer zu denken, sequestrierte der König die sämtlichen Tempelgüter und beeilte sich nach dem Sturz des Ordens keineswegs, dieselben an die vom Papste bestimmten Besitznachfolger auszuliefern. Vielmehr behielt er, zahlreicher Mahnungen des Papstes ungeachtet, viele Besitzungen für sich, andere verschenkte er an Leute, denen er zu Dank verpflichtet war. So finden wir jenem Squin de Florian 1), der in den Prozessakten unter den Verrätern des Ordens genannt wird 2), bereits im Jahre 1313 im Besitz der Templerherrschaft Montricoux 3).
Ob die durch Folterqualen erpressten Geständnisse der Templer betreffs der ihnen zur Last gelegten unglaublichen Abscheulichkeiten und Ketzereien im Grunde doch auf Wahrheit beruhten, ob also jene wirklich durch ihr antikirchliches und sittenloses Verhalten an ihrem Untergang schuld waren oder nicht, ist bis in die heutige Zeit der Gegensctand eingehender Untersuchungen und heftigen Streites gewesen. Unter den neueren Forschern ist es besonders Prutz 4) , der an der Schuld der Templer festhält, wenn er auch nach dem Erscheinen des Schottmüllerschen 5) und weiterhin des Gmelinschen 6) Werkes seine Ansicht bedeutend modifiziert hat. Irren wir nicht , so ist in dieser Angelegenheit das letzte Wort noch nicht gesprochen.
In seinen Ausführungen gibt Gmelin seinem Gegner Prutz unter anderem den Rat, er solle, wenn er beabsichtige, in das innerste Wesen des Ordenslebens der Templer einzudringen, vor allem die wirklichen Statuten des Ordens zum Gegenstand eines eingehenden studiums machen, statt nach allerhand Geheimstatuten auszuschauen. Man sehe zu, ob aus jenen der Geist der Ketzerei und Immoralität spricht, deren man die Templer beschuldigte.
Die Statuten des Templerordens bilden in der Tat eine wertvolle, authentische Quelle sowohl für die Kenntnis der inneren Organisation als der äusseren Geschichte der Buderschaft. Leider war diese Quelle den Historikern seither nur noch wenig zugänglich. Die meisten mußten sich begnügen zu lesen, was über sie geschrieben wurde, da es ihnen nicht möglich war, aus der Quelle selbst zu schöpfen. Wie kam das ??
Bis in die jüngste Zeit fehlte es an einer guten Ausgabe des vollständigen Textes der Templerregel. Maillard de Chambure 7) war der erste, der den französischen Text der Regel veröffentlichte. Er gab 1840 den Text der Dijoner Handschrift heraus, welcher etwa zwei Drittel des vollständigen Textes der Statuten umfasst. Das der Dijoner handschrift fehlende Drittel fügte er aus der Pariser handschrift hinzu. So entstand ein Ganzes, das freilich aus zwei ungleichartigen Teilen zusammengesetz ist. Dieser Mangel würde noch zu ertragen sein, wenn nicht der Herrausgeber den Text bisweilen missverstanden und unrichtig wiedergegeben hätte, wie sich unter anderem auch an der hie und da verkehrten Zeichensetzung ersehen lässt. Zudem sind die von ihm zitierten Varianten unvollständig.
Eine bessere Ausgabe des Textes der Templerregel veranstaltete 1886 Henri de Curzon 8). Er legte derselben das Pariser Manuscript zu Grunde, welches den vollständigen Text der Statuten bietet.Dabei zitiert Curzon sorgfältig die in den beiden anderen zugänglichen Handschriften, der von Rom und der von Dijon 9), anzutreffenden Abweichungen. Der von ihm so geschaffene Text ist bis auf einige, leicht zu ändernde Ungenauigkeiten, die möglicherweise als Druckfehler anzusehen sind, korrekt. In dieser seiner Aussgabe hat Curzon außer den in Altfranzösischer Sprache geschriebenen Statuten des Templerordens auch den lateinischen Wortlaut der Regel von Troyes angeführt; und zwar hat er ihn so geordnet, dass derselbe mit dem Wortlaut der 72 ersten Artikel der französischen Fassung korrespondiert.
In welchem inneren Zusammenhang die lateinische Fassung der eigentlichen Regel zu der altfranzösischen steht, ist wiederholt Gegenstand der Untersuchung gewesen. Münter scheint es, als ob der lateinische Text eine Übersetzung des französischen sei. Dies ist auch die Ansicht des Prof. Dr. Prutz. Im 1. Heft der Königsberger Studien vom J.1887 sucht er den Beweis hierfür zu erbringen. In dieser Arbeit tritt er Curzon entgegen, der in der Einleitung der von ihn edierten Règle du Temple die Ansicht ausspricht - ohne diese jedoch näher zu begründen - , dass der lateinische Wortlaut der Regel vor dem französischen vorhanden gewesen sein müsse, und dass letzterer die Übersetzung des ersteren darstelle. In einer dem Osterprogramm 1901 der stadt. Realschule zu Gotha beigefügten Abhandlung, betitelt: “ Ist die lateinische oder die altfranzösische Fassung der Templerregel als die ursprüngliche anzusehen ?” habe ich nachgewiesen, dass Curzon mit seiner Annahme, die lateinische Fassung habe Anspruch auf Priorität, recht hat.
Man sollte glauben, dass, nachdem durch die Veröffentlichungen von Maillard de Chambure und Henri de Curzon der vollständige Text der Statuten bekannt gemacht worden ist . der lateinische Wortlaut der trescensischen Regel ist schon seit 1613 allgemein bekannt und des öfteren abgedruckt worden - , unmehr eine bequeme Gelegenheit gegeben sei, tiefe und umfassende Einblicke in das innere Leben des Templerordens zu tun. Indessen schiebt sich zwischen das geistige Auge der meisten, die von diesem Streben beseelt sind, und den Gegenstan ihrer Forschung ein Schleier,durch welchen das Sehvermögen nicht wenig behindert wird: das ist die Sprache in welcher die Ordensregel abgefasst ist, das Altfranzösich. Viele Forscher haben daher schon den Mangel einer guten zuverlässigen Übersetzung 10) der Regel empfunden.
Bis jetzt war einen Übersetzung der Templerregel überhaupt nicht vorhanden. Doch darf das grosse Verdienst, welches sich D. Friedrich Münte, der Entdecker der römischen Handschrift, um die Kenntnis der Geschichte des Templerordens und seiner Statuten erwarb, nicht unerwähnt gelassen werden. Er lies nämlich 1794 ein Buch erscheinen, betitelt: “ Das Statutenbuch des Ordens der Tempelherren “ In ihm giebt er keine wortgetreue Übersetzung des altfranzösischen Orginaltextes, vielmehr führt er die einzelnen Bestimmungen der Regel nach gewissen leitenden Gesichtspunkten geordnet auf, wobei Wiederholungen, denen wir im Orginaltext öfter begegnen, möglichst vermieden werden.Wertvoll sind z.B. auch die von Ihm beigefügten Anmerkungen, welche von einem eingehenden Studium des Gegenstandes Zeugnis ablegen. Auch der Überblick, den er am Ende des Buches über die Verfassung des Ordens giebt, ist sehr verdienstlich und schätzbar. Trotz alledem aber erhält man durch das Buch keine rechte Vorstellung von dem Texte der Regel als einheitlichem Ganzen. Man möchte doch diesen selbst nach seinem Wortlaute kennen lernen, nicht aber nur in einer Bearbeitung. Münter hatte die Absicht , in einem zweiten Bande den Orginaltext der Römischen Handschrift zu veröffentlichen, doch ist er nicht dazu gekommen. Ausser den oben erwähnten haften seiner Arbeit noch andere Mängel an. Vor hundert Jahren lag die Lexikographi, vor allem aber das Sprachstudium noch sehr im Argen. Mein Münter doch , es in der Templerregel mit Provencalisch zu tun zu haben. Kein Wunder also, wenn seine Übersetzung oft unrichtig ist.Sehr häufig gesteht er selbst , dass ihm ein Wort oder ein Satz nicht klar geworden. So finden sich Lücken mitten im Satze , ja ganze Stellen sind ausgelassen. Eine solche Unterlage kann natürlich einer gewissenhaften Forschung nicht genügen. So beschloss ich , die langwierige Arbeit einer Übersetzung des Gesamttextes der Templerregel auf mich zu nehmen.
Meiner Übersetzung legte ich den von Curzon veröffentlichten Wortlaut der Pariser Handschrift zu Grunde, weil dies augenblicklich der zuverlässigste Text ist der zugleich auch allen Varianten gerecht wird. Im Allgemeinen habe ich mich bemüht, wörtlich zu übersetzen; nur wo dies , ohne der deutschen Sprache Gewalt antun zu müssen, nicht möglich war, erlaubte ich mir grössere Freiheit im Ausdruck. Was die beigegeben Anmerkungen betrifft, so sei bemerkt, das mein Bestreben nicht dahin ging aus anderen Bücern möglichst viel zusammenzutragen; vielmehr habe ich mich von dem Wunsche leiten lassen, auch ab und zu etwas Neues aufzufinden und zu verwerten. Dass hierbei der Begriff des Neuen relativ zu verstehen ist und sich nur auf die entsprechende Verwendung des gefundenen Stoffes beziehen kann, braucht wohl kaum hervorgehoben werden.
Der Verfasser
Hauptteil:
1.
Wir wenden uns zuerst an alle diejenigen, welche ihrem eigenen Willen zu folgen verschmähen und mit reinem Herzen dem höchsten Könige Ritterdienste zu thun begehren und mit eifriger Sorgfalt die sehr edle Rüstung des Gehorsams auszufüllen sich bemühen und dieselbe auch dauernd ausfüllen. Und so ermahnen wir Euch , die Ihr bis jetzt weltliches Rittertum ausgeübt habt, wobei nicht Jesus Christus die Ursache war, sondern allein um der Gunst der Menschen willen habt Ihr ihm Euch zugewandt, dass Ihr denen folgt, welche Gott aus der Masse der Verdammnis ausersehen und durch seine Gnade und Barmherzigkeit zur Verteidigung der heiligen Kirche berufen hat, und Euch beeilt, ihnen für immer Euch zuzugesellen.
2.
Vor allen Dingen musst Du, wer du auch seiest, Ritter Christi, wenn du einen so heiligen Übertritt erwählest, mit reinem Fleisse und fester Beharrlichkeit dich deinem Berufe widmen, welcher so würdig und so heilig ist, dass, wenn er rein und mit Ausdauer erfüllt wird, du verdienst, zu der Schar der Märtyrer gerechnet zu werden, welche für Jesum Christum ihr Leben hingaben. In dieser frommen Vereinigung ist der Ritterorden erblüht und zu neuem Leben erwacht. Dieser Orden missachtete die Leibe zur Gerechtigkeit, die zu pflegen zu seinem Dienst gehört, und that nicht, was er sollte, nämlich Arme, Witwen, Waisen und Kirchen zu verteidigen. Sie suchten im Gegenteil ihre Stärke darin, zu rauben, Beute zu machen und zu morden. Wohl verfährt mit uns der Herrgott und unser Heiland Jesus Christus, der seine Freunde aus der heiligen Stadt Jerusalem an die Grenze von Franzien und Burgund gesandt hat, welche um unseres Heiles und um der Verbreitung des wahren Glaubens willen nicht aufhören, ihre Seelen Gott als wohlgefälliges Opfer darzubringen.
3.
Daher versammelten wir uns in aller Freudigkeit und aller Brüderlichkeit auf die Bitten des Meisters Hugo von Payens 1) , welcher den vohergenannten Ritterorden durch die Gnade des heiligen Geistes gegründet hat, in Troyes aus den verschiedenen Provinzen jenseits der Berge am Feste des heiligen Hilarius 2) im Jahre 1128 der Menschwerdung Jesu Christi, im neunten Jahre der Gründung des vorhergenannten Ritterordens. Die Art und Einrichtung des Ordens vernahmen wir in gemeinschaftlichem Kapitel aus dem Munde des oben erwähnten Meisters, Bruder Hugo von Payens; und in der Erkenntnis der Mangelhaftigkeit unseres Wissens habe wir das , was uns gut und nützlich schien, gebilligt und das , was uns thöricht schien beiseite gelassen.
4.
Von alledem nun, was auf dem gegenwärtigen Konzile nicht gesagt von dargethan werden konnte, wollen wir nicht leichtfertig berichten; vielmehr haben wir in weiser Fürsorge auf den rat des gemeinsamen Konzils einstimmig diejenigen Punkte gebilligt, welche wir dem Gutdünken unseres ehrwürdigen Vaters Honorius 3) und des edlen Patriarchen von Jerusalem, Stephan 4) , der die Verhältnisse des Morgenlandes und der armen Ritter Christi wohl kennt, überliessen. Wenn nun auch eine gar grosse Anzahl frommer Väter , die auf diesem Konzil sich versammelt habe, die maßgebende Bedeutung unserer Äußerungen anerkannten, so dürfen wir dennoch nicht die richtigen Ansichten, die sie äußerten und vertraten, mit Stillschweigen übergehen.
5.
So bin ich, Johann Michael, durch die Gnade Gottes für würdig befunden worden, bescheidener Schreiber des vorliegenden Schriftstückes zu sein auf Befehl des Konzils und des ehrwürdigen Vaters Bernhard, Abt von Clairvaux 5) , welchem dieses göttliche Amt übergeben und anvertraut wurde.
Die Namen der auf dem Konzil erschienenen Väter
6.
Zunächst war anwesend
* Matthäus, Bischof von Albano a), durch die Gnade Gottes Legat der heiligen römischen Kirche
* Renaud, Erzbischof von Reims b)
* Henri , Erzbischof von Sens c)
* und sodann deren Suffragane d): Gocelin, Bischof von Soissons e)
* Der Bischof von Paris f)
* Der Bischof von Troyes g)
* Der Bischof von Orleans h)
* Der Bischof von Auxerre i)
* Der Bischof von Meaux k)
* Der Bischof von Chalons l)
* Der Bischof von Laon m)
* Der Bischof von Beauvais n)
* Der Abt von Dézelay o), welcher später Erzbischof von Lyon und Legat der römischen Kirche wurde
* Der Abt von Citeaux p)
* Der Abt von Pontigny q)
* Der Abt von Trois -Fontaines r)
* Der Abt von St. Denys zu Reims s)
* Der Abt von St. Stephan zu Dijon t)
* Der Abt von Molesmes u)
* Der obengenannte Bernhard, Abt von Clairvaux v), dessen Ansicht den lebhaften Beifall der vorher Genannten fand.
* Es war auch anwesend Meister Alberich von Reims w)
* Meister Fouchier x)
und mehrere andere, über welche ausführlicher zu berichten nicht angehen würde. In betreff der anderen, welche keine Gelehrten y) waren, scheint es mir angebracht, sie als glaubwürdige Zeugen in dieser Sache anzuführen; es sind :
* Der Graf Thibaud z)
* Der Graf von Nevers aa)
* Andreas von Beaudemant.
Diese beteiligten sich an dem Konzile so, dass sie mit eifriger Sorgfalt herauszufinden suchten, was verständig war, und das, was ihnen nicht vernünftig schien, missbilligten.
7.
Und 6) Bruder Hugo von Payens, der Meister der Ritterschaft, war selbst in eigener Person anwesend mit einigen seiner Brüder, nämlich Bruder Rotland, - Bruder Godefroy 7), - Bruder Goffroy Bisot, - Bruder Payens von Montdidier, Bruder Archambaud von Saint-Amand. Dieser Meister Hugo führte nun die oben genannten Väter, soweit er sich daran erinnern konnte, in die Weise und Observanz des geringen Anfanges seines Ritterordens ein, welcher von dem der spricht; Ego principium qui et loquor vobis 8) , d.h. Ich, der ich mit Euch spreche, bin der Anfang, seinen Ursprung genommen hat.
8.
Das Konzil beschloss daher, dass das Ergebnis der Beratung, welches hier durch das Studium der Heiligen Schrift sorgfältig ausgearbeitet und geprüft wurde und mit dem Vorwissen des Papstes der heiligen römischen Kirche, Honorius, und des Patriarchen von Jerusalem, sowie mit der Zustimmung des Kapitels der armen Ritter des Tempels, welcher in Jerusalem ist, aufgezeichnet wurde, damit es nicht der Vergessenheit anheimfalle und sicher aufbewahrt werde, auf dass sie sich würdig zeigen, geraden Wegs zu ihrem Schöpfer zu gelangen, der soviel süßer ist als Honig, dass letzterer, mit ihm verglichen, bitter ist wie der bitterste Wermut, und mit dessen Beistand sie kämpfen und kämpfen mögen in alle Ewigkeit. Amen.
Hier beginnt die Regel von der armen Ritterschaft des Tempels.
9.
Ihr, die Ihr Eurem eigenen Willen entsagt, und die anderen, die mit Rossen und Waffen zugleich mit Euch dem höchsten Könige für das Heil ihrer Seelen auf einige Zeit dienen 9) , bestrebt Euch allesamt, mit reinem Verlangen die Matutine anzuhören und den ganzen Gottesdienst nach der kirchlichen Vorschrift und der Gewohnheit der Stiftsherren der heiligen Stadt Jerusalem. Deshalb gerade, ehrwürdige Brüder, ist Gott mit Euch, weil ihr versprochen habt, die trügerische Welt aus Liebe zu Gott für immer zu verachten, und weil ihr die Qualen, die Eurem Körper bevorstehen, gering schätzet. Nachdem ihr Euch an dem Leibe Gottes gesättigt habt und in den Geboten unseres Herren unterwiesen seid, soll keiner nach beendigtem Gottesdienst sich fürchten, in die Schlacht zu ziehen, sondern jeder sei bereit, die Krone zu empfangen.
10.
Wenn aber ein Bruder in Geschäften des Ordens und der Christenheit des Morgenlandes ausgesandt ist, —- und wir glauben, dass dies oft geschehen wird, - und den Gottesdienst nicht wird anhören können, so soll er 13 Paternoster anstatt der Matutine beten, für jede Hore sieben und zur Vesper neun. Wir alle insgesamt heissen dies gut. Aber diejenigen, welche einen solchen Auftrag erhalten und zu den festgesetzten Horen nicht zum Gottesdienst kommen können, sollen, wenn es möglich ist, die festgesetzten Horen nicht übergehen, sondern Gott ihren schuldigen Tibut zollen.
Auf welche Weise die Aufnahme von Brüdern vor sich gehen soll
11.
Wenn ein weltlicher Ritter oder ein anderer Mann aus der Masse der Verdammnis ausscheiden, diese Welt verlassen und Euer gemeinsames Leben erwählen will, so stimmt nicht sofort darein, ihn aufzunehmen. Denn so sagt der heilige Paulus : Probate spiritus si ex Deo sunt. Prüfet den Geist, ob er von Gott kommt. 10) Sondern ehe ihr in seine Aufnahme als Bruder einwilligt, soll ihm die Regel vorgelesen werden; wenn er dann willens ist, eifrig den Geboten der Regel zu gehorchen, und der Meister sowie die Brüder ihn aufzunehmen gesonnen sind, so versammelt die Brüder im Kapitel. Dort mag er vor allen seinene Willen und Wunsch kund geben und seine Bitte vorbringen mit aufrichtigem Herzen.
Von den exkommunizierten Rittern
12.
Wo Ihr exkommunizierte Ritter 11) versammelt wisst, dahin heissen wir Euch gehen; und wenn sich dann einer findet , der sich dem Ritterorden in den Ländern jenseits des Meeres anschliessen will, dürft ihr nicht so sehr nur den zeitlichen vorteil sehen, sondern ihr müsst vielmehr das ewige Heil ihrer Seele im Auge haben. Wir befehlen ihn mit der Bedingung aufzunehmen, dass er vor dem Bischof der betreffenden Provinz sich einstellt und diesem sein Vorhaben kundgibt. wenn nun der Bischof ihn anhört und absolviert 12) hat, soll er ihn zu dem Meister und den Tempelbrüdern schicken, und sofern sein Leben ehrbar und der Gemeinschaft mit Ihnen würdig ist, soll er , wenn der Meister und die Brüder es für gut finden, in Gnaden aufgenommen werden. Falls er währenddessen stirbt infolge der anstrengung und Strapazen, welche er erduldet hat, so lasse man ihm die volle Wohltat der Brüderschaft zuteil werden, gerade so, als wenn er einer von den armen Tempelrittern wäre.
13.
Auf keine andere Weise 13) dürfen die Tempelritter öffentlich mit einem Exkommunizierten verkehren, noch etwas von ihm annehmen. Dies verbieten wir ausdrücklich da es nicht unmöglich wäre, dass der Betreffende exkommuniziert wird , wie jener es ist. Wenn diesem jedoch nur verboten ist, den Gottesdienst anzuhören, dann kann man wohl mit ihm Umgang haben und etwas als Almosen annehmen, sofern der Komthur es erlaubt.
Kinder soll man in den Orden nicht aufnehmen
14.
Wenn auch die Regel der heiligen Vater die Aufnahme von Kindern in einen Orden gestattet, so geben wir Euch doch den Rat, Euch damit nicht zu befassen. Derjenige nämlich, welcher sein Kind für das ganze Leben dem Ritterorden schenken will, soll für dessen Unterhalt bis zu der Stunde sorgen, wo es stark und Kräftig genug ist, um Waffen zu tragen und die Feinde Jesu Christi aus dem heiligen Land zu vertreiben. Alsdann sollen die Eltern denselben zum Ordenshause bringen und den Brüdern seinen Wunsch zu erkennen geben. Es ist besser, dass er nicht im Kindesalter das Gelübde ablegt, sondern erst, wenn er herangewachsen ist; auch ist es besser , dass er es nicht bereut, als wenn er es zu bereuen hätte. Sodann sollen demjenigen, welcher in den Bruderbund aufgenommen zu werden begeht, Prüfungen auferlegt werden nach dem Gutdünken des Meisters und der Brüder, sowie mit Rücksicht auf die Ehrbarkeit seiner Lebensführung.
Von den Brüdern welche ungebührlich lange im Kloster stehen
15.
Es ist uns zu Ohren gekommen und wir haben durchaus glaubwürdige Zeugen vernommen, dass ihr unmässig lange stehend den Gottesdienst anhört. Dass dies so gehalten wird, entspricht nicht unserem Befehle, im Gegenteil missbilligen wir es. Wir ordnen aber an, sowohl für die Starken als auch für die Schwachen, dass um Störung zu vermeiden, die Starken sowohl als die Schwachen, wenn der Psalm Venite exultemus domino nebst dem ganzen Invitatorium und der Hymne 14) gesungen ist, sich setzen und ihre Gebete still für sich und unauffällig verrichten und nicht dabei schreien, damit nicht der, welcher schreit, die andere Brüder beim Beten störe.
16.
Wenn aber am Ende der Psalmen das Gloria patri 15) gesungen wird, dann erhebt Euch, vor allen aus Ehrerbietung vor der heiligen Dreifaltigkeit, und verbeugt Euch gegen den Altar; die Kranken und schwachen aber sollen das Haupt verneigen. So also lautet unsere Bestimmung; und wenn das Evangelium verlesen und das Te deum laudamus gesungen wird, sollt ihr so lange stehen, bis alle Laudes 16) gesungen sind und die Frühmette zu Ende ist. So sollt ihr zur Frühmette und zu allen anderen Horen unsrer Frauen unsrer Bestimmung gemäss stehen.
Von der Bekleidung der Brüder.
17.
Wir ordnen an, dass alle Gewänder der Brüder von einer Farbe seien, d.h. weiss oder schwarz oder dunkelbraun. Auch gestatten wir allen Brüder Rittern, im Winter und im Sommer, wenn es sein kann, weisse Mäntel zu tragen; keinem anderen aber ist es erlaubt, einen weissen Mantel zu tragen, ausser den oben genannten Rittern Christi. Diejenigen nämlich, welche das dunkle Leben aufgegeben haben, sollen durch ihre weissen Mäntel zu erkennen geben, dass sie mit ihrem Schöpfer versöhnt sind: dies bedeutet Reinheit und Keuschheit des Herzens. Keuschheit ist die Ruhe des Gemüts und die Gesundheit des Körpers. Denn wenn ein Bruder nicht keusch bleiben sollte , so dürfte er schwerlich zur ewigen Ruhe kommen, noch Gott schauen, nach dem Zeugnis des Apostels 17) , welcher sagt: Pacem sectamini cum monibus et castimoniam sine qua nemo deum videbit, d.h. : Haltet Frieden mit allen, bewahrt die Keuschheit, ohne welche niemand Gott schauen kann.
18.
Diese Kleider sollen jedoch ohne jedwede unnütze Zutat und ohne jeglichen Prunk sein. Und so ordnen wir an , dass kein Bruder irgendwelches Pelz - oder Rauchwerk an seiner Kleidung habe, noch etwas anderes, das zur Körperpflege gehört, nicht einmal eine Decke, sie müsste denn aus Lamm - oder Schaffell sein. Wir bestimmen, dass alle sich so tragen, dass jeder leicht seine Kleider und sein Schuhwerk an - oder ablegen kann. Auch soll der Drapierer oder sein Stellvertreter sorgfältig darauf achten und daran denken, dass er sich Gottes Lohn in allen vorhergenannten Dingen verdient, wenn er die Kleider so ausgibt, dass die Augen der Neider und Verleumder nicht an ihnen beobachten können, dass sie zu lang oder zu kurz sind, sondern der soll sie verteieln, wie sie für diejenigen, welche sie tragen sollen, passen und der Grösse eines jeden entsprechen.
19.
Wenn ein Bruder aus Stolz oder Überhebung meint, dass ihm ein schöneres und besseres Gewand zukomme, soll man ihm das geringste geben. Auch sollen diejenigen, welche die neuen Gewänder empfangen, die alten sogleich zurückgeben, um sie den Knappen, den Dienenden und bisweilen den Armen zu schenken nach dem Gutdünken dessen, der dieses Amt innehat.
Von den Hemden.
20.
Unter anderem treffen wir in Gnaden Anordnung, dass von Ostern bis Allerheiligen jedem Bruder mit Rücksicht auf die Hitze, welche im Morgenlande herrscht, aus Gnade und nicht aus Verdienst ein leinenes Hemd gegeben werde, und zwar nur demjenigen, der es benutzen will. 18)
Von dem Bettzubehör.
21.
Auf Grund gemeinsamen Beschlusses ordnen wir an , dass jedes Bettzubehör so sein soll, wie der Meister es vorgesehen hat. Wir glauben, dass für jeden neben dem Strohsacke das Keilkissen und die Decke genügen; derjenige aber dem eines von diesen fehlt, soll dafür ein Bettuch haben und zwar wird er eine Leinendecke immer gut gebrauchen können, eine nämlich, die aus grobem Stoffe hergestellt ist. Wenn sie schlafen, sollen sie stets ein Hemd, Unterbeinkleider, Strümpfe und einen Gürtel tragen; da wo sie schlafen, soll Licht brennen bis zum Morgen. Der Drapierer soll ausserdem dafür sorgen, dass den Brüdern das Haar vernünftig geschoren wird , dass sie von vorne und hinten anständig aussehen; ganz in der selben Weise soll strikt hinsichtlich des Backenbartes und des Schnurrbartes verfahren werden, damit an ihrem Äußeren nichts Unschickliches und Unnötiges sichtbar wird.
Von den Schnabelschuhen und den Schuhschleifen.
22.
Wir verbieten die Schnabelschuhe 19) und die Schleifen und geben den Befehl , das keiner welche haben soll; und alle denen, welche dem Orden vorübergehend dienen, gestatten wir es nicht nur nicht , sondern befehlen im Gegenteil ausdrücklich, dass sie weder Schnabelschuhe noch solche mit Schleifen haben. Denn es ist allgemeine bekannt und unschwer einzusehen, dass dies schon den Heiden ein Greuel war. Die Brüder sollen weder zu üppiges Haar noch übermässig lange Kleider tragen. Denn diejenigen, welche dem höchsten Schöpfer dienen, müssen notwendigerweise innerlich und äusserlich rein sein nach dem Zeugnis Gottes selbst, welcher gesagt hat: Estote mundi quia ego mundus sum; d.h.: Seid rein, weil ich rein bin.
Wie sie essen sollen.
23.
Im Palaste oder besser gesagt im Refektorium sollen die Brüder gemeinschaftlich essen. Doch weil ihr nicht an das Zeichen der anderen Ordensangehörigen gewöhnt seid, schickt es sich für Euch, dass, wenn ihr etwas braucht, ihr um das an der Tafel Nötige artig und unauffällig bittet und zwar in aller Demut und ehrerbietiger Ergebenheit. Denn der apostel sagt: Manduca panem tuum cum silentio, d.h.: Iss dein Brot mit Stillschweigen. 20) Und der Psalmist 21): Posui ori meo custodiam, d.h.: Ich habe mir vorgesetzt, ich will mich hüten, dass ich nicht sündige mit meinem Munde, d.i.: Ich bin darauf bedacht gewesen, dass meine Zunge nicht fehle, d.i.: Ich habe meinen Mund bewahrt davor, dass er nicht übel redete.
Von der Schriftverlesung.
24.
Stets soll beim Mittag - und Abendessen des Konventes die heilige Schrift, wenn möglich, verlesen werden. Wenn wir Gott lieben, müssen wir auch seine heiligen Worte und seine heiligen Gebote aufmerksam zu hören begehren; derjenige, welcher die Schrift verliest, soll, bevor er zu lesen beginnt, Euch anweisen, Stillschweigen zu beobachten.
Von den Näpfen und Bechern.
25.
Wenn nicht genug Näpfe vorhanden sind, sollen die Brüder zu zweien essen, damit der eine eifriger für den anderen sorge und damit weder unfeine Lebensart noch heimliche Enthaltsamkeit bei dem gemeinsamen Mahle sich einschleiche. Es schein uns auch billig, dass jeder Bruder eine gleich grosse Ration Wein in seinem Becher habe.
Von dem Fleischgenuss.
26.
Dreimal wöchentlich Fleisch zu essen, ist für Euch hinreichend, außer zu Weihnachten oder Allerheiligen oder zu Mariä Himmelfahrt oder am Feste des zwölf Apostel. Denn für gewöhnlich Fleisch zu essen, wir als eine, wenn auch unanstössliche Verweichlichung des Körpers angesehen. Wenn jedoch ein solcher Festtag, an welchem es schicklich ist, das Fleischessen zu unterlassen, auf einen Dienstag fällt, dann soll den Brüdern am tage darauf reichlich Fleisch verabreicht werden. Am Sonntage sollen allen Tempelbrüdern sowie den Kaplänen und Klerikern zwei Portionen Fleisch gegeben werden, der heiligen Auferstehung Jesu Christi zu Ehren. Das übrige Hausgesinde nämlich die Knappen und die Dienenden, sollen mit einer Portion zufrieden sein und dafür Gott danken.
Von den Speisen an den übrigen Wochentagen.
27.
An den anderen Wochentagen , also am Montag , Mittwoch und auch am Sonnabend, sollen die Brüder zwei oder drei Gerichte haben, Hülsenfrüchte oder Gemüsesuppe. Wir glauben, dass dies ausreicht, und bestimmen, dass es so gehalten werde. Denn derjenige, welcher von dem einen Gerichte nicht isst, soll von dem anderen essen.
Von der Freitagskost.
28.
Am Freitag soll der ganzen Kongregation insgemein Fastenspeise gegeben werden aus Ehrfurcht vor dem Leiden Jesu Christi; und fasten soll man von Allerheiligen bis Ostern, ausser am Weihnachtstage, dem Fest unserer Frauen und der zwölf Apostel. Die schwachen und kranken Brüder sind jedoch hieran nicht gebunden. Von Ostern ab bis Allerheiligen kann man zweimal essen, wenn nicht ein Generalfasten eintritt.
Von der Verrichtung des Tischgebets.
29.
Stets sollen nach dem Mittag - und Abendessen alle Brüder Gott ein stilles Gebet darbringen, wenn die Kirche in der Nähe des Palastes, in welchem sie essen, sich befindet; wenn dieselbe jedoch nicht so nahe ist, sollen sie gleich an Ort und Stelle Jesu Christo demütigen Herzens danksagen, ihm, der unser höchster Erhalter ist. Die Überbleibsel das angebrochenen Brotes sollen den Armen geschenkt und das nicht angebrochene Brot soll aufbewahrt werden. Wenn nämlich auch der Armut Lohn, welcher das Himmelreich ist, den Armen ohne Zweifel zu teil werden soll, so befehlen wir Euch doch, da der christliche Glaube dies mit Bezug auf sie ohne Zweifel so lehrt, den zehnten Teil des Brotes Euren Almosenpflegern zu geben.
Von der Kollation.
30.
Wenn der Tag zu Ende geht und die Nacht herankommt, sollt ihr auf das Glockenzeichen, den Sammelruf oder auf eine anderes in der betreffenden Gegend gebräuchliches Zeichen alle herbeikommen, um zur Komplete zu gehen. Wir befehlen aber, zuerst eine gemeinsame Kollation einzunehmen. In was diese Kollation zu bestehen hat, überlassen wir dem Gutdünken und Belieben des Meisters. Zunächst kann sie in Wasser bestehen; sollte der Meister jedoch aus Mitleid mit Wasser vermischten Wein gestatten, so sei letzterer in vernünftiger Weise gegeben. Keineswegs darf er im Übermass genossen werden, sondern mässig. Den Salomo sagt: Quia vinum facit apostatare sapientes, d.h.: dass der Wein die Weisen betört 22).
Vom Schweigen.
31.
Wenn die Brüder aus der Komplete gehen, ist es ihnen verboten, öffentlich zu sprechen, ausser im Notfalle. Jeder soll vielmehr artig und friedlich zu Bett gehen, und wenn er seinem Knappen noch einen Auftrag zu geben hat, soll er das, was er ihn zu sagen hat, hübsch ruhig sagen. Wenn aber zufällig zu der Zeit, wo sie aus der Komplete gehen, zur Erledigung eines dringlichen Geschäftes, das den Kriegsdienst oder den Bestand des Ordens betrifft, der Tag nicht ausreicht, so sind wir der Ansicht, dass der Meister oder ein Teil der älteren Brüder, welche nach dem Meister das Ordensregiment zu führen haben, in angemessener Weise sprechen können. Darum ordnen wir an, dass es in dieser Weise gehalten werde.
32.
Denn es steht geschrieben: In multiloquio non effugies peccatum, d.h.: dass zu viel reden nicht ohne Sünde ist. Und an einer anderen Stelle heisst es: Mors et vita in mainibus linguae, d.h.: Tod und Leben liegt in der Gewalt der Zunge. Bei diesem Gespräch verbieten wir jedoch müssige und unschöne, zum Lachen reizende Worte ausdrücklich. Und wenn etwas bei diesem Gespräche gesagt worden ist, was nicht gesagt werden darf, so befehlen wir Euch, beim Zubettgehen in aller Demut und in reiner Ergebung das Vaterunser zu beten.
Von den überanstrengten Brüdern.
33.
Die Brüder, welche in Erfüllung der schweren Aufgaben des Ordens überanstrengt sind, brauchen zur Frühmesse nicht aufzustehen, mit der Zustimmung und dem Dispens des Meisters oder der zu diesem Amte berufenen Personen. Jedoch müssen sie statt der Matutinen dreizehn Paternoster beten, sowie die Bestimmung hierüber lautet, und zwar in der Weise, dass das Wort mit dem Herzen in Einklang steht. So sagt David: Psallite sapienter, d.h.: Singet weise. An einer anderen Stelle sagt derselbe David: In conspectu Angelorum psallam tibi, d.h.: Ich will dir einen Psalm singen von den Engeln. Die Entscheidung hierüber sei stets dem Meister oder demjenigen, welche zu diesem Amte berufen sind, überlassen.
Vom gemeinsamen Leben.
34.
Es heisst in der heiligen Schrift: Dividebatur singulis prout cuique opaus erat 23); d.h.: dass man jedem soviel zuteilte, wie er gerade brauchte. Daher wollen wir nicht, dass jemand unter Euch bevorzugt werde, dagegen muss für die Kranken gesorgt werden. Derjenige, dem es weniger schlimm geht, soll Gott danken und nicht kleinmütig werden; wer aber übler daran ist, mag sich demütigen wegen seiner Hinfälligkeit und darf nicht stolz sein deshalb, weil ihm Barmherzigkeit widerfährt. Auf diese Weise werden alle Mitglieder friedlich zusammenleben. Wir verbieten aber, dass einer die Enthaltsamkeit im Übermaß betreibe, wünschen vielmehr, dass jeder unwandelbar des gemeinsamen Lebens sich befleissige.
Vom Meister
35.
Der Meister kann eines Bruders Pferd, Rüstung oder was er sonst will, irgendeinem Beliebigen schenken; der Bruder aber, dem das Verschenkte gehört, darf sich deshalb nicht aufregen noch erzürnen: denn wisset fürwar, wenn er sich erzürnte, würde er sich wider Gott vergehen.
Vom Raterteilen
36.
Diejenigen Brüder sollen zu Rate gezogen werden, welche dem Meister als weise und zum Ratgeben geschickt bekannt sind. So bestimmen wir es; doch sollen nicht alle zugezogen werden. Wenn indessen der Fall eintritt, dass wichtige Dinge zu verhandeln sind, wie z.B. wenn gemeinsames Land verschenkt werden soll oder wenn es sich um die Aufnahme eines Bruders handelt, dann ist es, falls es dem Meister genehm ist, am Platze, die ganze Kongregation zu versammeln und den Rat des ganzen Kapitels anzuhören. Was dann dem Meister als das Vorteilhafteste und Bessere erscheint, das soll geschehen.
Von den ausgesandten Brüdern
37.
Die Brüder, welche durch die verschiedenen Länder geschickt werden, die nicht zum Ordensbesitz gehören, müssen sich bemühen, die Vorschriften der Regel nach Kräften zu halten und untadelig im essen und Trinken und anderen Dingen zu leben. Sie müssen danach streben, dass sie von denen, die draussen sind, ein gutes Zeugnis haben können, dass sie weder in der Tat noch im Wort gegen ihr religiöses Gelübde verstossen und dass sie in guten Werken und Weisheit ein Vorbild geben. Desgleichen soll derjenige, mit dem sie verkehren, sowie derjenige, in dessen Haus sie ihre Herberge aufschlagen, in gutem Rufe stehen. Womöglich soll das Haus, in welchem sie liegen und einquartiert sind, des Nachts nicht ohne Licht sein, damit der Erzfeind , der Herr der Finsternis, ihnen keine Gelegenheit zum Bösen verschaffe; wovor Gott sie bewahren möge.
Vom Frieden
38.
Jeder Bruder soll eifrig darauf bedacht sein, seinen Bruder weder zu Groll noch zu Zorn zu reizen; denn Gottes himmlische Gnade wird dem mächtigen wie dem armen Bruder zu teil durch die Nächstenliebe.
Wie die Brüder ausgehen sollen.
39.
Es ziemt sich für alle Brüder, die sich dazu bekannt haben, den heiligen Dienst auszuüben, die Herrlichkeit der himmlischen Seeligkeit erlangen und dem höllischen Feuer entgehen zu wollen, dass sie ihrem Meister unwandelbaren Gehorsam bewahren. Denn nichts ist Jesu Christo lieber, als dass man Gehorsam bewahrt. Wenn also jetzt vom Meister oder von demjenigen, dem der Meister die Gewalt darüber gibt, irgendetwas befohlen wird, so sei es ohne Säumen auszuführen, gleich als ob Gott es befohlen hätte. Denn so sagt Jesus Christus und es ist die Wahrheit, durch den Mund Davids: Ob auditu auris obedivit mihi, d.h.: Er gehorchte mir, sobald er mich gehört hatte.
40.
Deshalb bitten wir die Brüder Ritter , welche sich ihres eigenen Willens begeben haben, und alle anderen, die vorübergehend dienen, und befehlen ihnen eindringlich, dass sie es sich nicht einfallen lassen, ohne Urlaub vom Meister oder von dem, der über dieses Amt gesetzt ist, in die Stadt zu gehen, ausser des Nachts zum heiligen Grabe und zu den Stätten der Anbetung, welche innerhalb der Mauern von Jerusalem sich befinden.
41.
So also können zwei Brüder zusammen ausgehen, auf andere Weise jedoch sollen sie weder bei Tage noch bei Nacht ausgehen; und da sie einmal in der Herberge eingekehrt sind , soll kein Bruder noch ein Knappe noch ein Dienender ohne Urlaub zum Quartier des anderen gehen in der Absicht ihn zu besuchen oder mit ihm zu sprechen, wie oben gesagt ist. Aufgrund gemeinsamen Beschlusses ordnen wir an, dass in diesem Orden, welchen Gott eingesetzt hat, kein Bruder kämpfe noch ausruhe nach seinem eigenen Willen, sondern nach den Befehlen des Meisters, unter den sich alle beugen müssen, damit sie jenes Wort Jesu Christi befolgen können, das da lautet: Non veni facere voluntatem meam, sed eius qui misit me, patris; d.h. : Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu tun, sondern den Willen meines Vaters, der mich gesandt hat. 24)
Wie sie tauschen sollen.
42.
Ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der jenes Amt innehat, soll kein Bruder etwas mit einem anderen austauschen noch auch darum bitten, es sei denn, Dass es sich um eine geringfügige Kleinigkeit handelt.
Von den Verschlüssen.
43.
Ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der jenes Amt innehat, soll kein Bruder ein Schloß weder an einer Tasche noch an einem Koffer haben; hieran sollen jedoch weder die Komthure der Ordenshäuser noch die Komthure der Provinzen noch der Meister selbst gebunden sein. Ohne Erlaubnis des Meisters oder seines Komthurs soll kein Bruder Briefe weder von seinen Eltern noch von irgend jemandem öffnen, sondern es sollen, sobald er die Erlaubnis dazu erhalten hat, die Briefe dem Wunsche des Meisters oder des Komthurs gemäß diesem vorgelesen werden.
Von den weltlichen Geschenken.
44.
Wenn eine Bruder etwas Essbares von einem Weltlichen geschenkt erhält, soll er es dem Meister oder dem Proviantverwalter zeigen. Wenn aber der Fall eintritt, dass einer seiner Freunde oder seiner Verwandten es keinem anderen als ihm schenken will, darf er es nicht ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der dieses Amt innehat, annehmen. Wenn aber dem Bruder etwas anderes von seinen Angehörigen geschickt wird, darf er es nicht ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der dieses Amt innehat, annehmen. An diese eben genannte Vorschrift sollen jedoch weder die Komthure noch die Baillis, denen besonders die Ausübung dieses Dienstes obliegt, gebunden sein.
Von den Vergehen.
45.
Wenn irgend ein Bruder beim Sprechen oder im Reiterdienst oder auf andere Weise sich ein leichtes Vergehen zu schulden kommen lässt, muß er das Vergehen selbst freiwillig dem Meister anzeigen und mit reinem Herzen Genugthuung leisten. Wenn er nun kein gewohnheitsmäßiger Sünder ist, soll er eine leichte Strafe erhalten; wenn aber das Vergehen gar zu schwer ist, dann scheide man ihn aus der Gesellschaft der Brüder aus, dass er an keinem Tische mit den Brüdern trinke noch esse, sondern ganz allein für sich; er soll der Gnade und dem Urteilsspruch des Meisters und der Brüder unterworfen sein, damit er dereinst beim jüngsten Gerichte bestehen kann.
Von den schweren Verfehlungen.
46.
Vor allen Dingen müssen wir Sorge tragen, dass kein Bruder, mag er mächtig oder nicht mächtig, stark oder schwach sein, der sich nach und nach überheben und übermütig werden und seine Schuld verteidigen will, ohne Bestrafung bleibe. Vielmehr soll er, wenn er sie nicht wieder gut machen will, in schärfere Strafe genommen werden. Wenn man aber unter frommer Ermahnung für ihn zu Gott gebetet hat und er sich nicht bessern will, sondern seine Überhebung sich von Tag zu Tag steigert, so soll man ihn aus der frommen Herde herausreißen nach den Worten des Apostels: Auferte malum ex vobis, d.h.: Haltet die Schlechten von Euch fern 25). Es ist notwendig, dass Ihr das räudige Schaf aus der Gesellschaft der treuen Brüder ausstoßt.
47.
Der Meister aber, welcher den Stab und die Rute in der Hand halten soll, - den Stab, um damit die schwachen Kräfte der anderen zu stützen; die Rute, um mit ihr die Laster derjenigen, bei denen es nötig ist, zu geißeln, - möge aus Liebe zur Gerechtigkeit nach dem Rate des Patriarchen sich befleißigen, dies zu thun, und zwar so, wie der heilige Marimus sagt, dass nämlich weder die Nachsicht größer sei als die Schuld, noch übermäßige Strenge den Sünder veranlasse, sich dem Bösen wieder zuzuwenden.
Vom Verbreiten böser Gerüchte.
48.
Wir befehlen Euch auf Grund der Ermahnung Gottes, wie eine Pest zu fliehen: Neid, üble Nachrede, Scheelsucht und Verleumdung. Deshalb möge sich jeder sorgfältig hüten, dass er nicht in den Fehler verfällt, von dem der Apostel spricht, wenn er sagt: Ne sis criminator et susurro in populo, d.h.: sei kein Tadler und Verleumder im Volke Gottes 26). Sondern wenn der Bruder deutlich erkennt, dass sein Mitbruder gefehlt hat, so mag letzterer in ruhiger Weise und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er Bruder ist, unter vier Augen privat im zurechtgewiesen werden; wenn der Betreffende dann nicht auf ihn hören will, mag ein anderer Bruder hinzugezogen werden; und wenn er sich aus allen beiden nichts macht, soll er ihm öffentlich vor dem ganzen Kapitel seine Fehler vorhalten. Ganz blind sind diejenigen, welche die anderen herabsetzen, und außerordendlich unheilvoll die, welche sich nicht davor hüten, Neid unter einander zu hegen; denn hierdurch werden sie in die alte Bosheit des Teufels verfallen.
Keiner soll sich seiner Fehler rühmen.
49.
Es ist zwar allgemein bekannt, dass alle müßigen Worte sündhaft sind; was aber sollen erst die vor dem gerechten Richter Jesus Christus sagen, die sich ihrer eigenen Sünde rühmen? Hierüber belehrt uns der Prophet David, welcher sagt: Obmutui et silui a bonis, d.h.: man soll, um Schweigen zu beobachten, es bisweilen unterlassen, Gutes zu reden27). Um so mehr muß man an sich halten und ablassen, Schlechtes zu reden, um der Strafe der Sünde zu entgehen. Wir verbieten ausdrücklich, dass ein Bruder die Thaten oder, besser gesagt, dummen Streiche, welche sie im Reiterdienste unter den Leuten ausgeführt haben, und die Sünde des Fleisches, welche sie mit den schlechten Weibern treiben, irgend einem Bruder oder einem anderen Menschen erzählt. Wenn einer sie nun etwa einen anderen Bruder erzählen hörte, so soll er ihn sofort veranlassen zu schweigen; und sollte er nicht imstande sein, ihn zum Schweigen zu bringen, so soll er sofort weggehen und nicht willig sein Ohr dem Oelverkäufer28) leihen.
Keiner soll etwas verlangen.
50.
Diesen Gebrauch befehlen wir gehörig zu beobachten und streng unter den anderen Gebräuchen einzuhalten, dass nämlich kein Bruder das Pferd des anderen noch seine Rüstung namentlich verlangen soll. Wenn also ein Bruder augenscheinlich so krank ist oder seine Pferde so schwach sind oder seine Rüstung so schlecht ist, dass er nicht ohne Schaden dem Geschäfte des Ordenshauses nachgehen kann, so soll er zum Meister gehen und diese Sache wahrheitsgetreu und in aufrichtiger Brüderlichkeit ihm oder demjenigen, welcher an seiner Statt dieses Amt nach dem Meister verwaltet, vortragen, und von da an soll es der weiteren Verfügung des Meisters oder desjenigen, welcher dieses Amt innehat, überlas
Von den Pferden und Knappen.
51.
Jeder Bruder Ritter kann drei Pferde haben und nicht mehr, außer mit der Erlaubnis des Meisters, in Anbetracht der großen Not der Armut, welche gegenwärtig im Hause Gottes und in dem des Tempels Salomonis herrscht. Jedem Bruder Ritter bewilligen wir drei Pferde und einen Knappen; und wenn dieser Knappe freiwillig und unentgeltlich den Dienst ausübt, darf der Bruder ihn nicht schlagen, was auch immer jener sich hat zu Schulden kommen lassen.
Kein Bruder soll prunkhafte Zügel haben.
52.
Wir verbieten durchaus, dass ein Bruder Gold oder Silber an seinem Zaume, an seinen Steigbügeln oder an seinen Sporen habe; d.h. sie sollen keine solchen kaufen. Wenn es sich aber trifft, dass sie derartige alte vergoldete Geschirrstücke geschenkt bekommen, an denen das Gold oder Silber so verblichen ist, dass weder glänzende Schönheit noch Hochmut den anderen Leuten sichtbar werden, so kann der Betreffende dieselben wohl haben. Wenn ihm jedoch neues Geschirr geschenkt wird, so soll der Meister zusehen, was er damit anfängt.
Von den Lanzenüberzügen.
53.
Kein Bruder soll einen Ueberzug über dem Schilde oder über der Lanze haben, denn das ist nicht vorteilhaft; eher glauben wir, dass es von großem Nachteil ist.
Von den Futtersäcken.
54.
Dies Gebot, welches von uns festgesetzt ist, ist für alle von Nutzen, und deshalb befehlen wir, dass es nunmehr gewissenhaft gehalten werde: kein Bruder soll nämlich in Zukunft einen Futtersack aus Leinwand oder gar aus Wolle oder einem anderen Stoffe machen, vielmehr soll dieser nur aus Netzgarn hergestellt werden.
Von der Jagd.
55.
Wir verbieten allgemein, dass ein Bruder einen Vogel mit einem anderen Vogel fängt29). Für einen Ordensbruder ziemt es sich nicht, sich dem Vergnügen hinzugeben, sondern er soll gern die Gebote Gottes hören, sich oft an den Gebeten beteiligen und jeden Tag Gott mit Thränen und Seufzern in seinen Gebeten die Sünde, die er getan hat, bekennen. Ein Bruder soll vor allem nicht mit einem Menschen gehen, welcher einen Vogel mit einem anderen Vogel fängt. Da es sich für jeden Ordensbruder ziemt, einfältiglich und demütig, ohne Lachen und viel Worte, wohl aber vernünftig und ohne zu laut zu schreien, einherzugehen, befehlen wir ausdrücklich allen Brüdern, dass sie nicht mit Bogen oder mit Armbrüsten in den Wald gehen, um Tiere zu jagen, noch mit einem, der dies vorhat, er müsste ihn denn vor den treulosen Heiden schützen wollen. Auch dürft ihr nicht den Hunden nachgehen, noch schreien, noch schwatzen, noch das Pferd anspornen in der Absicht, Wild zu fangen.
Vom Löwen.
56.
Euch ist in Wahrheit die besondere Aufgabe, gleichsam als Eure Pflicht, geworden, Eure Seelen für Eure Brüder hinzugeben, so wie es Jesus Christus gethan hat, und das Land gegen die ungläubigen Heiden, welche Feinde des Sohnes der Jungfrau Maria sind, zu verteidigen. Jenes oben genannte Verbot bezieht sich nicht auf den Löwen30), denn er geht umher und suchet, wen er verschlinge31), indem seine Hände gegen alle und aller Hände gegen ihn sind32).
Die Tempelritter dürfen Landgüter und Leute haben.
57.
Wir glauben, dass der neue Orden auf Grund der Heiligen Schrift und der göttlichen Vorsehung im heiligen Morgenlande entstanden ist. Hiermit soll gesagt sein, dass die bewaffnete Ritterschaft, ohne sich einer Sünde schuldig zu machen, die Feinde des Kreuzes töten kann. Darum glauben wir, dass Ihr mit Recht Tempelritter genannt werdet, weil Ihr es doppelt verdient und weil Ihr glänzende Tapferkeit zeigt; auch könnt Ihr Landgüter und Leute haben und Bauern und Felder besitzen und sie gerecht regieren und Zins von ihnen erheben, sowie es im einzelnen festgesetzt ist.
Vom Zehnten.
58.
Ihr, die Ihr der Luft und dem Reichtum dieser Welt entsagt habt, habt nach unserer Meinung die freiwillige Armut auf Euch genommen; daher erlauben wir, dass Ihr, die Ihr ein gemeinsames Leben führt, im Genusse des Zehnten seid. Wenn der Bischof des Ortes, welchem der Zehnte von Rechts wegen zukommt, ihn Euch schenken will, so soll er ihn mit der Zustimmung seines Kapitels dem Zehnten, welchen die Kirche zur Zeit besitzt, entnehmen. Wenn jedoch ein Laie diesen Zehnten von seinem Erbteile bis jetzt zu seinem Schaden und zum Nachteile der Kirche zurückbehalten hat und ihn Euch überlassen will, so kann er es mit der Bewilligung des Prälaten und seines Kapitels thun33).
Von den Urteilssprüchen.
59.
Uns ist wohl bekannt, dass es zahllose Verfolger giebt und Leute, welche Streit herbeiführen und grausam sich bemühn, ihre Freunde und die Gläubigen der heiligen Kirche zu peinigen. Durch den deutlichen Bescheid unsres Konzils bestimmen wir, dass, wenn einer in den Gebietsteilen des Morgenlandes oder an einem anderen Orte ein Verlangen an Euch stellt, hierüber durch zuverlässige und wahrheitsliebende Männer gerichtet werde, wenn die andre Partei es leiden will34). Von der Einhaltung dieses selbigen Gebotes soll auch nicht abgewichen werden, wenn es sich um Dinge handelt, welche man Euch genommen hat.
Von den bejahrten Brüdern.
60.
Wir bestimmen aus liebevoller Rücksichtsname, dass die bejahrten und schwachen Brüder mit Fleiß geehrt und geachtet werden in Anbetracht ihrer Gebrechlichkeit; auch sollen sie, unbeachtet der Vorschrift der Regel, in denjenigen Dingen, welche für ihre Körper notwendig sind, in keiner Beziehung Not leiden.
100.
Wenn der Seneschall in einem Ordensgebiete ohne den Meister ist, soll er das selbe besichtigen und nehmen, was er will, auch die Ordenshäuser veranlassen, sich gegenseitig zu helfen; und wenn er Brüder von einem Ordensgebiete zu dem andern schicken will, kann er es ruhig tun, außer wenn der Meister sich in dem Gebietsteile aushält. Der Seneschall kann einem einflussreichen Manne, der dem Orden befreundet ist, einen Reiter oder einen Maulesel oder einen Sattel mit Bogen oder einen schönen silbernen Becher oder ein mit Pelz verbrämtes oder scharlachrotes Gewand oder auch weniger wertvolle Dinge zum Geschenke machen. Jedes mal jedoch, wenn er ein solches Geschenk macht, soll er zuvor die Brüder um Rat fragen, welche in den Gebietsteilen, wo er sich aufhält, anwesend sind, zum Nutzen des Ordens.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Marschall des Konvents des Tempels.
101.
Der Marschall soll vier Pferde und zwei Knappen haben. An Stelle eines Maultieres kann er einen guten Turkoman haben. Wenn diesen ein Bruder als Reitpferd haben möchte, so braucht er ihm denselben nicht zu geben, wenn er nicht will. Sollte er aber einen leichten Gaul haben, mit welchem der Bruder zufrieden sein würde, und dieser bäte ihn darum, so soll er ihm denselben geben. Auch soll er einen dienenden Bruder mit einem Pferde haben. Wenn er will, kann er ihm auch noch ein anderes Pferd aus der Karawane zur Verfügung stellen. Außerdem soll er einen Turkopolen mit einem Pferde haben, ferner ein mittelgroßes Zelt mit vier Leinwandplanen, drei Stangen und zwei Lederriemen, dazu ein kleines Zelt für seine Knappen und seine Ausrüstung. Er soll dieselbe Ausrüstung haben wie ein Konventsbruder und ebensoviel Pferdefutter wie die Mitglieder des Konvents. Wenn er mit dem Konvent auf die Weide oder anderswohin reitet, soll der Train des Komturs der Provinz ihm sein Zelt, seinen Hafer und seinen Kessel, in welcher Provinz er auch weilt, nachbringen lassen.
102.
Der Marschall hat zu befehlen in allem, was die Waffen und Rüstungen des Ordens anbetrifft, sowohl diejenigen, welche man kauft, um sie den Brüdern des Konvents zu geben , als auch die irgendwie geschenkten oder erbeuteten. Auch müssen alle im Kriege erbeuteten Ausrüstungsstücke, auch wenn sie zur Versteigerung kommen, beim Marschall abgeliefert werden. Außerdem müssen alle kriegsmäßigen Ausrüstungsgegenstände aus dem Nachlasse von verstorbenen Brüdern in seine Hände gelangen, außer Armbrüste, welche in den Besitz des Komturs des Landes überzugehen haben, und die türkischen Waffen, welche die Komture kaufen, um sie den dienenden Brüdern Handwerkern zu geben, welche unter ihrem Befehle stehen. Dem Marschall liegt in den Orten, wo er sich aufhält, die Erteilung von Befehlen und die Entsendung von Brüdern ob; Brüder als Stellvertreter einzusetzen, ist ihm nicht gestattet, er müsste denn außer Landes gehen oder krank sein.
103.
Wenn Krieg ist und der Alarmruf ertönt, sollen die Komture der Ordenshäuser ihre Viehherden zusammentreiben lassen, und wenn sie dieselben zusammenhaben, sollen alle zu dem Truppenteile des Marschalls sich begeben und dürfen dann ohne Erlaubnis nicht weggehen. Alle dienenden Brüder aber müssen sich zum Anführer der Turkopolen begeben und dürfen ohne Erlaubnis nicht weggehen. Alle Brüder Ritter und alle dienenden Brüder, kurz alle bewaffneten Mannschaften unterstehen dem Befehle des Marschalls, solange der Zustand des Krieges andauert.
Der Marschall kann, in welchem Lande er auch ist, ein Pferde, Maulesel oder Mauleselinnen kaufen. Doch muss er es dem Meister mitteilen, falls dieser da ist, Und der Meister muss ihm im Bedürfnisfalle Geldsummen zur Verfügung stellen.
Der Marschall kann einem angesehenen Weltlichen einen Sattel, welcher bereits benutzt oder zurückgegeben worden ist, schenken, auch kann er ein anderes Ausrüstungsstück von geringerem Wert verschenken; indessen darf dies nicht zu oft vorkommen, außerdem darf er es nicht tun ohne Wissen und Willen des Meisters.
104.
Wenn sich der Marschall in der Provinz Tripolis oder Antiochia aufhält, kann der Komtur der betreffenden Provinz ihm das Marschallamt nach Belieben übertragen oder auch nicht. Desgleichen kann der Marschall dasselbe übernehmen oder nicht, wie er nun gerade Lust hat. Wenn der Komtur es ihm nun überlässt. Und er übernimmt es, so kann er den Brüdern geben, was sie brauchen. Wenn er es ihm jedoch nicht überträgt, dann liegt die Aufsicht über das kleine Rüstzeug in den Händen des Marschalls des Konvents. Wenn ein Marschall in der Provinz vorhanden ist, hat der Marschall des Konvents keine Gewalt in dem Marschallamte des Landes, die Erteilung von Befehlen in dem Ordenshause, mag er sein, wo er will, und die Aufsicht über das kleine Rüstzeug ausgenommen. Wenn er ihm jedoch um ein Pferd aus der Karawane bittet, um es einem Bruder zu geben, der sich in der Provinz aufhält, hat der Marschall der Provinz ihm zu gehorchen.
105.
Wenn der Marschall des Konvents ihn bittet, einem Bruder, welcher nicht in der Provinz ansässig ist, ein Pferd zu geben, so steht es in seinem Belieben, es ihm abzuschlagen. Wenn jedoch Krieg im Lande sein sollte und ein Bruder wäre wegen eines Pferdes oder Maulesels in Verlegenheit und er müsste ausreiten, so kann der Marschall des Konvents in der Karawane nachsehen, was da ist; er ist berechtigt, dem Marschall der Provinz alsdann zu befehlen, einen solchen Bruder mit diesem oder jenem Pferde zu versehen, welcher Weisung dieser Folge zu leisten hat. Wenn die Brüder zurückgekehrt sind, müssen die Pferde jedoch in die Karawane eingeliefert werden. Wenn zwei Schwadronen Ritter vorhanden sind, soll der Marschall der Provinz eine davon haben; und wenn in der Provinz kein Marschhall vorhanden ist, soll der Provinzkomtur die eine Schwadron haben, wenn es ihm gut dünkt und er es leiden mag.
106.
Der Marschall des Konvents kann, wenn er will, mit dem Rate des Untermarschalls den Bannerherrn einsetzen. Wenn der Marschall von einem Ordenshause zum andern Rüstzeug aus dem Marschalldepot schicken will, das im Heere, auf dem Ritte oder auf der Weide Verwendung finden soll, dann soll der Komtur der Provinz das, was der Marschall ihm gibt, auf den Lasttieren für denselben tragen lassen.
In der Provinz kann der Komtur der Provinz da wo der Marschall des Konvents ist, die Pferde des Konvents nicht zum Lastentragen heranziehen, ohne mit diesem zu sprechen.
Was von dem Marschall des Konvents in der Provinz Tripolis gesagt ist, gilt auch für die Provinz Antiochia.
Der Marschall des Konvents soll alle Appelle abhalten und alle Befehle an die Brüder erteilen da, wo der Meister ist oder ein anderer an seiner Stelle, und da, wo er selbst ist; denn er ist Beamter des Konvents. Der Marschall soll in der Provinz Jerusalem Kapitel halten, wenn der Meister oder der Seneschall oder ein andrer, welcher den Meister vertritt, nicht da sind.
107.
Wenn die Pferde von jenseits des Meeres kommen, müssen sie in der Karawane gehalten werden, bis der Meister sie gesehen hat. Der Meister kann davon zu seinem Gebrauche, wenn er sie nötig hat, ein oder zwei Pferde nehmen, um sie zu verschenken, so wie oben gesagt ist; doch soll er sie in der Karawane halten lassen, bis er sie verschenkt hat. Die übrigen Tiere kann der Marschall sodann an die Brüder verschenken, wo er sieht, dass es daran fehlt. Wenn ein in der Provinz Ansässig gewesener Bruder aus dieser Zeitlichkeit abscheiden sollte, oder es würde einer ohne sein Rüstzeug in ein andres Land geschickt, so soll das Rüstzeug im Marschalldepot der Provinz bleiben, während das Rüstzeug der andern Brüder des Konvents in das Marschalldepot des Konvents kommen soll.
108.
Wenn die Brüder an die einzelnen Ordenshäuser verteilt sind, darf der Marschall keinen entfernen, außer um einen Bruder gegen einen andern auszutauschen. Auch darf der Marschall des Konvents keinen Bruder, welcher in der Provinz ansässig ist, nehmen, um ihn in den Konvent einzureihen, noch auch, um ihn aus der Provinz zu entfernen, ferner darf der Marschall keinen Konventsbruder in der Provinz lassen außer auf Anordnung des Meisters. Wenn der Meister oder die Brüder, Brüder aus dem Kapitel hinausgehen heißen, um einen Komtur für diesseits des Meeres zu erwählen, so braucht doch der Marschall nicht hinauszugehen, wenn nicht der Konvent ihn vorher seines Amtes enthoben hat; jedoch muss er ohne Weiteres hinausgehen, wenn es sich um die Wahl eines Seneschalls handelt. Alle Komture diesseits des Meeres kann man aus dem Kapitel hinausgehen heißen, wenn eine Marschallswahl vorgenommen wird, ohne dass sie deshalb ihrer Ämter enthoben zu sein brauchen, außer den Seneschall und den Komtur des Königreichs Jerusalem.
109.
Der Marschall kann seinen Gefährten nicht hinausschicken, um ständig die Provinzen zu bereisen, sondern er darf ihn nur auf etwa vierzehn Tage entsenden, um die Führung eines Fouragezugs oder einer Schwadron zu übernehmen. Der Meister und der Komtur der Provinz müssen im Marschalldepot vorfinden, was sie brauchen, außer Stahl und Eisendraht.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Komtur der Provinz und des Königreichs Jerusalem.
110.
Der Komtur des Königreichs Jerusalem soll vier Pferde haben und anstatt eines Maulesels kann er einen Zelter haben, dazu zwei Knappen und einen dienenden Bruder mit zwei Reitpferden, einen Diakon, welcher schreiben kann, einen Turkopolen mit einem Pferde, einen sarazenischen Schreiber mit einem Pferde, zwei Knechte zu Fuß, wie sie der Seneschall hat, ein kleines Zelt für seine Knappen und ein mittleres Zelt, wie der Marschall es hat. Der Drapierer aber soll sein Gefährte sein.
111.
Der Komtur der Provinz ist der Schatzmeister des Konvents und alle Gelder des Hauses, woher sie auch einlaufen, von diesseits oder von jenseits des Meeres, müssen zu Händen des Komturs der Provinz eingeliefert werden. Dieser muss sie dann dem Schatze einverleiben und darf nichts davon anrühren oder anderswohin tun, bis der Meister sie gesehen und gezählt hat. Wenn dieser sie nun gesehen hat, werden sie aufgeschrieben und der Komtur muss sie in der Schatzkammer aufbewahren und kann davon den Bedarf des Ordenshauses bestreiten. Wenn aber der Meister oder ein Teil der Ältesten des Hauses einen Rechenschaftsbericht über dieselben verlangt, muss er ihnen denselben erstatten.
112.
Der Komtur der Provinz muss das Kleiderdepot mit allen notwendigen Sachen versehen, dafür kann er auch daraus nach Belieben nehmen mit der Zustimmung des Drapierers; und hierin hat der Drapierer ihm folge zu geben. Der Komtur der Provinz kann einen Zelter oder einen Maulesel oder eine Mauleselin oder einen silbernen Becher oder einen Pelzrock oder einen feinen Tuchrock oder ein Stück Tierfell oder ein Reimser Zelttuch den Freunden schenken, welche dem Orden große Geldsummen leihweise zur Verfügung stellen. Alle Pelzröcke, aus Grauwerk oder Scharlachstoff, und alle Tuchröcke, welche nicht zugeschnitten sind und als Geschenke oder milde Gaben an den Orden einlaufen, gehören dem Komtur der Provinz. Die andern ungeschnittenen Kleider aber sollen in das Kleiderdepot kommen.
113.
Der Komtur der Provinz soll die Kaufgelder und die Vermächtnisse von 100 Byzantinern und darüber, welche den Ordenshäusern seiner Komm ende zufallen, erhalten. Wenn jedoch das Vermächtnis 100 Byzantiner übersteigt, soll das Geld in die Kasse fließen, und was über 100 Byzantiner beträgt, soll der Komtur des jedesmaligen Ordenshauses, wo das Almofen gespendet wird, bekommen. Wenn dem Orden auf dem Meere ein Vermächtnis zugewendet wird, von großem oder geringem Betrage, soll es in die Kasse kommen. Wenn ein Sklave, der dem Komtur untergeben ist, sich loskauft, soll der Betrag, falls er 1000 Byzantiner übersteigt, in die Kasse fließen; wenn aber das Lösegeld weniger als 1000 Byzantiner beträgt, soll es der Komtur bekommen. Wenn der Sklave beim Marschall dient, und das Lösegeld übersteigt nicht 1000 Byzantiner, so soll es der Marschall bekommen; wenn jedoch das Lösegeld mehr als 1000 Byzantiner beträgt, soll es in die Kasse getan werden.
114.
Der Komtur kann den Brüdern ein oder zwei Maultiere von seiner Koppel oder eins seiner Lasttiere geben; doch soll er dies nicht zu oft tun. Der Komtur darf jedoch das Pferd, welches der Bruder dafür ausgetauscht hat, nicht in seiner Koppel behalten, sondern er soll damit zum Marstall gehen, wenn der Marschall dem Bruder nicht die Erlaubnis zum Tauschen gegeben hat. Wenn der Komtur die Brüder seiner Komm ende Füllen aufziehen lässt, und ein Bruder des Konvents wünscht eins davon als Pferd und ist damit zufrieden, so darf er ihm eins oder zwei geben. jedoch darf dies nicht zu oft vorkommen.
115.
Wenn der Komtur Pferde für die Brüder seiner Kuh- und Schafställe braucht und den Marschall um solche bittet, so soll dieser ihm damit aushelfen, wenn er deren genug hat; er kann Ihm also Füllen oder Pferde leihen. Doch kann er sie auch recht gut nach Belieben zurückziehen, um die Brüder des Konvents damit auszurüsten; und wenn er sie braucht, muss der Komtur sie ihm zurückgeben. Wenn irgendein Bruder den Marschall um ein Tier bittet, welches er dem Marstalle leihweise entnommen hat, kann er es ihm geben; denn alle Tiere, welche aus dem Marstalle kommen, müssen dahin zurückgegeben werden. Wenn aber der Komtur Füllen kauft, und er gibt sie oder andre Tiere den Brüdern, um sie groß zu ziehen, so darf der Marschall davon keine nehmen ohne Erlaubnis des Komturs und des Meisters. Und wenn der Marschall kein Geld hat, um Pferde zu kaufen, und er dies dem Meister und dem Komtur mitteilt, so soll dieser ihm Tiere geben lassen, welche die Brüder seiner Kommende aufgezogen haben, mit denen er die Brüder des Konvents zufrieden stellen kann. Der Meister darf indessen keines davon nehmen, ohne es den Komtur wissen zu lassen; immerhin hat der Komtur seinen Wünschen zu entsprechen. Der Komtur kann Lasttiere, Kamele und andre Tiere, welche er zur Ausübung seines Amtes braucht, kaufen.
116.
Alle Beute, Packpferde, Sklaven und das sämtliche Vieh, welches die Ordenshäuser des Königreichs Jerusalem durch Krieg erwerben, sollen dem Befehle des Provinzkomturs unterstehen, mit Ausnahme von den Sattelpferden, den Rüstungen und den Waffen, welche dem Marschallamte gehören. Wenn der Komtur des Königreichs Jerusalem durch die Provinz reiten will, und er trägt Geld bei sich, so kann er den Marschall um soviele Brüder, als er brauchet, bitten, um als Eskorte zu dienen; der Marschall aber soll sie ihm geben.
117.
Wenn die Pferde des Komturs von Jerusalem müde und überanstrengt sind, und er braucht im Dienste des Ordens andre Pferde, soll er den Marschall oder dessen Stellvertreter darum bitten, und der soll sie ihm stellen. Der Komtur soll jedoch seine eignen Pferde in die Karawane einstellen. Wenn er sodann zurückkehrt, muß er seine eignen Pferde wieder abholen und die andern dahin zurückgeben, von wo er sie genommen hat. Wenn der Komtur einen Sattel im Marschalldepot für sich oder einen Freund des Ordens herrichten lassen will, so steht dem nichts im Wege; doch darf das nicht zu oft vorkommen.
118.
Der Komtur der Provinz kann keinen Bruder zu ständigem Aufenthalte über die Grenzen seiner Baillei hinaus in eine andre Provinz schicken, außer auf Befehl des Meisters. Alle Ordenshäuser und Meierhöfe des Königreichs Jerusalem und alle Brüder, welche daselbst Ansässig sind, unterstehen dem Befehle des Komturs der Provinz. Der Komtur kann die weltlichen und die Ritter weder zu großen Gastereien einladen, noch ihnen große Geschenke machen an einem Orte, wo der Meister ist, es müsste sich gerade um einen Freund des Ordens handeln, dem er privatim eine Aufmerksamkeit erweisen will. Wenn indes der Meister nicht an dem Orte ist, kann er es tun.
119.
Wenn der Komtur gezwungen ist, Ausgaben zu machen, soll er es den Meister wissen lassen; mit dessen Erlaubnis darf er dann das Nötige nehmen. Alle Seeschiffe, welche dem Ordenshause von Accon 47) gehören, unterstehen dem Befehle des Komturs der Provinz. Der Komtur des Gewölbes von Accon und alte Brüder, die ihm untergeben sind, unterstehen seinem Befehle; ferner müssen alle Güter, welche die Schiffe bringen, an den Komtur der Provinz abgeliefert werden. Wenn jedoch eine Sendung ausdrücklich an den Meister oder einen andern Bruder adressiert ist, so muß sie dem betreffenden Adressaten ausgehändigt werden. Wenn die Brüder des Konvents an die einzelnen Ordenshäuser Verteilt werden, kann der Komtur zum Marschall sagen: “So viele tut Ihr in dieses Haus und so viele in das andre.” Dieser Weisung muss der Marschall nachkommen, sodass er weder mehr noch weniger in ein Haus geben darf.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Komtur der Stadt Jerusalem
120.
Der Komtur der Stadt Jerusalem soll vier Pferde haben. Astelle eines Maultieres kann er einen Turkoman oder einen guten Gaul besitzen; ferner hat er zwei Knappen und einen dienenden Bruder mit zwei Pferden, einen sarazenischen Schreiber mit einem Pferde und einen Turkopolen mit einem Pferde. Es soll ihm auch ebensoviel Fourage wie dem Meister zur Verfügung stehen. Ferner soll er in der Stadt Jerusalem einen Ritter Komtur unter sich haben.
121.
Der Komtur der Stadt Jerusalem soll zehn Brüder Ritter unter seinem Befehl haben, um den Pilgern, welche zum Flusse Jordan48) ziehen, Geleit und Schutz zu gewähren. Er soll ein rundes Zelt und ein zweifarbiges Panier oder Feldzeichen mit sich führen, solange sein Amt dauert. Das Zelt soll er darum bei sich führen, um, im Falle dass er einen kranken angesehenen Mann fände, diesen beim Beziehen des Quartiers darin unterbringen und mit den Ordensalmosen verpflegen zu können. Auch Lasttiere und Lebensmittel soll er zu diesem Zwecke mitnehmen und die Pilger, wenn es nötig ist, auf den Lasttieren zurückbefördern.
122.
Wenn man das wahre Kreuz49) auf einem Zuge mitführt, sollen die Komture von Jerusalem und die zehn Ritter es Tag und Nacht bewachen und so nahe als möglich beim wahren Kreuze sich lagern, solange der Kriegszug andauert. Jede Nacht sollen zwei Brüder beim wahren Kreuze wache halten. Wenn aber zufällig das Lager aufgehalten werden sollte, sollen alle bei dem Konvente Quartier beziehen.
123.
Der Komtur von Jerusalem kann den Brüdern überall da, wo er ist, Pferde und Maultiere geben, desgleichen einem Weltlichen einen türkischen Sattel, wenn er einen solchen geschenkt bekommt. Von aller jenseits des Jordanflusses gemachten Kriegsbeute, welche dem Komtur des Königreichs Jerusalem gehört, soll der Komtur der Stadt Jerusalem die Hälfte erhalten. Von aller Kriegsbeute jedoch, die diesseits des Flusses gemacht wird, nimmt er nichts, sondern diese kommt ausschließlich dem Großkomtur des Königreichs Jerusalem zu.
124.
Alle weltlichen Ritter, welche in Jerusalem sind und sich dem Orden angeschlossen haben, sollen sich zu ihm halten, in seiner Nähe das Lager beziehen und unter seinem Banner reiten. Alle Brüder aber, sowohl diejenigen, welche dauernd in der Stadt ansässig sind, als auch alle, die nur hin und wieder dort sind, unterstehen während der Dauer ihres Aufenthaltes bei Abwesenheit des Marschalls seinem Befehle und bedürfen zu allem, was sie tun, seiner Erlaubnis.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Komtur der Provinz Tripolis und Antiochia.
125.
Der Komtur der Provinz, Tripolis und derjenige der Provinz Antiochia sollen je vier Pferde haben. Anstelle eines Maultieres können sie einen Zelter haben, Außerdem steht ihnen zu: ein dienender Bruder mit zwei Pferden, ein Diakon mit einem Pferde, ein Turkopole mit einem Pferde, ein sarazenischer Schreiber mit einem Pferde und ein Knecht zu Fuß. An allen Orten ihrer Baillei, wo sie weilen, sind sie Stellvertreter des Meisters, wenn dieser nicht anwesend ist. Sie sollen ein rundes Zelt und ein zweifarbiges Panier führen. Auch soll ein Ritter sein Begleiter sein, den sie detachieren können, um die Provinzen zu bereisen. Sie sollen ebensoviel Fourage als der Meister haben. Ihrem Befehle unterstehen alle Leute, welche in den Ordenshäusern ihrer Baillei Ansässig sind, sowohl in Waffen als ohne Waffen. Wenn der Meister nicht da ist, können sie Kapitel halten, solange sie im Amte sind.
126.
Diese Komture sollen die Schlösser ihrer Kommenden mit Sattlerwaren, Getreide, Wein, Eisen, Stahl und dienenden Brüdern zur Bewachung der Tore ausstatten. Andern Bedarf sollen die Schlossvögte beschaffen. Wenn letztere etwas brauchen, aber sein Geld haben, um es zu kaufen, sollen die Komture es beschaffen oder ihnen Geld geben, es zu kaufen.
127.
Die Marställe ihrer Bailleien unterstehen ihrem Befehle. Sie haben die Equipierung der Pferde und Maulesel und Mauleselinnen und das andere erforderliche Rüstzeug zu beschaffen und müssen den Brüdern das Nötige geben. Wenn kein Marschall in der Provinz ist, müssen sie den Brüdern das Geschirr geben und die Befehle des Ordens überall da, wo der Marschall des Konvents nicht anwesend ist, erteilen. Wenn es an etwas fehlt, haben die Komture die Equipierung aus ihren Marställen zu beschaffen, und auch für das Kleiderdepot müssen sie beschaffen, was nötig ist. Wenn aber ein Marschall in der Provinz ist, können die Komture sie ein- und absetzen nach dem Beschluss der Kapitel der Provinzen. Ganz in derselben Weise können die Komture die Drapierer und die Schlossvögte, welche in ihrer Baillei sind, ein- und absetzen.
128.
Diese Komture dürfen an einem Orte, wo der Meister ist, weder große Einladungen noch große Geschenke an Laien oder weltliche Ritter ergehen lassen, es müsste sich um einen Freund oder Mitbruder des Ordens handeln. Auch hat keiner das Recht, die Erlaubnis zum Aderlass, Pferderennen oder Buhurdieren an einem Orte zu geben, wo der Meister ist, außer mit jenes Wissen und Willen. Ebenso wenig dürfen diese Komture die Rationen des Hafers vergrößern oder verringern, noch die Pferde der Brüder in Stutereien schicken, wenn nicht, im Falle der Abwesenheit des Meisters in der Provinz, dessen und des Kapitels Befehl vorliegt. Ist jener nicht anwesend, so können sie es mit dem Rate der Brüder des Konvents tun. Doch auch ohne denselben können sie jedes vierte Pferd nach Belieben in die Stuterei schicken oder bei halben Rationen zurückbehalten.
129.
Diese Komture können auch, wenn sie wollen, die Schatzkammern der Schlösser und wichtigsten Ordenshäuser ihrer Kommenden, sowie die Besatzungen derselben inspizieren; und wenn sie daraus etwas entnehmen wollen, so brauchen sie dazu die Erlaubnis der Komture der Ordenshäuser. Diese Komture können Pferde, Kleider und anderes mehr, wie der Seneschall, verschenken zum Nutzen des Ordens. Au allen Tagen, an denen sie in einem Hause des Tempels innerhalb ihrer Baillei verweilen, sollen drei Arme um Gottes willen von der Speise der Brüder essen. Diese Komture dürfen keinem Menschen Steuern erlassen außer auf Befehl des Meisters. Endlich wenn der Komtur der Provinz Antiochia in die Provinz Armenien reist, kann er einen Kaplan mit einem tragbaren Altare und allen Messgeräten mitnehmen.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Drapierer.
130.
Der Drapierer des Konvents soll vier Pferde, zwei Knappen und einen Packknecht haben, außerdem ein mittelgroßes Zelt, wie der Marschall es hat, ein kleines Zelt für seine Knappen und ein zweites für seine Schneider. Das Schneiderwerkzeug müssen die Lasttiere tragen, desgleichen sein mittelgroßes Zelt. Der Drapierer muss den Brüdern geben, was sie an Kleidern und Bettwäsche brauchen, soweit dies zu seinem Amte gehört; ausgenommen sind die wollenen Bettdecken. Wenn Gewänder von jenseits des Meeres kommen, muss der Drapierer beim Öffnen der Päckte zugegen sein; auch soll er alle Geschenke, welche für die Brüder des Konvents bestimmt sind, in Empfang nehmen und sie dahin abliefern, wohin sie adressiert sind. Er soll auch darauf achten, dass die Brüder sich einer ehrbaren Tracht befleißigen; und wenn einer dies nicht tun sollte, kann er es ihm befehlen und dieser hat zu gehorchen; denn nach dem Meister und dem Marschall ist man von allen Brüdern dem Drapierer am meisten Gehorsam schuldig.
131.
Der Drapierer soll darauf achten, dass, wenn ein Bruder etwas verfleckt oder behält, was er nicht behalten darf, er ihn ermahnt, davon abzulassen und es dahin zurückzugeben, wo es hingehört. Denn alle Brüder müssen gegen den sein, der Unvernünftiges tut oder sagt. Der Drapierer soll vom Bruder bei dessen Aufnahme in den Orden alle Kleider haben außer solche aus Pelzwerk oder Scharlachtuch. Wenn derselbe dem Orden Gold, Silber oder Kleingeld schenk, soll es dis zum betrage von zehn Byzantinern dem Bekleidungsamte, der Überschuss aber dem Komtur der Provinz zufallen. Alles, was vom Drapierer des Konvents gilt, gilt gleichfalls vom Drapierer der Provinz Tripolis und Antiochia, nur dass diese kein mittelgroßes Zelt haben sollen.
Hier beginnen die Bestimmungen für die Brüder Ritterkomture der Ordenshäuser.
132.
Die Ritterkomture der Ordenshäuser sollen vier Pferde und je zwei Knappen haben und für zwei ihrer Tiere ebensoviel Fourage wie der Meister für die seinen, und für die andern zwei Pferde soviel wie der Konvent. Wenn aber die Brüder des Konvents drei Pferde haben, können jene deren vier haben, und wenn die Brüder des Konvents deren zwei halten, können jene deren drei halten. Diese Komture können dem Marschall 100 Byzantiner geben, 50 Byzantiner dem Drapierer, 20 Byzantiner dem Untermarschall, 10 Byzantiner dem Unterdrapierer, einem Konventsbruder endlich können sie einen Byzantiner geben oder einen Rock, ein Hemd, einen langen Mantel, ein Stück Hirschleder 50) oder ein Tuch aus feiner Leinwand.
133.
Die Ritterkomture der Ordenshäuser können bis zu 100 Maß aus ihrer Küche geben und sich gegenseitig von ihrem Fleisch zukommen lassen. Sie können auch eins von ihren Lasttieren an einen Bruder des Konvents austauschen; der betreffende Bruder muss jedoch beim Marschall die Erlaubnis zum Tausche einholen oder sein Pferd in die Karawane einstellen. Diese Komture dürfen den Weltlichen keine großen Geschenke machen, noch dieselben zu großen Gastereien einladen an einem Orte, wo der Meister oder der Provinzkomtur anwesend ist, außer wenn sie es mit deren Willen tun oder wenn es sich um die Ehrung eines Mitbruders oder Freundes des Ordens handelt. Doch auch im letzteren Falle soll es privatim geschehen.
134.
Diese Komture und andre können keinem Bruder, der in ihrer Baillei ist, durch eigne Machtvollkommenheit eine Strafe zuerkennen wegen eines Wortwechsels, den sie untereinander gehabt haben. Deshalb sollen die gefallenen Worte im Kapitel vorgetragen werden, da man dem Bruder ebenso wohl glaubt als dem Komtur. Befehlen jedoch, welche die Komture an die Brüder ihrer Kommenden richten, soll Glauben geschenkt werden. Sie können durch eigne Machtvollkommenheit gegen jene auf Wegnahme alles dessen erkennen, was man ihnen nehmen kann, ausgenommen das Ordenskleid.
135.
Wenn der Komtur ein Pferd von seiner Koppel einem Konventsbruder schenken will, muss er bei seinem Komtur die Erlaubnis dazu einholen; das Pferd des Bruders aus dem Konvent aber soll in die Karawane eingestellt werden. Wenn jedoch der Bruder aus dem Konvent sein Pferd dem Komtur mit Erlaubnis des Marschalls austauscht, soll das Pferd des Bruders beim Komtur verbleiben.
136.
Wenn der Komtur einige gute Fohlen oder etwa noch Reittiere hat, kann er sie den Brüdern seiner Kommende geben. Auch können sie ihren Brüdern Gutsaufsehern ein Maultier oder Geld zum Ankauf eines solchen geben und von den Bauern ihrer Meiereien Fohlen und Lasttiere zur Aufzucht ankaufen. Diese Komture dürfen keine neuen Häuser aus Kalk, Mörtel oder Steinen bauen ohne Erlaubnis des Meisters oder des Großkomturs der Provinz. Doch zerfallene Häuser können sie wiederherstellen und reparieren lassen.
Hier beginnt die Bestimmung für den Komtur der Ritter.
137.
Der Ritterkomtur soll bei Abwesenheit des Marschalls dem Provinzkomtur untergeordnet sein, im Kriege wie im Frieden. Indessen kann er den Brüdern die Erlaubnis zum Aderlass, Baden und Pferdewettrennen geben. Auch kann er einem Bruder erlauben, eine Nacht außer dem Hause zuzubringen; ebenso kann er Kapitel halten an Orten, wo weder der Marschall noch der Komtur anwesend ist.
Hier beginnen die Bestimmungen für die Brüder Ritter und die dienenden Brüder des Konvents.
138.
Jeder Bruder Ritter des Konvents soll drei Pferde und einen Knappen haben. Die Gestattung eines vierten Pferdes und eines zweiten Knappen steht im belieben des Meisters. Für ihre Pferde sollen ihnen gleichgroße Rationen Hafer verabfolgt werden. Sie sollen haben: ein Panzerhemd, Eisenhosen51), einen Helm oder eine Kappe von Eisen, ein Schwert, einen Schild, eine Lanze, eine türkische Keule, einen Waffenrock, Achselstücke und Fußstücke, außerdem drei Messer, nämlich ein Dolchmesser, ein Brotmesser und ein kleines Messer. Ferner kommen ihnen zu: eine Pferdedecke, zwei Hemden, zwei Beinkleider, zwei paar Strümpfe und ein kleiner Gürtel, den sie über das Hemd schnallen sollen. In diesen Kleidern sollen alle Brüder des Tempels schlafen, außer wenn sie krank im Hospitale liegen. In diesem Falle müssen sie sich die nötige Erlaubnis einholen. Auch sollen sie einen vorn und hinten mit Zacken verzierten Leibrock haben, ferner einen langhaarigen Pelz und zwei weiße Mäntel, einen gefütterten und einen nicht gefütterten. Den gefütterten muss jeder im Sommer zurückgeben, doch kann der Drapierer auch einem denselben belassen, wenn der Betreffende kränklich ist.
139.
Jeder Bruder Ritter soll eine Kappe52), eine Kutte und einen Lederriemen zum Gürten haben, ferner drei Bettstücke, nämlich einen Sack, um Stroh hineinzutun, ein Betttuch und eine leichte wollene Decke oder was der Drapierer ihm geben will. Auch eine dicke Decke kann er haben, wenn man sie ihm gibt, um damit sein Bett oder das Panzerhemd, wenn er ausreitet, zu bedecken. Die dicke Decke muss aber weiß oder schwarz oder gestreift sein. Außerdem kann er zwei kleine Säcke haben, den einen, um seine Bettwäsche hineinzutun, den andern zur Aufbewahrung seines Waffenrocks und seiner Achselstücke; desgleichen einen kleineren aus Leder oder Kettengeflecht, um das Panzerhemd bei sich zu führen; und wenn er den einen hat, kann er den andern nicht haben.
140.
Er kann ein Tischtuch haben und ein anderes Tuch, um den Kopf zu waschen, ferner ein grobes Tuch, um den Hafer zu sieben, und ein Stück Zeug, um das Pferd damit zuzudecken. Wenn er jedoch bereits eine dicke Decke hat, die er auf dessen Schultern legen kann, so darf er das Stück Zeug nicht noch haben. Er soll einen Kessel zum Kochen und ein Gefäß, um den Hafer zu messen, haben. Auch, kann er ein Beil und eine Raspel führen, wenn man es ihm erlaubt, wenn er jedoch auf Reisen ist, darf er dies nicht beständig bei sich führen, außer mit Erlaubnis des Meisters. Er kann auch drei paar Quersäcke haben, nämlich ein Paar für sich und zwei Paar für die Knappen; ferner zwei Becher zum Trinken und zwei Feldflaschen, sowie einen Langriemen und einen Gurt mit einer Schnalle und einen zweiten ohne Schnalle, ebenso einen Napf aus Horn und einen Löffel. Außerdem kann er einen Hut aus Baumwollenstoff oder Filz haben, sowie ein kleines Zelt und ein Holzgestell. Ihre Waffenröcke aber sollen ganz weiß sein.
141.
Die Waffenröcke der dienenden Brüder sollen alle schwarz sein mit dem roten Kreuz auf Brust und Rücken. Ihr Mantel kann schwarz und braun sein. Im übrigen steht ihnen alles zu, was die Brüder Ritter haben, mit Ausnahme eines Rosspanzers, den sie nicht haben, ferner des kleinen Zeltes und des Kessels. Sie können jedoch eine Panzerjacke53) haben ohne Panzerärmel, außerdem Eisenhosen ohne Schuhe, sowie eine eiserne Sturmhaube. Alle aufgezählten Gegenstände werden ihnen zugestanden, soweit es die Mittel des betreffenden Ordenshauses gestatten.
142.
Es kann ein Bruder des Konvents dem andern ohne besondere Erlaubnis einen Kittel, den er ein Jahr getragen hat, einen alten Waffenrock, ein altes Wams, ein Hemd, eine Hose oder ein paar niedrige Stiefeln schenken, desgleichen eine Laterne, wenn er sie selbst anfertigen kann, ein Stück Hirschleder oder ein Ziegenfell. Wenn ein Knappe aus dem Dienste seines Herrn ausscheidet, und er hat seine Zeit dem Orden treu gedient, darf sein Herr ihm nichts an Kleidern nehmen, die er ihm zur Verfügung gestellt hat, den Kittel ausgenommen, den er nur ein Jahr getragen hat; doch einen, den er zwei Jahre getragen hat, kann er Ihm nach belieben schenken.
143.
Fünf dienende Brüder gibt es, von denen jeder zwei Pferde haben soll, nämlich der Untermarschall, der Bannerherr, der Bruder Koch und der Bruder Hufschmied des Konvents, sowie endlich der Komtur des Gewölbes in Accon. Jeder von diesen fünf kann zwei Pferde und einen Knappen haben. Von den andern dienenden Brüdern jedoch darf keiner mehr als ein Pferd haben; das andre Pferd kann der Meister ihnen leihen und wieder nehmen, wann es Ihm beliebt. Wenn endlich der Fall eintreten sollte, dass einer von diesen fünf oben genannten Brüdern zum Komtur eines Ordenshauses ernannt wird, dann bekommt der Marschall das zweite Pferd.
144.
Was ein Bruder des Konvents von einem Weltlichen zu eignem Gebrauche geschenkt bekommt, darf er nicht ohne besondere Erlaubnis annehmen, wenn es sich nicht gerade um ein Geschenk oder Vermächtnis handelt, das dem Orden als Almosen gegeben wird. Ein solches darf er allerdings annehmen, um es an den Orden weiterzugeben. Kein Bruder darf seine Steigbügelriemen nach den Steigbügelfüßen zu, noch seinen Gurt, noch das Wehrgehänge des Schwertes, noch den Schnürzug durch die Hose ohne besondere Erlaubnis kürzer machen; nach der Schnalle zu jedoch darf er ohne besondere Erlaubnis eine Verkürzung vornehmen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis weder baden, noch zur Ader 1assen, noch Arznei einnehmen, noch, in die Stadt gehen, noch sich an einem Pferdewettrennen beteiligen, noch an einen Ort gehen, wohin er nicht gehen soll. Ebenso wenig darf er seinen Knappen oder sein Pferd ohne Erlaubnis irgendwohin schicken.
145.
Wenn die Brüder am Tische sitzen und essen, und einem fängt die Nase an zu bluten, oder man ruft zu den Waffen oder macht Feuerlärm, oder es ist ein Pferd scheu geworden, bei jedem derartigen Anlasse können sie, um den Orden vor Schaden zu bewahren, ohne besondere Erlaubnis ausziehen und nachher an den Tisch zurückkehren, wenn sie wollen. Wenn Brüder in einem Schlafraume untergebracht sind, dürfen sie sich nicht ohne Erlaubnis entfernen, um in einer andern Herberge zu schlafen. Desgleichen, wenn sie im Lager sind und ihre Zelte aufgespannt haben, dürfen sie sich nicht ohne Erlaubnis von einem Orte zum andern begeben. Auch darf keiner ohne Erlaubnis bei einem Weltlichen oder Geistlichen Quartier nehmen, außer wenn sie in unmittelbarer Nähe der Hospitaliter ihr Lager bezogen haben.
146.
Wenn das Glockenzeichen ertönt und man die Brüder zum Gebete oder aus irgend einem andern Grunde zusammenruft, sollen alle in das Kloster gehen, außer wenn einer krank ist oder die Hände im Brotteiche oder das glühende Eisen im Schmiedefeuer hat, um es im heißen zustande zu schmieden, oder den Fuß des Pferdes zum Beschlagen bereit hält, wobei er den Kopf nicht heben kann. In diesen eben erwähnten Fällen dürfen die Brüder von None und Vesper wegbleiben. Wenn sie sodann mit den oben genannten Verrichtungen fertig sind, sollen sie ins Kloster gehen, um die Horen zu beten oder zu hören, oder dahin, wohin die andern Brüder gegangen sind. Von den andern Horen können sie jedoch ohne Erlaubnis nicht fernbleiben, außer wenn sie durch Erkrankung verhindert sind.
147.
Wenn die Brüder zusammen die Messe oder die Horen anhören, sollen sie sich gleichzeitig auf die Knie niederlassen, gleichzeitig alle sitzen und stehen; denn ganz so schreibt es die Regel vor. Jedoch können die Alten und die Kranken in einem besonderen Teile des Klosters verweilen, wenn sie sich nicht wie die anderen, gesunden Brüder verhalten können. Diejenigen aber, welche nicht wissen, wann die Brüder sich auf die Knie niederlassen oder wann sie bei den Horen sein müssen, haben sich bei denen danach zu erkundigen, welche es wissen, und zu lernen, wie diese es machen; auch sollen sie hinter den anderen stehen.
Wie die Brüder sich lagern sollen.
148.
Wenn das Fähnlein sein Lager bezieht, sollen die Brüder sich um die Kapelle herum und außerhalb der Stricke54) lagern, indem jeder zu seiner Rotte kommt. Diejenigen, welche draußen sind, müssen ihre kleinen Zelte draußen aufschlagen und ihre Ausrüstung in der Mitte niederlegen. Jeder kann für seine gesamte Kameradschaft einen Platz aussuchen. Jedoch darf kein Brüder von dem platze Besitz ergreifen, ehe der Ruf: “Ihr Herren Brüder, lagert euch in Gottes Namen!” erschollen ist und bis der Marschall sich einen Platz ausgesucht hat. Der Meister aber, die Kapelle, das Speisezelt mit dem Proviantmeister und der Komtur der Provinz dürfen schon vorher ihre Plätze haben. Wenn ein Bruder sich im Voraus einen Platz genommen hätte, könnte der Marschall den selben geben, wenn er wollte; es müsste denn der Betreffende die Erlaubnis dazu haben. Jeder Bruder kann im Kloster oder in der Kapelle sich einen Platz aussuchen, d. h. von der Türe an bis zur Mitte. denn von da an nach oben zu würden sie dem Priester im Wege sein; deshalb ist es verboten. Wenn man aber betet, soll der eine Bruder den andern, welcher seinen Platz neben ihm hat. suchen, falls dieser nicht zur Stelle ist.
149.
Kein Bruder darf jemand ohne Erlaubnis zum Futterholen oder ins Holz schicken, ehe der Ruf hierzu ertönt; nur in der Nähe des Lagers, wo man den Ruf vernehmen kann, ist dies gestattet. Dabei sollen sie große Pilgermäntel, große Decken oder andere Sachen über ihre Sättel legen; und wenn sie auf den selben Steine herbei tragen lassen, müssen sie erst die Erlaubnis dazu einholen. Pferde mit Bogensätteln dürfen sie nicht ohne besondere Erlaubnis schicken. Wenn ein Bruder zwei Knappen hat, darf er nur einen schicken, den andern höchstens innerhalb des Lagers oder in die Nähe, so dass er ihn im Notfalle, wenn er ihn braucht, haben kann. Ein Bruder darf, um sich zu belustigen, nur soweit fortgehen, dass er den Ruf oder das Glockenzeichen hören kann. Ebenso wenig dürfen Brüder, welche in Kriegszeiten sich in den Ordenshäusern ständig aufhalten, weiter als angegeben weg reiten. Weder im Kriege noch im Frieden darf ein Bruder ohne Urlaub eine Meile weit ins Land hinein reiten, noch darf ein Bruder des Konvents ohne Stiefeln oder den Tag über zwischen zwei Mahlzeiten weg reiten, wenn er keinen Urlaub hat. Der Herold und der Hafermeister55) müssen mit dem Bannerherrn lagern; was ersterer ausruft, muss man ebenso für ihn tun wie für den, der es ausrufen lässt.
150.
Wenn die Brüder lagern, und es wird zur Verteilung der Rationen gerufen, sollen sie sich in ihre Mäntel hüllen und hübsch friedlich rottenweise nach einander hingehen und in Gottes Namen in Empfang nehmen, was man ihnen zu geben beliebt. Wenn aber Weltliche oder Brüder, welche nicht mit ihnen zusammen lagern, Lebensmittel als Präsent schicken, sollen sie dieselben erst an den Proviantmeister senden und dürfen nichts ohne Erlaubnis behalten. Wenn der Proviantmeister sie ihnen zurückschickt, können sie davon essen und davon verschenken, an wen sie wollen. Doch ist es viel schöner, wenn der Proviantmeister es ihnen zurückgibt, als wenn er es behält. Und wenn ein Bruder da ist, der Krankheitshalber aus der Krankenstube beköstigt wird, können die Brüder, welche mit ihm zusammen lagern, von seinem Anteile essen, doch so, dass der Bruder keine Not leidet.
151.
Ein jeder Bruder kann irgend einen angesehenen Mann, dem Ehre gebührt, einladen, zu seinem Lager oder Quartiere zu kommen, wenn jener daran vorbeigeht. Alsdann muss der Proviantmeister den Bruder so ausgiebig mit Lebensmitteln versehen, dass alle im Quartiere Befindlichen dem Biedermanne zu Ehren sich reichlich zulangen können. Dasselbe gilt in gleicher Weise von den Baillis wie von den anderen. Alles Recherchieren von Lebensmitteln ist den Brüdern des Konvents verboten, sowohl von Lebensmitteln für den Orden als für andre Leute, abgesehen von Küchengemüse, Fischen, Vögeln und im freien lebenden Tieren, wenn sie dieselben fangen können, ohne sie zu jagen; denn die Jagd ist nach der Templerregel verboten. Kein Bruder darf in seinem Quartier Lebensmittel halten außer die, welche man im Speisezettel ausgibt. Nur mit besonderer Erlaubnis darf er es tun. Wenn der Proviantmeister die einzelnen Fleischportionen zurechtmacht zur gleichmäßigen Abgabe an die Brüder, darf er nicht zwei Stücke von derselben Stelle, etwa zwei Schenkelstücke oder zwei Schulterstücke zusammenlegen, sondern er soll sie so gleichmäßig wie nur möglich an die Brüder austeilen.
152.
Wenn der Proviantmeister zur Verteilung der Rationen rufen lassen will, soll er es, ehe er es ausrufen lässt, den dienenden Bruder des Meisters wissen lassen. Wenn dann der dienende Bruder des Meisters zur Verteilung geht, soll man ihm für den Meister von dem schönsten geben, was da ist. Die Gefährten des Meisters jedoch sollen es so nehmen, wie der Proviantmeister es ihnen zuteilt. Es ist durchaus nicht schön, wenn der Proviantmeister einem Bruder im Lager etwas zum Geschenk macht, falls dieser nicht krank ist. Vielmehr muss er gleichmäßig verteilen, für die einen genau so, wie für die andern. Den Kranken jedoch kann er zwei oder drei Speisen geben, und zwar die besten, die er hat. Wenn die Gesunden nur ein Gericht haben, müssen die Kranken zwei haben, und so muss er den Kranken wie den Gesunden die ihnen zukommenden Rationen geben. Wenn aber die Gesunden zwei Speisen haben, müssen die Kranken drei oder mehr haben. Letztere dürfen nicht weniger als zwei Gerichte haben, wenn die Gesunden nur ein Gericht bekommen. Zwei Konventsbrüder sollen soviel Fleisch bekommen, dass von dem Übrigbleibenden zwei Arme satt werden können. Je zwei Brüder erhalten soviel Fleisch wie drei Turkopolen und zwei Turkopolen soviel wie drei Dienende. Die Trinkgläser sollen gleich groß sein. Wenn die Brüder fasten, soll man je zwei Brüdern vier Glas Wein geben; fasten sie aber nicht, dann gebe man je zwei Brüdern fünf Glas und je zwei Turkopolen drei Glas; ebenso soll das Öl zugemessen werden. Dasselbe gilt für die Provinz Tripolis und Antiochia.
154.
Kein Bruder darf namentlich ein Pferd oder Maultier oder etwas anderes verlangen, außer höchstens etwas Geringfügiges. Sollte indes ein Bruder ein Pferd haben, welches störrig ist, ausschlägt, sich bäumt oder hinfällt, so soll er es dem Marschall zeigen oder zeigen lassen. Wenn es sich so verhält, darf der Marschall ihn nicht veranlassen, es zu behalten, sondern soll es ihm austauschen, wenn er genug andre hat. Wenn jedoch der Marschall es ihm nicht austauschen will, dann kann sich der Bruder, wenn er will, auf die Untauglichkeit seines Pferdes berufen, solange er dasselbe hat, sodass er es also nicht besteigt. Weder der Marschall noch irgend ein Befehl darf ihn zwingen, das Pferd zu besteigen, wenn er es nicht freiwillig tut.
155.
Wenn innerhalb des Lagers ein Alarmruf erschallt, sollen die, welche in der Richtung des Rufes lagern, nach jener Seite hin mit ihren Schilden und Lanzen ausziehen. Die übrigen Brüder aber sollen zu der Kapelle gehen, um den Befehl zu hören, welchen man geben wird. Wenn jedoch der Alarmruf außerhalb des Lagers erschallt, dürfen sie nicht ohne Erlaubnis vorgehen, auch nicht wegen eines Löwen oder eines andern reißenden Tieres.
Wie die Brüder im Zuge reiten
156.
Wenn der Konvent ausreiten will, dürfen die Brüder nicht früher aufsatteln lassen, noch aufsitzen, noch sich von der Stelle bewegen, bevor der Marschall es hat ausrufen lassen oder den Befehl dazu erteilt hat. Die Zeltstangen jedoch, die leeren Feldflaschen, die Lagerart, den Lagerstrick und den Schöpfeimer können sie auf die Pferde legen, ehe man zum Aufpacken ruft. Wenn ein Bruder mit dem Marschall sprechen will, muß er zu Fuß zu ihm gehen, und wenn er mit ihm gesprochen hat, soll er an seinen Platz zurückkehren und darf von seinem Platze nicht weggehen vor dem Rufe zum Aufsitzen, solange seine Zeltgenossenschaft gelagert bleibt.
157.
Wenn der Marschall zum Aufsitzen rufen lässt, sollen die Brüder ihre Lagerplätze nachsehen, dass nichts von ihrer Ausrüstung zurückbleibt; und dann sollen sie aufsitzen und schön im Zuge reiten, Schritt oder Passgang, hinter ihnen die Knappen. Wenn einer einen leeren Platz für sich und seine Ausrüstung findet, soll er sich dort in den Zug einreihen. Wenn er jedoch keinen leer findet, kann er recht gut einen Bruder, der schon einen Platz hat, um einen Platz neben sich bitten; diesem steht es frei, ihm die Bitte zu gewähren oder abzuschlagen. Wenn sie nun ihre Plätze im Zuge eingenommen haben, soll jeder Bruder seinen Knappen und seine Ausrüstung vor sich herziehen lassen. Wenn es Nacht ist, soll sich jeder ruhig verhalten, außer wenn eine nützliche Angelegenheit zu erledigen ist; und dann soll er hübsch ruhig in seiner Rotte ziehen, bis sie am nächsten Tage die Prime gehört und gebetet haben nach den Ordensbestimmungen und während der Dauer des Lagers. Der Bruder, welcher einen Platz im Zuge eingenommen hat, kann ihn einem anderen Bruder einräumen, welcher noch keinen gewählt hat. Vor sich oder hinter sich darf jedoch keiner einen Platz vergeben. Dann dürfen weder diese beiden Brüder noch ein anderer, der einen Platz vergeben oder auf diese Weise eingenommen hat, irgendeinem dritten einen solchen vergeben, weder vor noch hinter sich.
158.
Wenn zwei Brüder miteinander sprechen wollen, muß der erste zu dem zweiten in der Weise kommen, dass ihre Ausrüstung vor ihnen ist. Wenn sie sodann zusammen gesprochen haben, soll jeder zu seiner Rotte zurückkehren. Wenn ein Bruder den Zug verlässt und abseits reitet, um eine Notdurft zu verrichten, soll er den Hin- und Herweg unter dem Winde bewerkstelligen; denn wenn er gegen den Winde ritte, würde der Staub dem Zuge Schaden und Verdruß verursachen. Wenn aber der Fall einträte, dass ein Bruder sich nicht zu seiner Rotte zurückfinden könnte, soll einer von den Brüdern ihn vor sich herreiten lassen, bis es Tag ist; alsdann soll der Betreffende, so gut und so bald er kann, zu seiner Rotte zurückkehren. Dasselbe gilt von den Knappen. Kein Bruder darf neben dem Zuge reiten, auch nicht zwei, drei oder mehr, um sich zu belustigen oder zu unterhalten; vielmehr müssen sie hinter ihrer Ausrüstung herreiten und ihren Platz im Zuge hübsch friedlich beibehalten.
159.
Kein Bruder darf sich ohne Erlaubnis, um sein Pferd zu tränken oder aus einem anderen Grunde, von seiner Rotte entfernen. Wenn sie aber in Freundeslande ein fließendes Gewässer passieren, können sie, wenn sie wollen, ihre Pferde tränken; jedoch dürfen sie dadurch ihrer Rotte keine Beschwerde verursachen. Wenn sie jedoch in einer unsicheren Gegend einen Fluß passieren, und der Bannerherr setzt über, ohne das Pferd zu tränken, dürfen auch sie nicht ohne Erlaubnis tränken. Wenn aber der Bannerherr halt macht, um zu tränken, dürfen auch sie ohne besondere Erlaubnis tränken. Wenn im Zuge der Alarmruf ertönt, können die Brüder, welche sich in der Richtung der Rufes befinden, auf ihre Pferde steigen und ihre Schilde und Lanzen ergreifen, müssen sich aber ganz ruhig verhalten und den Befehl des Marschalls abwarten; die anderen dagegen sollen nach dem Marschall hinreiten, um seinen Befehl zu hören.
160.
Wenn Krieg ist und die Brüder in Quartieren oder in einem Standlager untergebracht sind und der Alarmruf erschallt, dürfen sie nicht ohne Erlaubnis ausziehen, bis das Banner ausgezogen ist. Ist letzteres ausgezogen, sollen sie ihm alle so schnell als möglich folgen, wobei sie ohne Erlaubnis sich weder bewaffnen noch sich der Waffen entledigen dürfen. Wenn sie im Hinterhalt liegen oder einem Fourier als Bedeckung beigegeben sind oder auf einem Patrouilleritte begriffen sind oder ihr Zug durch verschiedene Gebiete geht, dürfen sie ohne Erlaubnis weder die Zügel oder die Sättel abnehmen, noch ihren Pferden zu fressen geben.
Wie die Brüder in der Schwadron reiten sollen
161.
Wenn die Brüder in Schwadronen formiert sind, darf keiner ohne Erlaubnis von einer Schwadron zur andern reiten, noch sein Pferd besteigen, noch Schild oder Lanze ohne Erlaubnis nehmen. Wenn sie bewaffnet sind und in Schwadronen reiten, sollen sie ihre Knappen mit den Lanzen vor sich und die, welche die Pferde haben, hinter sich reiten lassen, so wie es der Marschall oder dessen Stellvertreter befiehlt. Kein Bruder darf den Kopf seines Pferdes nach dem Schwanze zu umwenden, weder um zu kämpfen noch des Alarmrufes oder einer anderen Ursache wegen, wenn sie in Schwadronen reiten.
162.
Wenn eine Bruder sein Pferd probieren will, um zu wissen, wie er sich damit behelfen kann oder ob es etwas am Sattel oder an den Decken herzurichten gibt, darf er ohne Erlaubnis aufsitzen, um einen kurzen Ritt zu machen, worauf er hübsch friedlich zu seiner Schwadron zurückkehren soll. Will er indeß seinen Schild und seine Lanze mitnehmen, so muß er um Erlaubnis nachsuchen. Wer sein Haupt mit der Eisenhaube bewappnen will, kann es ruhig thun ohne besondere Erlaubnis; doch darf er ohne besondere Erlaubnis die Haube nicht abnehmen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis angreifen oder aus dem Gliede reiten.
163.
Wenn es sich zufällig träfe, dass irgend ein Christ sich verirrte und von einem Türken in mörderischer Absicht angefallen würde, sodaß er in Todesgefahr schwebte, und es wollte einer, der in der Nähe wäre, seine Schwadron verlassen, um ihm beizustehen, und er fühlte sich hierzu durch sein Gewissen gedrängt, dann würde er es ruhig ohne besondere Erlaubnis thun können. Alsdann soll er hübsch friedlich zu seiner Schwadron zurückkehren. Wenn er jedoch auf andere Weise angriffe und auf andere Weise die Reihe verließe, würde ihn eine empfindliche Strafe treffen, etwa dass er zu Fuß zum Quartiere gehen müsste und man ihm alles abnähme, was man ihm abnehmen könnte, das Ordenskleid ausgenommen.
Wenn der Marschall das Banner zum Angriff ergreift.
164.
Wenn der Marschall das Banner in Gottes Namen aus der Hand des Untermarschalls nehmen will, soll der Untermarschall zu Anführer der Turkopolen gehen, falls der Marschall ihn nicht zurückhält. So dann soll der Marschall fünf oder sechs bis zehn Brüder Rittern befehlen, ihn und das Banner zu schützen. Diese Brüder sollen nun rings um das Banner auf ihre Feinde einhauen, so gut sie können, und dürfen nicht sich von ihm trennen noch entfernen, sondern müssen sich so dicht als möglich zum Banner halten, damit, wenn es not thut, sie ihm helfen können. Die anderen Brüder können vorn und hinten, rechts und links, kurz überall da, wo sie glauben, ihren Feinden schaden zu können, angreifen, in der Weise, daß, wenn das Banner in Gefahr kommt, sie ihm helfen können und der Bannerherr ihnen, wenn sie in Gefahr kommen.
165.
Der Marschall soll den Ritterkomthur anweisen, ein um die Lanze gewickeltes Banner zu tragen. Dieser muß einer der zehn 56) sein. Der betreffende Bruder darf sich nicht vom Marschall entfernen, sondern muß sich möglichst in seiner Nähe halten, damit, wenn das Banner des Marschalls fällt oder zerreißt oder sonst einen Unfall erleidet, was Gott verhüten möge, er sein Banner entfalten kann. Wenn dies jedoch nicht möglich ist, soll er so verfahren, daß die Brüder sich im Notfalle um sein Banner sammeln können. Wenn aber der Marschall so verwundet wäre oder sich in so bedrängter Lage befände, dass er den Vorstoß nicht ausführen könnte, soll der, welcher das Banner trägt, den Vorstoß ausführen. Diejenigen, welche zum Schutze des Banners bestimmt sind, sollen alsbald zu ihm reiten. Doch darf keiner, der das zusammengefaltete Banner in der Schlacht trägt, damit verwunden oder dasselbe zu diesem Zwecke senken, auch wenn sich dazu Gelegenheit bietet.
166.
Namentlich dürfen die Anführer der Ritterschwadronen weder angreifen noch die Reihen verlassen, außer wenn sie es mit Erlaubnis und Zustimmung des Meisters thun, falls dieser anwesend ist, oder seines Stellvertreters; Es müsste denn der betreffende dazu gezwungen werden oder man müsste sich in einem Engpaß befinden, sodaß man nicht leicht die Erlaubnis einholen könnte. Wenn es jedoch in anderer Weise geschähe, so hätte der Betreffende eine schwere Strafe zu gewärtigen; das Ordenskleid kann er jedenfalls nicht behalten.
167.
Wenn es sich träfe, daß ein Bruder sich nicht zu seinem Fähnlein zurückfinden könnte, weil er zu weit vorgeritten war aus Furcht vor den Sarazenen, welche zwischen ihm und dem Fähnlein sind, und er wüsste nicht, was aus demselben geworden ist, soll er zu den ersten Fähnlein der Christen reiten, welches er findet. Und wenn er das der Hospitaliter findet, soll er sich zu ihm halten und dem Anführer der Schwadron oder einem anderen mitteilen, dass er nicht zu seinem Fähnlein kommen kann. Dort soll er sich hübsch ruhig verhalten, bis es für ihn möglich ist, zu seinem Fähnlein zu stoßen. Wegen einer Verwundung oder Verletzung darf er sich von seiner Schwadron nicht ohne Erlaubnis entfernen; Und wenn er so schwer getroffen ist, dass er die Erlaubnis nicht selbst einholen kann, soll er einen Bruder schicken, der sie für ihn einholt.
168.
Wenn der Fall eintreten sollte, daß das Christenheer geschlagen wird, wovor Gott es bewahren möge, darf kein Bruder vom Schlachtfeld wegreiten, um seine Person in Sicherheit zu bringen, solange das zweifarbige Banner noch am Platze ist; denn wenn er fortritte, würde er für alle Zeiten aus dem Orden gestoßen werden. Wenn er nun sieht, daß keine Rettung mehr vorhanden ist, soll er zu dem ersten Fähnlein des Hospitals oder der Christen stoßen, wenn eins da ist. Wenn schließlich dieses oder die anderen Fähnlein geschlagen sind, von dem Augeblicke an kann der Bruder sein Heil suchen, wo Gott ihn hinzugehen rät.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Anführer der Turkopolen.
169.
Der Bruder Turkoplier soll vier Pferde haben, anstatt eines Maultieres kann er einen Turkoman halten. Er soll auch ein kleines Zelt haben und so viel Fourage wie der Konvent. Die Fourage, das Zelt und den Kessel müssen die Packpferde tragen. Wenn er sich im Quartier oder Lager befindet und der Alarmruf ertönt, darf er nicht ohne Erlaubnis ausziehen, sondern der Marschall muß ihm erst einmal Anweisung geben, was er thun soll. Er soll sodann nach irgendeinem Punkte ausrücken und von dort in der Richtung, woher der Ruf gehört wird, einen oder zwei Turkopolen aussenden, um zu sehen, was es giebt. Dann soll er es den Marschall oder dessen Stellvertreter wissen lassen, damit dieser seine Weisungen und Befehle erlassen kann.
170.
Wenn der Turkoplier einen Aufklärungsritt unternimmt und man ihm fünf oder sechs oder acht bis zehn Ritter zur Verfügung stellt, unterstehen diese dem Befehle des Turkopliers. Wenn es aber zehn sind, und der Ritterkomthur und das zweifarbige Banner sind dabei, untersteht der Turkoplier jenes Befehle. Wenn die Schwadronen des Konvent formiert sind, soll auch der Turkoplier seine Leute in Schwadronen ordnen und sich so verhalten wie die andern. In Bezug auf das Bannertragen soll er dasselbe Verhalten beobachten, wie es oben vom Marschall gesagt ist. Er darf nur in Gemäßheit der Befehle des Meisters und des Marschalls einen Ausfall oder Angriff machen.
171.
Alle dienenden Brüder sind, sowie sie unter Waffen stehen, dem Befehle des Turkopliers untergeben, unbewaffnet jedoch unterstehen sie ihm nicht. Die Turkopolen aber unterstehen ihm sowohl bewaffnet als unbewaffnet.
Der Untermarschall, der Bannerherr, der dienende Bruder des Meisters, der des Marschalls und der des Provinzkomthurs unterstehen nicht dem Befehle des Turkopliers, außer wenn sie in der Schwadron des Turkopliers sind.
172.
Die dienenden Brüder, welche mit Eisen bewaffnet sind, müssen im Kriege sich so führen, wie es in Bezug auf die Brüder Ritter angegeben ist. Die anderen, nicht bewaffneten dienenden Brüder sollen, wenn sie sich brav halten, Gottes und der Brüder Dank dafür haben. Wenn sie jedoch sehen, daß sie es nicht aushalten können, oder wenn sie verwundet sind, dürfen sie sich, wenn sie wollen, ohne besondere Erlaubnis zurückziehen, ohne daß ihnen deshalb von seiten des Ordens Schaden erwächst.
Wenn man Brüder zum Schutze der gewappneten Dienenden bestimmt, dürfen erstere nicht ohne Erlaubnis, um anzugreifen oder aus einem anderen Grunde, vorgehen. Wenn jedoch der Marschall oder die Brüder vordringen, sollen sie die Dienenden in gedrängter und wohl formierter Ordnung nachreiten lassen, so gut diese können, damit, wenn die Brüder Hilfe nötig haben, die Dienenden ihren Beistand leisten können.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Untermarschall
173.
Der Untermarschall soll zwei Pferde, ein kleines Zelt und Fourage wie der Konvent haben; das kleine Zelt sollen ihm die Packpferde tragen. Er soll den Brüdern das kleine Rüstzeug liefern, es aufpacken und reparieren lassen, wenn er kann und wenn er es hat. Auch kann er alte Sättel, Kastorhüte, Fässchen, Schöpfeimer, Lanzen, Schwerter, Eisenhauben, alte türkische Waffen und Armbrüste, welche dem Depot des Marschallamtes zufallen, gewöhnliche Sattelkissen und alleanderen kleinen Ausrüstungsstücke in Zukunft geben und liefern an Orten, wo der Marschall ist oder wo er nicht ist, nicht jedoch solche Dinge, die herauszugeben der Marschall verbietet. Von den großen Equipierungsstücken jedoch hat der Untermarschall nicht herauszugeben, außer in Gemäßheit eines dahinlautenden Befehls von seiten des Marschalls.
174.
Wenn ein Bruder über das Meer fährt oder aus dieser Zeitlichkeit abscheidet, und der Marschall will dessen Rüstung weggeben oder sie auf unbestimmte Zeit aufbewahren lassen, kann er dies dem Untermarschall auftragen und befehlen. Pflicht des letzteren ist es, dem Befehle nachzukommen. Doch darf der Untermarschall nichts davon weggeben, bevor der Marschall dieselbe gesehen hat. Falls aber der Marschall, wenn er sie gesehen und nichts dawider hat, ihm den Auftrag erteilt, kann jener davon weggeben, was ihm zukommt.
175.
Alle Brüder Handwerker des Marschalldepots stehen unter seinem Befehl und sollen ihm oder seinem Stellvertreter für ihre Arbeit verantwortlich sein. Ihm liegt ob, ihnen alles zu ihrer Arbeit nötige zu beschaffen und zu stellen. Er kann sie im Dienste des Ordens aussenden, ihnen auch erlauben, an Festtagen von einem Ordenshause zum anderen zu gehen, um sich zu vergnügen. An Orten, wo der Marschall nicht anwesend ist, ist der Bannerherr sein Untergebener, so wie oben angegeben ist. Sollte ein Knappe ohne Herrn sein und der Untermarschall möchte ihn gerne für den Dienst in der Pferdekarawane haben oder jener ersuchte ihn, einem Bruder einen Knappen aus der Karawane zu geben, so soll sein Wunsch Berücksichtigung finden. Der Bannerherr soll so viele Knappen, als der Untermarschall verlangt, diesen für den Dienst in der Karawane zur Verfügung stellen, wofern er sie hat; hierin muß jener ihm gehorchen. Und wenn der Untermarschall zuviel Knappen in seiner Karawane hätte und der Bannerherr brauchte welche, so soll er sie ihm zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, dass für die Karawane noch genügend Personal übrig bleibt.
176.
Überall, wo der Bannerherr nicht anwesend ist, kann der Untermarschall, wenn er will, die Knappen aburteilen, wenn diese sich eines Vergehens gegen ihn schuldig machen. Er kann die Knappen der Karawane nehmen und sie den Brüdern geben, welche nach seiner Beobachtung ihrer bedürfen; auf der anderen Seite kann er Knappen von ihnen in die Tierkarawane stecken. Wenn der Bannerherr die Knappen zu einem Kapitel versammelt, und der Untermarschall will hinkommen, kann er das Kapitel abhalten und über die Knappen Recht sprechen, wenn er will. Alle Knappen aber, welche man den Brüdern Handwerkern oder den Brüdern, welche nur ein Pferd haben, geliehen hat, müssen zum Bannerherrn gehen, wenn der Herold verkündet, dass die Knappen der Karawanen dahin gehen sollen.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Bannerherren
177.
Der Bannerherr soll zwei Pferde haben, ein kleines Zelt und so viel Fourage wie der Konvent; sein kleines Zelt sollen ihm die Packpferde tragen. Seinem Befehle unterstehen alle Knappen des Ordens an allen Orten, wo er ist ; er soll sie dingen, verpflichten und ihnen die Ordensgesetze erklären, ihnen dabei auch die Vergehen namhaft machen, welche den Verlust des Ordenskleides , Einkerkerung oder Prügelstrafe zur Folge haben. Ferner soll er sie bezahlen lassen, wenn sie ihre Zeit abgedient haben. Er kann auch Kapitel halten und sie zusammen rufen lassen, wenn es ihm beliebt und wenn es nötig ist, und über diejenigen Strafe verhängen, welche sich vergangen haben, in Gemässheit der Bestimmungen des Ordens. Desgleichen gehört es zu seinen Obliegenheiten, ihnen Hafer , Stroh und Schuhwerk zukommen zu lassen. Der Hafermeister und der Wachtmeister unterstehen seinem Befehle. Jeder von beiden soll ein Pferd haben.
178.
Wenn die Brüder versammelt sind und ihre Pferde und Knappen gemeinsam zum Transport von Ordensgütern, auf die Weide oder anderswohin schicken, soll der Bannerherr sie , in Rotten geordnet, hin- und zurückführen, indem er an der Spitze der Rotte ein zweifarbiges Banner vorantragen lässt. An allen Orten, wo die Brüder und die Knappen im Konvent speisen, soll der Bannerherr die Aufsicht über die Tische haben. Wenn jedoch die Brüder gelagert sind und die Knappen ihre Fouragelieferung in Empfang nehmen, braucht er, wenn er es nicht will, sich nicht darum zu bekümmern.
179.
Wenn der Konvent in Rotten geordnet reitet, soll der Bannerherr, vor der Fahne herziehen und die selbe einen Knappen oder dem Wachtmeister tragen lassen, und die Rotte so führen, wie der Marschall es befiehlt. Und wenn Krieg ist und die Brüder in Schwadronen reiten, soll ein Turkopole das Banner tragen und der Bannerherr soll die Knappen ebenfalls in Schwadronen reiten lassen. Wenn sodann der Marschall und die Brü der zum Angriff übergehen, sollen die Knappen , welche die Pferde zur rechten führen, hinter ihren Herren zur Attacke vorrücken; die übrigen sollen die Maultiere von da wegnehmen, wo ihre Herren reiten, und bei dem Bannerherren bleiben. Letzterer soll ein Banner , das um seine Lanze gewickelt ist, führen. Wenn nun der Marschall angreift, muss jener die Knappen in Schwadronen ordnen, sein Banner entfalten und den Angreifenden nachreiten so gut, schnell und ordentlich er nur immer kann, im Schritt, oder Passgang, oder wie er es für das Beste hält.
Von den dienenden Brüdern, welche Komture sind.
180.
Die dienenden Brüder, welche Hauskomthure sind, sollen ein Pferd haben und ebensoviel Fourage wie der Konvent. Sie können einem Bruder vier Denare geben und einen ihrer Dienenden als Knappe halten. Wenn es dem Bannerherren beliebt, ihnen einen Knappen zu geben, können sie ihn annehmen.
Von den Brüdern Gutsverwaltern.
181.
Die Brüder Gutsverwalter sollen zwei Pferde, einen Knappen und ebensoviel Hafer bekommen als der Meister. Sie können einem Bruder vier Denare geben und dürfen für ihre Reitpferde einen Bauchgurt führen.
Wie der Meister und die Brüder im Konvent speisen sollen.
182.
Der Meister und die anderen Brüder, welche Kräftig und gesund sind, sollen an der Tafel des Konventes speisen und den Segen anhören. Jeder soll, ehe er sein Brot schneidet und zu essen anfängt, ein Paternoster beten. Wenn er sodann gegessen hat, soll er Gott danken für das, was er ihm gegeben hat. Er darf nicht sprechen, bevor er im Kloster, wenn dieses nicht in der Nähe ist, gleich an Ort und Stelle sein Dankgebet verrichtet hat.
183.
Weder der Meister noch ein anderer Bruder darf an der Tafel des Konvents Flaschen mit Wein oder Wasser haben, noch dulden, dass ein Bruder solche hinsetzt. Wenn etwa ein Weltlicher ein Geschenk an Wein oder Lebensmitteln einsendet, kann der Meister das Geschenk ohne Weiteres an die Krankenstube oder sonst wohin schicken, nur nicht an die Tafel des Konvents. Alle anderen Brüder aber, die etwas geschenkt bekommen, sollen es an den Meister schicken, wenn er an der Tafel des Konventes speist, andernfalls an die Brüder der Krankenstube. Auch wenn der Meister an einer anderen Tafel oder an der Tafel des Krankenzimmers, also nicht im Konvente, speist, soll das Geschenk an ihn geschickt werden.
184.
Wenn man Rindfleisch und Hammelfleisch an der Tafel des Konvents aufträgt, soll der Hauskomthur die, welche kein Rindfleisch essen, an einem bestimmten Teile der Konventstafel Platz nehmen lassen mit Ausnahme des Meisters und des Bruder Kaplan. Jeder Bruder, der von den Speisen der Dienenden essen will, kann sich davon geben lassen. Wenn man den Brüdern rohes, finniges oder übelriechendes Fleisch vorsetzt, können sie es zurückgeben und müssen anderes dafür bekommen, wenn noch welches vorhanden ist.
185.
Manchmal mag man im Konvente allen Brüdern zwei Sorten Fleisch geben, damit der, welcher nicht von dem einen isst, von dem anderen essen kann, so z.B. zu Weihnachten oder Ostern oder an den drei letzten Tagen vor dem Fasten 57). Sogar drei Sorten Fleisch kann man reichen, wenn die Ordenshäuser hinreichend damit versehen sind und dies dem Wunsche der Komthure entspricht. Die Schüsseln müssen gemeinsam sein, so wie es in der Vorschrift für den Speisenmeister angegeben ist.
186.
Am Tage, wo sie kein Fleisch essen, sollen sie zwei Gerichte haben. Wenn man jedoch Eier oder Käse oder Fisch gibt, sollen sie nur ein Gericht bekommen, außer wenn die Komthure ihnen eine besondere Vergünstigung bewilligen wollen. In den beiden Fasten aber soll man ihnen zwei oder drei Speisen geben, damit derjenige, welcher nicht von der einen will, von der anderen habe. Und wenn das Fasten auf einen Sonntag, Dienstag oder Donnerstag fällt, ist es gebräuchlich, dass man ihnen frischen oder gesalzenen Fisch oder andere Zukost gibt. Wenn sie jedoch schon am Montag, Mittwoch, Freitag oder Sonnabend Fisch haben, kann der Hauskomthur ihnen, wenn er will, eins von den Gerichten entziehen, falls er ihnen den Fisch aus seiner Börse gewährt.
187.
Es ist gebräuchlich, dass man ihnen am Freitage zunächst eine gekochte Speise gibt und hernach Gemüse oder andere Zukost. Jeder Bruder kann hierbei das verlangen, was man am Tische des Konventes isst und was man den anderen Brüdern gibt. Doch soll jeder Bruder seine Bitte in höflicher Form vorbringen, hierauf ruhig sein und auf den Geistlichen hören, welcher die Lektion verliest. Jeder darf von seinem Essen denen geben, welche um ihn herum sitzen, soweit er mit dem Arme reichen kan
188.
Der Meister kann den Brüdern, welche auf der Erde essen und büßen, von seiner Speise geben. Aus diesem Grunde soll man in die Schüssel des Meisters soviel Speise thun, als vier Brüder bekommen würden, Fleisch oder Fisch oder andere Zukost. Weder der Meister noch sonst jemand darf andere Kost haben, sei es Trank oder Speise, vielmehr müssen alle Brüder des Konventes dasselbe gemeinsam bekommen. Auch darf kein Bruder an der Konventstafel einen eigenen Platz haben mit Ausnahme vom Meister und Bruder Kaplan, der neben ihm isst. An allen Orten, wo der Meister zugegen ist, sollen drei Arme die Kost der Brüder essen, in jedem Hauptordenshause oder in den Burgen sogar vier, um Gottes und der Brüder willen. Wenn die Glocke läutet, können sich Bruder Kaplan, die Armen und alle Brüder Ritter setzen. Die dienenden Brüder jedoch müssen warten, bis die kleine Glocke läutet, erst dann sollen sie sich setzen; vorher müssen sie die Tafel innen und dann aussen mit dem Nötigen versehen. Becher, Schüsseln und Tischtücher sollen gemeinsam sein, nur dem Meister und den Brüdern Kaplänen hat man ihre eigenen Becher gestattet.
189.
Wenn der Konvent drei Gerichte Fleisch oder drei andere Gerichte hat, soll das Gesinde zwei haben. Jedoch sollen die Turkopolen und alle die, welche an ihrer Tafel essen, von dem haben , was man im Kovente isst. Und die Armen, welche man im Ordenshause, wo sie ansässig sind, essen lässt, sollen ebensoviel und die nämliche Kost wie die Brüder des Konventes bekommen.
Die Bestimmungen für den Bruder Krankenpfleger
190.
Der Bruder Krankenpfleger muss soviel Umsicht besitzen, dass er die kranken Brüder , welche von der gemeinsamen Kost des Krankenzimmers nicht essen können oder sich nicht zu essen getrauen, nach ihren Wünschen fragt. Er soll sie fragen, von welcher Kost sie essen können; und wenn er sie danach fragt, sollen sie es sagen. Sodann soll er für sie geeignete Speise vorrichten und ihnen dieselbe geben lassen, bis sie die gemeinsame Kost des Krankenzimmers wieder essen können. Das Gesagte gilt namentlich in Bezug auf die schwachen und kranken und eben genesenen Brüder. Denen, die am viertägigen Fieber erkrankt sind , kann er an allen Wochentagen mit Ausnahme des Freitags Fleisch geben, ebenso in der Fastenzeit von Martini bis Advent und in der Adventszeit an drei Wochentagen.
191.
Alle kranken und alle alten Brüder, welche die Konventskost nicht vertragen können, sollen an der Tafel der Krankenstube essen; auch können die gesunden Brüder nach einem Aderlass dreimal, jedoch nicht öfter, dort essen. Wenn die Brüder, die zur Ader gelassen haben, oder die bejahrten Brüder oder die, welche das viertägige Fieber haben, Konventskost verlangen, soll man ihnen welche geben. Doch den anderen Brüdern , welche dort essen, weil sie Krank sind, soll man keine Konventskost geben, ausser wenn sie versuchen wollen, ob ihnen dieselbe bekommt. Zu diesem Zwecke kann man ihnen ein oder zweimal welche geben. Wenn es dem Betreffenden bekommt, kann er dann wieder im Konvent essen.
192.
Linsen, Bohnen in der Schale, Kohl, der noch blüht, Rindfleisch, Schweinefleisch, Ziegenfleisch, Bockfleisch, Hammelfleisch oder Aal soll man nicht an die Tafel der Krankenstube geben, außer dann, wenn der Konvent die Gerichte zu Mittag hat, und dann auch nur für die , welche wir oben genannt haben, und außer dann, wenn ein Bruder von einem hierzu Berechtigten zum Essen eingeladen ist. Käse als Gericht in der Krankenstube vorzusetzen, ist nicht angängig.
193.
Wenn der Meister an der Tafel der Krankenstube essen will, soll er dem Krankenpfleger auftragen, ihm Speisen herrichten zu lassen. Auf den Tisch aber, welcher näher am Krankenzimmer steht, soll man ein Tischtuch legen und Wein und Wasser in Flaschen, sowie einen Glasbecher stellen. Sodann soll der Bruder Krankenpfleger soviel Essen vorrichten lassen, dass alle anderen Brüder jenem zu Ehren reichlicher vorgelegt bekommen. Kein Bruder, der an der Krankentafel speist, darf Glasflaschen oder Becher haben, ausser einem Edelmanne oder einem Einflussreichen Freunde des Ordens zu Ehren.
194.
Alle Brüder, welche wegen ihrer Krankheit die Horne nicht hören und nicht ins Kloster gehen können, sollen sich in der Krankenstube ins Bett legen. Doch ist es gut, wenn sie vorher Beichte und Kommunion empfangen und wenn sie nötigenfalls den Kaplan um die letzte Ölung bitten. Der Meister kann jedoch ohne weiteres auf seinem Zimmer liegen, wenn er krank ist. Auch kann jeder Bruder in Falle einer Erkrankung dreimal in seinem Bett essen, wenn er dies will, nämlich an dem Tage, an welchem er wegen Krankheit nicht ins Kloster gehen kann und am folgenden Tage bis zur Vesper, wo er sodann in die Krankenstube gehen muss, wenn keine Besserung eingetreten ist. Den Brüdern aber, welche an Durchfall, eiternder Wunde, Erbrechen, Tobsucht oder an einem anderen hässlichen Leiden, welches die anderen Brüder nicht ausstehen können, erkrankt sind, soll man ein Gemach in möglichster Nähe des Krankenzimmers einräumen, bis bei dem Betreffenden Besserung eingetreten ist und die anderen Brüder ihn wieder bei sich leiden können.
195.
Der Bruder Krankenpfleger soll für die Brüder, welche in der Krankenstube liegen, sowohl Speisen zubereiten lassen als auch das ,was jeder verlangt, falls es im Hause zu finden oder in der Stadt käuflich zu haben ist, auch Syrop, wenn sie welchen verlangen. Der Krankenpfleger kann ihnen ebenfalls erlauben, zur Ader zu lassen oder sich das Haupt scheren zu lassen. Doch sich die Bärte zu rasieren, gefährliche Operationen vorzunehmen oder Arznei einzunehmen, dazu ist die Erlaubnis des Meisters oder seines Stellvertreters einzuholen.
196.
Der Hauskomthur muss für den Bruder Krankenpfleger anschaffen, was für den Tisch der Krankenstube und für die Krankenstube selbst, in welcher die kranken Brüder liegen, braucht; auch muss er ihm die Aufsicht über den Weinkeller, die grosse Küche, den Backofen, den Schweinestall, den Hühnerstall und den Garten übertragen. Wenn der Komthur dies aber nicht thun will, muss er dem Bruder Krankenpfleger soviel Geld geben, das dieser das in der Krankenstube Nötige gewähren kann. Der Komthur der Provinz muss den Brüdern das Nötige zur Verfügung stellen, auch die Mittel, Arzneien zu kaufen, wenn das Bedürfnis vorhanden ist.
197.
Wenn die Brüder die Krankenstube verlassen, sollen sie zu allererst in das Kloster gehen, um die Messe und den Gottesdienst Jesu Christi zu hören. Nachher können sie noch dreimal im Krankenzimmer essen, alsdann herausgehen, wenn sie soweit genesen sind, dass sie ins Kloster gehen können, um alle Horen zu hören. Hierauf können sie noch solange an der Tafel der Krankenstube essen, bis es ihnen möglich ist, ohne Gefahr die Konventskost zu geniessen. Dem Provinzkomthur oder dem Meister liegt es ob, für die kranken Brüder den Arzt zu besorgen, damit dieser sie besucht und ihnen wegen ihrer Krankheit Rat erteilt.
Von der Wahl des Meisters vom Tempel.
198.
Wenn der Meister vom Tempel stirbt und Gott ihn zu sich ruft, verbleibt, falls er im Königreich Jerusalem stirbt und der Marschall anwesend ist, letzterer and der Stelle des Meisters. Derselbe soll, weil er das Marschallamt innehat, das Kapitel abhalten, bis er, der Konvent und alle Baillis diesseits des Meeres jemanden zum Großkomthur ausersehen und gewählt haben, der den Meister vertreten soll. Dieser soll alle angesehenen Männern der Baillei, alle Prelater der Provinz und die lieben Mitglieder der religiösen Orden versammeln, damit sie bei seinem Leichenbegängnis und Begräbnis zugegen sind. Bei seiner großen Ehrenbezeugungen soll er begraben werden. Dieses helle Kerzenlicht soll einzig seiner Meisterwürde zu Ehren entzündet werden.
199.
Alle anwesenden Brüder sollen innerhalb von sieben Tagen zweihundert Paternoster beten; das nämliche solle n alle Brüder tun, die aus der Baillei dieses Ordenshauses sind; auch sollen sie zugegen sein wenn nicht ein zwingender Grund sie nötigt, fern zu bleiben. Hundert Arme sollen um seines Seelenheils willen zu Mittag und Abend gespeist werden. Nachher soll man seine Ausrüstungsstücke verteilen, wie man es bei einem andern Konventbruder tut, nicht jedoch seine Leibstücke und seine Bettwäsche. Letzteres soll alles dem Armenpfleger eingehändigt und um Gotteswillen den Kranken gegeben werden, gerade so, wie er es mit feinen alten Kleidern zu machen pflegte, wenn er die neuen dafür entgegennahm.
200.
Darauf soll der Marschall den Tod des Meisters sobald wie möglich allen Komthuren der Provinz diesseits des Meeres anzeigen und sie auffordern, an einem bestimmten Tage zu kommen, um über das Wohl des Ordens zu beraten und einen Großkomthur als Stellvertreter des Meisters zu wählen. Wenn es ohne großen Schaden für den Orden möglich ist, soll sodann in Jerusalem aber wenigstens innerhalb des Königreichs die feierliche Wahl des Meisters stattfinden. Denn dort ist der Hautsitz des Ordens und die wichtigste Provinz des ganzen Templerordens.
201.
Wenn jedoch der Marschall und der gesamte Konvent zufällig in der Provinz Tripolis oder Antiochia ist und der Meister stirbt dort, so gilt das, was oben vom Marschall des Tempels im Königreich Jerusalem gesagt ist, von den zwei Komthuren dieser beiden Provinzen und von jedem für sich. So wie der Marschall das Kapitel zur Wahl des Großkomthurs würde abhalten müssen, wenn es innerhalb des Königreichs Jerusalem sich ereignete, so soll in gleicher Weise der Komthur der Provinz Tripolis oder Antiochia verfahren. Wenn er aber innerhalb des Königreichs stirbt, und der Marschall wäre nicht im Königreich, so soll der Komthur des Königreichs Jerusalem sein Leichenbegängnis veranstalten wie einer der beiden Komthure der Provinzen, und dem Marschall, sowie dem Konvent und den anderen Komthuren den Tod des Meisters sobald als möglich anzeigen im Namen der heiligen Dreieinigkeit.
202.
Wenn die Wahl eines Großkomthurs, der den Meister vertreten soll, innerhalb des Königreichs Jerusalem vorgenommen wird, soll der Marschall das Kapitel abhalten, so wie oben gesagt ist, und jener soll mit allgemeiner Zustimmung und nach dem Willen aller Brüder oder wenigstens der Mehrzahl derselben an Stelle und im Namen Gottes gewählt werden.
203.
Der Großkomthur soll mit dem Marschall, den Komthuren der drei Provinzen, falls letztere, ohne durch ein kanonisches Hindernis abgehalten zu sein, zugegen sein können, sowie mit den andern angesehenen Baillis und denen, welche zur Beratung heranzuziehen der Großkomthur und die andern hohen Personen für gut finden, keinesfalls jedoch mit allen, an einem bestimmten Orte zusammentreffen. Mit diesen zusammen wird er dann über die geeignete Zeit und den geeigneten Tag, an welchem sie zur Vornahme der Wahl eine Zusammenkunft berufen können, sich besprechen. Jeder Komthure der Provinzen soll alsdann ohne weitere Aufforderung mit einem Teile der angesehenen Männer seiner Baillei, welche er ohne Schaden mitbringen kann, sich einfinden.
204.
Von diesem Tage an soll der Großkomthur das Siegel des Meisters führen und alle Befehle des Ordens an Stelle des Meisters erteilen bis zu der Stunde, da Gottes Fürsorge dem Orden einen Meister und Leiter schenkt. Ihm soll man gerad so wie dem Meister, wenn dieser noch am Leben wäre, gehorchen.
205.
Alle Brüder des Tempels diesseits des Meeres sollen an drei Freitagen bei Brot und Wasser fasten von jener Stunde an bis zu dem für die Wahl bestimmten Tage. Jeder Komthur soll von jenem Tage an sich in seine Ballei begeben und die Geschäfte des Ordens so schön und gut ausrichten, als Gott es ihn lehrt; er soll selbst beten und seinen Brüdern befehlen zu bitten und zu beten, dass Gott den Orden mit einem Vater und Meister beraten möge. Auch alle frommen Ordensleute sollen eben dasselbe Gebet zum Himmel empor senden.
206.
Wenn der Tag der Meisterwahl gekommen ist, sollen der Konvent und alle Baillis, wie oben gesagt ist, ihrem Beschlusse gemäß sich an dem vereinbarten Orte versammeln. Wenn dies nun nach der Matutine des für die Wahl bestimmten Tages geschieht, soll der Großkomthur den größten Teil der angesehen Mitglieder des Ordens, jedoch nicht alle Brüder, vor sich laden. Diese sollen auf Grund einer vorhergegangenen Beratung zwei oder drei angesehene Mitglieder des Ordens, welche Brüder sind und sich allgemeiner Beliebtheit erfreuen, wohl auch mehr, wenn es nötig ist, austreten lassen. Man soll sie also aus der beratenden Versammlung hinausgehen heißen; welcher Aufforderung jene nachkommen müssen.
207.
Darauf soll der Großkomthur die Zurückbleibenden befragen, und derjenige, über welchen der ganze Rat oder der größte Teil desselben sich einigt, soll Wahlkomthur sein. Hierauf soll man sie wieder hereinrufen und demjenigen, welcher gewählt ist, zu wissen tun, dass er in Gottes Namen Komthur der Meisterwahl geworden ist. Der Gewählte aber soll ein Mann sein, der Gott und die Gerechtigkeit liebt, der allen Zungen und allen Brüdern bekannt ist, der im Orden auf Frieden und Eintracht sieht und seine Parteien unterstützt. Alle 13 Meisterwahlmänner aber sollen den verschiedenen Provinzen und den verschiedenen Nationen angehören. Vor dem Verlassen der beratenden Versammlung sollen der Großkomthur und alle die andern Brüder des Rats ihm aus ihrer Mitte einen Bruder Ritter zum Gefährten geben, der gleichfalls mit den oben genannten Tugenden geziert ist. Diese beratende Versammlung soll jedes Mal ohne Abweichung stattfinden.
208.
Nach der Matutine des Wahltages sollen dann die beiden Brüder, damit sie wach bleiben können, um bis zu Tagesanbruch zu Gott zu beten, in die Kapelle gehen, um Gott zu bitten, dass er sie geschickt mache und sie berate, damit sie das Amt und die Aufgabe, die ihnen übertragen ist, auf vollkommene Weise und nach seinem Willen erfüllen können. Jeder soll dabei für sich beten und darf nicht mit einem andern Bruder sprechen, noch ein Bruder mit ihm; auch sollen sie nicht zusammenkommen, es sei denn, dass sie über das sprechen wollen, worüber sie zu verhandeln haben. Die ganze Nacht sollen sie im Gebet verbleiben und über die Wahlangelegenheit verhandeln, während alle andern Brüder des Rats fortgehen können. Die Schwachen können in ihren Betten ausruhen und sollen Gott bitten, dass er den Orden beraten möge. Die andern gesunden Brüder aber sollen, soweit ihre Kräfte dies erlauben, in Gebet und Bitte verharren bis zu Tagesanbruch.
209.
Wenn zur Prime geläutet ist, die Brüder ins Kloster gekommen sind, um die Prime zu hören, wenn die Messe des heiligen Geistes mit großer Andacht gesungen ist, desgleichen die Terze und Mittag gehört ist, sollen sie demütig und friedlich in den Kapitelsaal gehen. Wenn hierauf die Predigt gehört und das Gebet nach der Gewohnheit des Ritterordens verrichtet ist, soll der Großkomthur die Brüder bitten und auffordern, die Gnade des heiligen Geistes auf sich herabzuflehen, dass ihnen ein solcher Meister und Hirte geschenkt werde, durch den der Orden und das ganze heilige Land, zu dessen Dienste der Orden gegründet und eingerichtet ist, wohl beraten ist. Alle Brüder sollen auf die Erde niederknien und so beten und sprechen, wie Gott sie lehren wird.
210.
Sodann soll der Großkomthur den Wahlkomthur und seinen Gefährten vor sich und das ganze Kapitel kommen lassen und sie Kraft des Gehorsams mit dem oben genannten Amte betrauen, dass sie um ihres Seelenheils und der himmlischen Seligkeit willen ihr ganzes Streben und Bemühen darauf richten, ihre Genossen, welche zusammen mit ihnen in diesem Amte wirken sollen, zu wählen. Er soll ihnen auch auftragen, weder aus Gunst, noch aus Haß, noch aus Liebe, sondern nur, indem sie Gott vor Augen haben, solche Gefährten mit ihrem Verstande auszuwählen, welche den Frieden des Ordens erstreben, so wie es oben von ihnen heißt. Hierauf sollen sie den Kapitelsaal verlassen.
211.
Diese zwei Brüder sollen zwei andere Brüder wählen; dann sind es vier. Die vier sollen zwei andre Brüder dazuwählen; dann sind es sechs. Diese sechs Brüder sollen wiederum zwei andre Brüder wählen; dann sind es acht. Diese acht Brüder sollen zwei andre Brüder wählen; dann sind es zehn. Diese zehn Brüder sollen zwei wählen; dann sind es zwölf, zu Ehren der zwölf Apostel. Diese zwölf Brüder nun sollen zusammen den Bruder Kaplan wählen, welcher Stellvertreter Jesu Christi sein soll. Dieser soll sich große Mühe geben, unter den Brüdern Friede, Liebe und Eintracht zu erhalten. Mit ihm werden es dreizehn Brüder sein. Von diesen dreizehn Brüdern sollen acht Ritter und vier Dienende sein, dazu der Bruder Kaplan. Diese dreizehn Brüder Wähler sollen die Eigenschaften, welche, wie oben angegeben, vom Wahlkomthur erwartet werden, besitzen, auch sollen sie verschiedenen Nationen und verschiedenen Ländern angehören, um im Orden den Frieden zu erhalten.
212.
Nachdem hierauf alle dreizehn Wähler wieder vor dem Komthur und den Brüdern erschienen sind, soll der Wahlkomthur die Brüder allesamt, sowie den Großkomthur bitten, für sie zu Gott zu beten, da diese sie mit einer wichtigen Aufgabe betraut haben. Alsbald sollen alle Brüder insgesamt zum Gebet niederfallen und Gott nebst allen Heiligen, durch deren Hilfe der Orden entstand, bitten, dass er diesem mit seinem Rate zur Seite stehe und ihn mit einem solchen Meister ausrüste, wie seine Weisheit ihn zum Segen des Ordens und des heiligen Landes für notwendig erachtet.
213.
Dann sollen sie sich alle dreizehn vor den Großkomthur hinstellen. Dieser soll alle dreizehn Wähler und jeden einzelnen für sich ermahnen, bei Ausübung des Amtes, zu welchem sie berufen sind, nur Gott vor Augen zu haben und auf nichts als auf die Ehre und den Nutzen des Ordens und des heiligen Landes Rücksicht zu nehmen. Weder persönlicher Hass noch Missgunst, soll sie abhalten, den Mann, der ihnen allen oder doch wenigstens der Mehrzahl am empfehlenswertesten erscheint, in die Stelle des Meisters einzusetzen. Andererseits sollen sie denjenigen, welcher ihnen allen oder der Mehrzahl nicht empfehlenswert erscheint, weder aus Gunst noch aus Liebe berufen noch erwählen, um eine so wichtige Stelle inne zu haben, wie das Meisteramt es ist.
214.
Nachstehende Aufforderung werde an alle 13 Wähler vor dem gesamten Kapitel durch den Großkomthur, wie folgt, gerichtet: “ Wir beschwören Euch, - im Namen Gottes und der Jungfrau Maria, des heiligen Petrus und bei allen heiligen Gottes, sowie im Namen des ganzen Kapitels kraft des Gehorsams, bei Strafe des Verlustes der Gnade und im Hinblick darauf, dass Ihr am jüngsten Tage, wenn Ihr nicht in der Weise, wie Eure Pflicht es erfordert, bei dieser Wahl verfahrt, gehalten seid, vor dem Antlitz Gottes und aller jener heiligen Rechenschaft abzulegen, - einen solchen Tempelbruder zu wählen, der Euch am würdigsten, geeignetsten, bei allen Brüdern im Orden und im heiligen Lande am beliebtesten und des besten Rufes sich erfreuend erscheint.”
215.
Der Wahlkomthur soll den Großkomthur und alle Brüder ersuchen, für sie zu Gott zu beten, dass er ihnen mit seinem Rate beistehe. Sodann sollen alle 13 Wähler zusammen den Kapitelsaal verlassen und sich an einen für die Vornahme der Wahl geeigneten Ort begeben.
216.
Im Namen der heiligen Dreieinigkeit, des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. - Hier sollen sie anfangen, über die Wahl zu verhandeln und Personen namhaft zu machen, welche sich zum Meister zu eignen schienen. Zuerst sollen Brüder genannt werden, die diesseits des Meeres, im Konvent oder in den Bailleien sich aufhalten. Wenn es nun Gottes Wille ist, dass man eine geeignete Persönlichkeit zur Besetzung dieser Stelle findet und alle 13 Wähler einstimmig oder in ihrer Mehrheit ihre Zustimmung zur Wahl geben, so soll dieser zum Meister des Tempels gewählt werden. Wenn es sich jedoch träfe, dass man in den Gebieten jenseits des Meeres eine geeignetere Person fände, und alle 13 oder wenigstens die Mehrzahl willigten in die Wahl ein, so soll dieser zum Meister des Tempels gewählt werden.
217.
Wenn aber der Fall eintreten sollte, was Gott verhüten möge, dass die 13 Brüder sich in drei oder vier Parteien spalten und sich nicht einigen können, soll der Wahlkomthur mit einem der anderen angesehenen Brüder sich in das Kapitel vor den Komthur und alle Brüder begeben und dieselben ersuchen zu bitten und zu beten, dass Gott sie geschickt mache; hierbei braucht er jedoch nichts von dem Zwiespalte, welcher unter ihnen besteht, zu sagen, vor dem Gott sie behüte. Diese Gebete sollen auf Ersuchen der Wähler mehrere Male verrichtet werden. Alle Brüder sollen auf die Knie fallen, sich zur Erde verneigen und die Gnade des heiligen Geistes anflehen, dass er den Wählern mit seinem Rate beistehe und sie zur Meisterwahl geschickt mache. -Nachher sollen sie behufs Vornahme der Wahl zu ihren Gefährten an den Ort zurückkehren.
218.
Sollte nun der Fall eintreten, dass sie sich über die Wahl einer Person einigen können, so ist derjenige Meister, der unter gemeinsamer Zustimmung der Mehrheit ernannt und erwählt wird. Und wenn derjenige, welcher also gemeinsam erwählt ist, diesseits des Meeres seinen Aufenthalt hat, wie wir oben gesagt haben, und im Kapitel bei den andern Brüdern anwesend ist, dann sollen alle dreizehn Wähler sich vor den Komthur und alle andern Brüder des Kapitels begeben.
219.
Alsdann soll der Wahlkomthur in seinem und zugleich in aller seiner Gefährten Namen zu allen Brüdern also sprechen: “ Edle Herren, saget Lob und Dank unserm Herrn Jesu Christo und der Jungfrau Maria und allen heiligen dafür, dass wir allesamt eins geworden sind. Wir haben in Gottes Namen auf Euern Befehl den Meister des Tempels erwählt; seid Ihr zufrieden mit dem, was wir getan haben?” Da sollen sie alle zusammen und jeder für sich sagen: “ Ja, in Gottes Namen.” - “ Und versprecht Ihr, ihm gehorsam zu sein, so lange er lebt?” - Jene sollen antworten: “ Ja, in Gottes Namen.”
220.
Hernach soll er an den Großkomthur folgende Frage richten: “ Komthur, wenn Gott und wir ihn zum Meister des Tempels erwählt haben, versprecht Ihr, dem Konvente alle Tage Eures Lebens gehorsam zu sein und die guten Gebräuche und die guten Gepflogenheiten des Ordens zu halten?” Jener soll hierauf antworten: “ Ja, so es Gott gefällt.” Diese Frage soll man auch an drei oder vier der angesehensten Männer des Ordens richten.
221.
Wenn nun die gewählte Person anwesend ist, soll der Wahlkomthur ihn also anreden, ihn bei seinem Namen nennen und sagen: “ Im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes haben wir Euch, Bruder N.N., zum Meister gewählt und wählen Euch dazu.” - Sodann soll der Wahlkomthur zu den Brüdern sprechen: “ Liebe Herren Brüder, danket Gott; denn hier seht Ihr unsern Meister.” Sodann sollen die Brüder Kapläne Te Deum laudamus anstimmen. Gleichzeitig sollen die Brüder aufstehen, den Meister mit großer Ehrfurcht und Freude nehmen ihn auf den Armen in die Kapelle tragen und Gott ihn, den er für die Regierung des Ordens ausersehen hat, vor dem Altar darstellen. Solange sie für den neu Erwählten beten, soll derselbe vor dem Altare auf den Knien liegen bleiben. Die Brüder Kapläne aber sollen sprechen:
222.
Kyrie eleison. - Christe eleison. - Kyrie eleison.
Pater noster ........ Et ne nos inducas in temptationem. R. Sed liebera nos a Malo. Salvum fac servum tuum. R. Deus meus, sperantem in te.
Mitte ei, Domine, auxilium de sancto. R. Et de Syon tuere eos.
Esto ei Domine, turris fortitudinis. R. A facie inimici.
Domine, exaudi orationem meam. R. Et clamor meus ad te veniat.
Domine vobiscum. R. Et cum spiritu tuo.
Oratio.
Oremus. - Omnipotens sempiterne Deus, misere famulo tuo et dirige eum secundum clementiam in viam salutis eterne, ut, te donante, tibi placita cupiat et tota virtute perficiat, per Dominum…….
223.
Ueber alles, was unter den Brüdern Wählern gesagt und besprochen worden ist, soll Stillschweigen beobachtet werden; es soll geheim bleiben wie die Verhandlungen des Kapitels. Denn großes Ärgernis und bittrer Hass könnte daraus entflehen, wenn einer duldete, dass die Worte weiter erzählt werden, welche unter den Brüdern gesagt und besprochen worden sind.
Das sind die Vergehen, wegen welcher ein Bruder des Tempelordens die Zugehörigkeit zum Orden verliert.
Von der Symonie.
224.
Erstens geht ein Tempelbruder der Zugehörigkeit zum Orden verlustig durch Symonie. Ein Bruder nämlich, welcher durch Symonie in den Orden kommt, soll deshalb aus dem Orden ausgestoßen werden; denn er kann sein Seelenheil nicht erwerben. Der Symonie macht man sich schuldig durch ein Geschenk oder Versprechen an einen Tempelbruder oder an eine andre Person, die dem Betreffenden zum Eintritt in den Tempelorden behilflich sein kann.
Vom Ausplaudern der Kapitelverhandlungen.
225.
Zweitens, wenn ein Bruder die Verhandlungen seines Kapitels irgend einem Tempelbruder, welcher nicht zugegen gewesen ist, oder einem andern Menschen verrät.
Wer einen Christen oder eine Christin tötet oder töten lässt.
226.
Drittens, wer einen Christen oder eine Christin tötet oder töten lässt.
Vom Diebstahl
227.
Viertens, wegen Diebstahles in mehrfacher Bedeutung.
Wer eine Burg oder ein verschlossenes Ordenshaus auf einem andern Wege als durch das Thor verlässt.
228.
Fünftens, wer eine Burg oder ein verschlossenes Ordenshaus an einer andern Stelle als durch das Haupttor verlässt.
Von den gemeinsamen Vergehen.
229.
Sechstens, wegen gemeinschaftlicher Vergehen. Dieselben werden nämlich von zwei oder mehr Brüdern ausgeführt.
Von einem, der zu den Sarazenen flieht.
230.
Siebentens, wer den Orden verlässt und sich zu den Sarazenen begiebt (derselbe hat Ausstoßung aus den Orden zu gewärtigen).
Von der Ketzerei.
231.
Achtens, wegen Ketzerei, oder wer gegen das Gesetz unsres Herrn verstößt.
Von einem der aus Furcht vor den Sarazenen sein Banner verlässt.
232.
Neuntens, wenn ein Bruder sein Banner verlässt und aus Furcht vor den Sarazenen flieht (derselbe soll aus dem Orden gestoßen werden).
Das sind die Vergehen, derenwegen ein Tempelbruder sein Ordenskleid verliert.
Wer den Befehl des Ordens auszuführen sich weigert.
233.
Erstens, wenn ein Bruder sich weigert, den Befehl des Ordens auszuführen, und in seiner Thorheit beharrt, sodass er dem Befehle, welchen man an ihn hat ergehen lassen, nicht nachkommen will, soll man ihm das Kleid ausziehen, auch kann man ihn in Ketten legen. Wenn er aber Reue zeigt, ehe man ihm das Kleid genommen hat, und dem Orden noch kein Schaden daraus erwachsen ist, soll es im Belieben der Brüder stehen, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Denn in unserm Orden gilt die Vorschrift, dass, wenn man einem Bruder befiehlt, eine Aufgabe für den Orden zu erledigen, er sagen soll: “ In Gottes Namen;” wenn er aber sagen sollte : “ Ich werde es nicht thun,” soll der betreffende Komthur sofort die Brüder zusammenrufen und Kapitel abhalten. Die älteren Ordensmitglieder sind nämlich der Meinung, dass man ihm wegen der Gehorsamsverweigerung das Kleid nehmen kann; denn das erste Gelübde, welches wir ablegen, ist das des Gehorsams.
Von dem Bruder, welcher einen andern Bruder schlägt.
234.
Zweitens, wenn ein Bruder sich im Zorn oder in der Wut an einem andern Bruder thätlich vergreift, darf ihm das Kleid nicht bleiben; wenn aber die Misshandlung in roher Weise erfolgt, kann man ihn in Fesseln legen. Derselbe kann weder das zweifarbige Banner noch das silberne Siegel tragen, noch an der Meisterwahl teilnehmen, Dieser Fall ist bereits verschiedene Male vorgekommen. Der Betreffende soll, ehe man sein Vergehen aburteilt, die Absolution empfangen; denn er ist im Kirchenbanne. Hat er die Absolution nicht empfangen, so darf er weder mit den Brüdern zusammen essen, noch sich im Kloster aufhalten. Wenn er einen Ordensbruder oder Geistlichen schlägt, soll er sich absolvieren lassen, ehe man wegen seines Vergehens zu Gerichte sitzt.
Von einem Bruder, welcher einen Christen oder eine Christin schlägt.
235.
Drittens, wenn ein Bruder einen Christen oder eine Christin mit scharfen Waffen oder mit einem Steine, einem Stocke oder mit etwas, womit er ihn sofort töten oder verstümmeln könnte, verletzt, steht es im Belieben der Brüder, ihm sein Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher mit einem Weibe betroffen wurde.
236.
Viertens, wenn ein Bruder mit einem Weibe betroffen wurde. Dieser Fall liegt nämlich nach unsrer Meinung vor, wenn ein Bruder an einen verrufenen Ort oder in ein schlechtes Haus gegangen ist, wenn er mit einem schlechten Weibe unter vier Augen zusammen oder in schlechter Gesellschaft gewesen ist. Ihm kann das Kleid nicht bleiben, auch kann man ihn in Fesseln schlagen. Ferner darf er weder das zweifarbige Banner und das silberne Siegel tragen, noch bei der Meisterwahl zugegen sein. Und diese Strafe hat bereits mehrer getroffen.
Von einem Bruder, der einen andern Bruder so schwer verleumdet, dass jener daraufhin aus dem Orden gestoßen werden müsste.
237.
Fünftens, wenn ein Bruder einem andern Bruder etwas zur Last legt, weswegen jender, wenn er dessen überwiesen würde, aus dem Orden gestoßen werden kann, und der Bruder, welcher ihn angeklagt hat, nicht imstande ist, es ihm nachzuweisen, so kann das Kleid ihm nicht bleiben, da er jenen im Kapitel beschuldigt hat. Und wenn er es im Kapitel widerruft , steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Wenn er aber jenen nicht vor das Kapitel kommen lässt, muß man ihm das Kleid lassen, mag er gesagt haben, was er will, sobald er widerruft und nicht in seiner Thorheit beharren will.
Von einem Bruder, der sich geflissentlich einer Strafbaren Handlung zeiht.
238.
Sechstens, wenn ein Bruder in der Absicht, deshalb aus dem Orden entlassen zu werden, sich irgend ein Vergehen andichtet und dessen überwiesen wird, kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Von einem Bruder, welcher um seine Entlassung bittet.
239.
Siebentens, wenn ein Bruder im Kapitel um die Erlaubnis bittet, ausscheiden zu dürfen, um in einem andern Orden sein Seelenheil zu suchen, man ihm dieselbe aber nicht geben will und er sagt, er werde dann den Orden ohne Erlaubnis verlassen, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher sagt, er werde zu den Sarazenen übergehen.
240.
Achtens, wenn ein Bruder sagen sollte, er werde zu den Sarazenen übergehen, so soll es, wenn er es auch nicht im Zorn oder Groll sagt, im Belieben der Brüder stehen, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher im Kampfe das Banner senkt.
241.
Neuntens, wenn ein Tempelbruder welcher bei einem kriegerischen Anlass das Banner trägt, dasselbe senkt, um damit zuzustoßen, und es erwächst hieraus kein Schaden, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Wenn er jedoch damit zustößt, und es entsteht ein Schaden daraus, so kann ihm das Kleid nicht bleiben. Man kann ihn auch zu Fesseln verurteilen; niemals soll er das Banner wieder tragen, noch Befehlshaber im Kampfe sein.
Von einem Bruder, welcher das Banner trägt und ohne Erlaubnis angreift.
242.
Zehntes, wenn ein Bruder welcher das Banner trägt, ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten angreift, - er müsste denn in jenem Augenblicke sich in einem Engpasse oder an einem Orte befinden, wo er die in den Bestimmungen vorgeschriebene Erlaubnis nicht einholen könnte, - soll es im Belieben der Brüder stehen, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Wenn aber großer Schaden daraus entstehen sollte, kann man ihn zu fesseln verurteilen; nie wieder soll er das Banner tragen, noch Befehlshaber im Kampfe sein.
Von einem Bruder, welcher ohne Erlaubnis angreift.
243.
Elftens, wenn ein Bruder bei einem kriegerischen Anlass ohne Erlaubnis angreift und hieraus Schaden erwächst, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Doch wenn er einen Christen in Todesgefahr sieht, und sein Gewissen jagt ihm, dass er ihm helfen könne, so darf er es den Bestimmungen gemäß thun. Auf andere Weise darf kein Tempelbruder ohne Erlaubnis angreifen.
Von einem Bruder, welcher einem andern Bruder die Kost des Tempels verweigert.
244.
Zwölftens, wenn ein Bruder einem andern besuchenden Bruder das Brot und das Wasser des Ordens verweigert, sodass er ihm nicht erlaubt, mit den andern Brüdern zu essen, so kann aus diesem Grunde das Kleid ihm nicht bleiben: denn wenn man jemand zum Bruder ernennt, verspricht man ihm damit das Brot und das Wasser des Ordens, und keiner kann ihm was jener auch thun möge, dasselbe nehmen, außer in Gemäßheit der Statuten des Ordens. Dasselbe gilt von einem, der einen Bruder von der Thür weist und ihm nicht gestatten will, in die Thür zu treten.
Von einem Bruder, welcher einem Menschen unberechtigter Weise das Ordenskleid giebt.
245.
Dreizehntens, wenn ein Bruder einem Menschen, dem er es nicht geben sollte oder dem es zu geben er nicht befugt ist, oder ohne Zustimmung des Kapitels das Ordenskleid giebt, darf ihm das Kleid nicht bleiben. Und derjenige, welcher befugt ist, es zu geben, kann es ihm nicht nehmen ohne Zustimmung des Kapitels, und wenn er es thäte, kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Von einem Bruder, welcher etwas von einem Menschen annimmt, um diesem bei der Aufnahme in den Orden behilflich zu sein.
246.
Vierzehntes, wenn ein Bruder etwas von einem Weltlichen annehmen sollte, um ihm behilflich zu sein, Bruder des Tempels zu werden, kann ihm aus diesem Grunde das Kleid nicht bleiben: denn er begeht Symonie.
Von einem Bruder, welcher das Siegel des Meisters oder das eines andern erbricht.
247.
Fünfzehntens, wenn ein Bruder das Siegel des Meisters oder dessen Stellvertreters ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe zu geben befugt ist, erbricht, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher ein Schloss erbricht.
248.
Sechzehntens, wenn ein Bruder ein Schloss ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe zu erteilen berechtigt ist, erbricht, ohne dass hieraus weiterer Schaden erwächst, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher einem Weltlichen die Almosen des Ordens giebt.
249.
Siebzehntens, wenn ein Bruder des Tempels die Almosen des Ordens einem Weltlichen giebt oder einem andern als einem Tempelbruder, ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher befugt ist, dieselbe zu erteilen, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Und wenn der Gegenstand sehr wertvoll ist oder wenn der Betreffende Grundbesitz veräußert, kann ihm das Kleid nicht bleiben. In Anbetracht aber des großen für den Orden hieraus entstehenden Schadens kann man ihn zu fesseln verurteilen.
Von einem Bruder, welcher ohne Erlaubnis Ordenseigentum verleiht.
250.
Achtzehntens, wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis dessen, welcher sie zu geben berechtigt ist, Eigentum des Ordens an eine Stell, wo der Orden es verlieren könnte, verleiht, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Das Darlehen kann aber so groß sein und an eine so unsichere Stelle gehen, dass man den Betreffenden in Ketten legen muß.
Von einem Bruder, welcher sein Pferd ohne Erlaubnis an einen andern Bruder verleiht.
251.
Neunzehntens, wenn ein Bruder sein Pferd etwa an einen andern Bruder verleiht, um nach einem Orte zu reiten, wohin dieser ohne Erlaubnis nicht reiten darf, und das Tier geht verloren, es kommt um oder wird verstümmelt, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Doch kann er es ruhig verleihen, um zum Vergnügen in die Stadt, wo er sich aufhält, zu reiten.
Von einem Bruder, welcher die Sachen eines andern zusammen mit denen des Ordens befördern lässt.
252.
Zwanzigstens, wer einem andern gehörige Sachen mit denen des Ordens befördern lässt, sodass die Provinzherrschaften des Ordens um ihre Zölle kommen, dem können die Brüder nach Gutdünken das Kleid nehmen oder lassen.
Von einem Bruder, welcher wider besseres Wissen sagt, dass die Sachen eines andern Eigentum des Ordens seien.
253.
Einundzwanzigstens, wenn ein Bruder wider bessres Wissen sagen sollte, dass die Ländereien oder der Besitz eines anderen dem Orden gehören, und es gehörte ihm nicht, jener aber würde überwiesen und überführt, dass er es aus Bosheit oder aus Habsucht thut, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Doch wenn sein Gewissen es ihm sagt, kann er es ganz ruhig sagen oder thun, ohne da ihm hieraus ein Nachteil entsteht.
Von einem Bruder, welcher einen Sklaven tötet, verstümmelt oder verliert.
254.
Zweiundzwanzigstens, wenn ein Bruder einen Sklaven tötet, verstümmelt oder durch seine Schuld verliert, so steht es in der Gewalt der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher ein Pferd tötet, verstümmelt oder verliert.
255.
Dreiundzwanzigstens, wenn ein Bruder ein Pferd tötet, verstümmelt oder durch eigene Schuld verlieren sollte, so steht es in der Gewalt der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher jagt und dadurch Schaden verursacht.
256.
Vierundzwanzigstens, wenn ein Bruder jagt, und es entsteht Schaden daraus, so steht es in dem Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher seine Waffen probiert.
257.
Fünfundzwanzigstens, wenn ein Bruder seine Waffen probiert, und es entsteht Schaden daraus, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, der ein Tier, Hund oder Katze ausgenommen, verschenkt.
258.
Sechsundzwanzigstens, wenn ein Bruder dem Schaf- oder Viehstalle ein Tier, Hund oder Katze ausgenommen, ohne besondere Erlaubnis seines Komthurs verschenken sollte, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zulassen.
Von einem Bruder, welcher ohne Erlaubnis ein neues Haus baut.
259.
Siebenundzwanzigstens, wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis des Meisters oder des Provinzkomthurs ein neues Haus aus Stein oder Kalk baut, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Im übrigen aber kann er die Gebäude, welche verfallen sind, ohne besondere Erlaubnis wiederherrichten lassen.
Von einem Bruder, welcher dem Orden wissentlich Schaden zufügt.
260.
Achtundzwanzigstens, wenn ein Tempelbruder dem Orden wissentlich oder durch eigene Schuld Schaden in der Höhe von vier Denaren und darüber verursacht, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen: denn es ist uns verboten, irgend welchen Schaden zu verursachen. Der Schaden kann aber so beträchtlich sein, dass man den Betreffenden in Fesseln legen kann.
Von einem Bruder, welcher durch das Thor geht in der Absicht, das Ordenshaus zu verlassen.
261.
Neununzwanzigstens, wenn ein Bruder durch das Thor geht in der Absicht das Ordenshaus zu verlassen, und es sodann wieder bereut, setzt er sich der Gefahr aus, das Ordenskleid zu verlieren. Wenn er sich jedoch zum Hospital oder an einen andern Ort außerhalb des Ordenshauses begiebt, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Verbringt er indes eine Nacht außerhalb, so kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Von einem Bruder, welcher das Haus verlässt und zwei Nächte außerhalb zubringt.
262.
Dreißigstens, wenn ein Bruder das Haus verlässt und fortgeht und zwei Nächte außerhalb des Ordenshauses verbringt, verliert, er dadurch sein Kleid, das er vor einem Jahre und einem Tage nicht wiederbekommen darf. Auch wenn einer die Dinge, welche verboten sind, mehr als zwei Nächte behält, so geht er dadurch seiner Zugehörigkeit zum Orden verlustig.
Von einem Bruder, welcher sein Kleid freiwillig zurückgiebt oder im Zorn wegwirft.
263.
Einunddreißigstens, wenn irgend ein Bruder sein Kleid freiwillig zurückgiebt oder es im Zorne auf die Erde wirft und es nicht wieder aufheben will trotz an ihn gerichteter Bitten und Ermahnungen, und andre Brüder heben es vor ihm auf, verliert er dadurch sein Kleid und darf es vor einem Jahre und einem Tage nicht wiederbekommen. Wenn er es jedoch vorher freiwillig wieder aufhebt, so steht es im Belieben der Brüder, es ihm zu nehmen oder zu lassen.
264.
Wenn er es aber etwa nicht wiedernehmen wollte, und irgend ein Bruder nähme das Kleid und legte es dem Bruder, welcher das Kleid zurückgegeben hat, um die Schultern, so würde der betreffende Bruder dadurch selbst das seine verlieren: denn kein Bruder darf das Kleid zurückgeben, noch jemanden zum Bruder machen, außer allein das Kapitel. Es steht im Belieben der Brüder, demjenigen, dem das Kleid auf diese Weise zurückgegeben wird, dasselbe zu nehmen oder zu lassen.
265.
In allen andern Dingen, - außer in den beiden letzten, wenn nämlich einer zwei Nächte außerhalb des Ordenshauses verbringt und wenn einer sein Kleid freiwillig zurückgiebt, in welchen beiden Fällen erst nach Jahr und Tag, wie wir oben gesagt haben, die Rückgabe desselben erfolgen kann, - bei den andern Vergehen also steht es im Belieben der Brüder, je nach der Beschaffenheit des Vergehens und dem Betragen des Bruders, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
266.
Wenn man einem Bruder das Kleid aberkennt, so nimmt man nach der im Orden herrschenden Auffassung an, dass es ihm thatsächlich auch genommen ist; und wenn man einem Bruder sein Kleid nimmt, dann ist er frei von allen Strafen, welche er abzubüßen hatte. Wenn man einem Bruder das Kleid nimmt und ihn in Fesseln legt, soll er im Hause des Almosenpflegers wohnen und essen. Er ist nicht gehalten, ins Kloster zu gehen, doch soll er sein Horen beten und mit den Sklaven arbeiten. Wenn er nun während der Ableistung seiner Strafe stirbt, soll man ihn bestatten wie einen Bruder. Ein Bruder, welcher nicht befugt ist, jemanden zum Bruder zu machen, hat ebenso wenig die Macht, einem das Kleid zu nehmen, ohne die besondere Erlaubnis desjenigen, welcher diese erteilen kann.
Das sind die Strafen für Vergehen, über die im Tempelorden Recht gesprochen werden kann.
267.
* Erstens: Ausstoßung aus dem Orden. Dabei giebt es Fälle, wo man einen zu Fesseln und lebenslänglicher Kerkerhaft verurteilen kann.
* Zweitens: Verlust des Kleides. In einigen Fällen kann man den Betreffenden in Fesseln legen.
* Drittens: Man lässt einem Bruder das Kleid um Gottes willen, derselbe wird jedoch zu drei Tagen Pönitenz verurteilt, bis Gott und die Brüder ihn loslassen. Diese Pönitenz soll dem Betreffenden sofort ohne Aufschub auferlegt werden.
* Viertens: Zwei Tage Pönitenz und den dritten in der darauffolgenden Woche.
* Fünftens: Nicht mehr als zwei Tage.
* Sechstens: Nicht mehr als einen Tag.
* Siebtens: Pönitenz und Disziplin am Freitag.
* Achtens: Wenn man die Angelegenheit des betreffenden Bruders bis zur Verhandlung vor den Meister und einigen angesehenen Ordensmitgliedern aufschiebt, um sich von ihnen über gewisse Punkte, worüber die Brüder nicht sicher sind, Aufschluss geben zu lassen.
* Neuntens: Wenn man einen Bruder dem Bruder Kaplan übergiebt.
* Zehntens: Wenn man jemanden freispricht.
Das sind die Bestimmungen für die Brüder Kapläne.
268.
Die Brüder Kapläne müssen dasselbe Gelübde ablegen wie die übrigen Brüder, auch muß ihr Verhalten so sein wie das der übrigen Brüder; nur sollen sie statt des Paternoster die Horen beten. Sie sollen eine enges Gewand tragen und sich den Bart rasieren, auch können sie Handschuhe tragen. Wenn sie an einem Ort anwesen sind, wo ein Bruder stirbt, sollen sie die Messen singen und das Totenamt verlesen anstelle der 100 Paternoster. Den Brüdern Kaplänen soll man Ehre erweisen, man soll ihnen die besten Gewänder des Ordens geben; an der Tafel sollen sie zuerst neben dem Meister sitzen und zuerst bedient werden.
269.
Die Brüder Kapläne sollen die Beichte der Brüder hören; kein Bruder darf jemand anders beichten als ihm, weil er den Bruder Kaplan ohne besondere Erlaubnis haben kann, Diese nämlich haben größere Gewalt vom Papst, sie zu absolvieren, als ein Erzbischof.
270.
Wenn ein Bruder Kaplan einen Fehltritt begeht, soll er in seinem Kapitel wie ein anderer Bruder um Verzeihung bitten, ohne indes auf die Knie zu fallen, und soll thun, was die Brüder ihm auferlegen. Wenn ein Bruder Kaplan das Haus verlässt und dann zurückkehrt und an der Thür um Verzeihung bittet, soll er an der Thür des Kapitels das Kleid ablegen und in das Kapitel vor die Brüder kommen und um Verzeihung bitten, ohne jedoch auf die Knie zu fallen, Wenn er nichts begeht, weshalb er aus dem Orden gestoßen werden muß, soll man ihm die gebührende Pönitenz auferlegen und er soll ein Jahr und einen Tag ohne sein Kleid sein. Er soll am Gesindetisch essen ohne Tischtuch und soll alle Fasten einhalten wie die anderen büßenden Brüder, bis die Brüder ihn loslassen. Sonntags soll er in unauffälliger Weise zum Bruder Kaplan zur Disziplin kommen und ebenso mit jeder Disziplin, die er zu leisten hat, verfahren; auch kann er außeramtlich die Woche über ohne Noten 58) singen. Und wenn die büßenden Brüder mit den Sklaven arbeiten, soll der Bruder Kaplan, anstatt zu arbeiten, seinen Psalter singen.
271.
Wenn ein Bruder Kaplan einen schlechten Lebenswandel führt, Zwist unter den Brüdern stiftet oder Ärgernis bereitet, so kann man sich seiner leichter und ohne längere Beratung entledigen als eines andern Bruders; denn so lautete der Befehl des Papstes, als er uns die Brüder Kapläne gab. Wenn er in seinem Ordenskleide Buße thut, soll er an der Turkopolentafel ohne Tischtuch essen. Auch kann sein Vergehen leicht derart sein, dass man ihn in Fesseln und ewigen Kerker wirft.
Das sind die Vergehen, von denen ein Bruder Kaplan nicht absolvieren kann.
272.
Das sind die Vergehen, von denen ein Bruder Kaplan einen Tempelbruder nicht absolvieren kann, nämlich:
* wenn er einen Christen oder eine Christin tötet;
* ferner, wenn ein Bruder Hand an einen andern Bruder legt, sodass er ihn blutig schlägt;
* ferner, wenn ein Tempelbruder Hand an einen Angehörigen eines andern Ordens legt, sei es ein Geistlicher oder ein von der heiligen Kirche ordinierter Priester;
* ferner, wenn ein Bruder die Weihen empfangen und sie bei seinem Eintritt in den Orden verleugnet, es nachher aber beichtet;
* endlich, wenn er durch Symonie in den Orden kommt.
273.
Für diese Vergehen kann der Bruder Kaplan keine Absolution erteilen, denn der Papst hat sie für die römische Kirche vorbehalten. Daher sollen die Brüder sich für dieselben Absolution vom Patriarchen, Erzbischof oder Bischof desjenigen Landes, in welchem sie sich gerade aufhalten, erteilen lassen.
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274.
“ Vis abrenunciare seculo? R. Volo. - Vis profiteri obedientiam secundum canonicam institutionem et secundum preceptum domini pape? R. Volo. - Vis assumere tibi conversationem fratrum nostrorum? R. Volo.”
Tunc ille qui eum alloquitur dicat post: Deus auxilietur et benedicat nobis; totus psalmus dicatur.
275.
Post ea dicat professionem suam : “ Ego No ….. regulam commilitonum Christi et milicie ejus Deo adjuvante servare volo, et promitto propter vite eterne premium, ita ut ab hac die non mihi liceat collum excutere de jugo regule; et ut hec peticio professionis mee firmiter teneatur, hanc conscriptam obedientiam in presentia fratrum in perpetuum trado, et manu mea sub altare pono, quod est consecratum in honore Dei omnipotentis et beate Marie et omnium sanctorum. Et dehinc promitto obedientiam Deo et huic domui, et sine proprio vivere, et castitatem tenere secundum preceptum domini pape, et conversationem fratrum domus milicie Christi firmiter tenere. “
276.
Tunc dimittat eum super altare, et prostratus dicat : “ Suscipe me Domine secundum eloquium tuum et vivam. “ Tunc alii : R. “ Et non confundas me ab expectatione mea. “ Postea dicat : “ Dominus illuminatio mea. R. Dominus protector vite mee. “ Postea : Kyrie eleison. - Christe eleison. - Kyrie eleiseon. - Pater noster. - Tunc sacerdos dicat: Et ne nos .... Psalmus Levavi oculos. Ostende nobis Domine. - Salvum fac servum tuum. - Intret postulatio mea in conspectu tuo Domine. - Erravi sicut ovis que periit. - Ecce quam spectu tuo Domine. - Erravi sicut ovis que periit. - Ecce quam bonum. - Sit nomen Domini benedictum. -Domine exaudi orationem.
Oratio.
277.
Oremus - Suscipe quesumus Domine hunc famulum tuum ad te de procella hujus seculi laqueisque dyaboli fugientem, ut ad te susceptus et instanti seculo salvatum, et in futuro seculo se gaudeat a te feliciter muneratum: per Christum …..
Oratio.
278.
Deus qui per te et per sanctos patres nostros regulare magisterium precipue sancxisti, quesumus clementiam tuam ut, omnium sanctorum intercessione placatus, clementiam super hunc famulum tuum seculo abrenunciatum respicias, et cor ejus a seculi vanitate convertas, et ad superne vocationis amorem accendas, et gratiam quam in te perservas infundas, ut proteddionis tuo munitus presidio quod te donante promittit hoc impleat, et sue professionis exsecutor effectus ad ea que perseverantibus in te promittere dignatus es pertingere mereatur. Per Dominum nostrum Ihesum Christum filium tuum, qui tecum vivit et regnat …..
279.
Jeder Tempelbruder muss wissen, dass seine höchste Pflicht darin besteht, Gott zu dienen. Hierauf soll jeder seinen ganzen Fleiß und sein Streben richten; vor allem soll er auch den Gottesdienst eifrig hören; denn hierin darf er nicht fehlen noch wanken, solange wie seine Gesundheit es zulässt. Denn, wir sollen, wie unsere Regel sagt, wenn wir Gott lieben, gern seine heiligen Worte hören oder vernehmen.
280.
Kein Bruder darf ohne sein Ordenskleid sein, wenn die Horen gesungen werden. Ebenso wenig darf ein Bruder beim Trinken oder Essen ohne sein Kleid sein; hierbei soll er sein Kleid so halten, dass er die Schüre seines Mantels an dem Halse hat. Wenn er beim Beten der Horen seine Kappe umhat, soll er zugleich seinen Waffenrock anhaben, wenn er etwa keinen Mantel hat. Auch könnte ein Bruder in dieser Weise wohl essen, wenn er etwa keinen Mantel hat.
281.
Wenn die Glocke zur Frühmesse läutet, soll jeder Bruder alsbald aufstehen, seine Schuhe anziehen, seinen Mantel umthun und ins Kloster gehen, um den Gottesdienst zu hören. Keiner darf nämlich zurückbleiben, außer wenn er vom Tage vorher noch überanstrent ist oder wenn er etwas unwohl ist; aus diesen beiden Gründen kann er im Bette bleiben. Doch auch hierfür muss er die Erlaubnis des Meisters oder seines Stellvertreters einholen. Jeder Bruder kann, wenn er zur Frühmesse kommt, bekleidet sein mit Hose, Hemd, einem kleinen Gürtel 59) und einer Mütze; an den Füßen aber soll er Strümpfe und Schuhe haben, auch soll er sein Ordenskleid anhaben, wie oben gesagt ist. Beim Anhören aller andern Horen sollen die Brüder vollständig bekleidet und beschuht sein, je nachdem di Umstände und die Jahreszeit es erfordern.
282.
Wenn die Brüder im Kloster sind und die Frühmesse gesungen wird, soll jeder Stillschweigen beobachten und hübsch ruhig den Gottesdienst anhören. Auch soll er 13 Paternoster beten zur Frühmesse unsrer Frauen und ebenso nach Belieben 13 zu den Tagesmessen. Doch kann er, wenn er will, darauf verzichten, sie zu sagen, da er sie ja hört; schöner ist es allerdings, wenn er sie sagt als dass er hierauf verzichtet.
283.
Wenn die Brüder aus der Frühmesse gehen, soll jeder nach seinen Pferden und seinem Geschirr sehen, wenn dies mit Rücksicht auf den Ort für ihn ausführbar und nötig ist. Wenn dann etwas auszubessern ist, soll er es ausbessern oder ausbessern lassen. Und wenn er seinen Knappen etwas sagen muss, soll er höflich mit ihm sprechen. Hierauf kann er fortgehen und sich wieder schlafen legen. Doch soll er, wenn er zu Bett gegangen ist, ein Paternoster beten, damit, wenn er in etwas gefehlt, z.B. das Stillschweigen gebrochen oder sonst etwas versehen hat, unser Herr ihm verzeihe.
284.
Wenn die Glocke zur Prime läutet, soll jeder Bruder sofort aufstehen, alle Kleider, sowie die Schuhe anziehen, wie oben gesagt ist, und ins Kloster gehen, um den Gottesdienst bis zu Ende anzuhören. Dann soll er zu aller erst die Prime hören oder beten, und hernach die Messe hören, wenn er kann. Nach der Messe soll er die Terze und Mittag hören oder beten; so ist es nämlich im Orden Brauch. Auch kann jeder Bruder Terze und Mittag ruhig vor der Messe hören oder beten. Nach dem Gesange der ersten Messe kann jeder Bruder, falls man mehr Messen im Kloster singt, dieselben wohl anhören: lieber soll er sie anhören als dies unterlassen, wenn er nichts anderes zu thun hat. Wenn jedoch die erste Messe gebetet ist und der Bruder die Terze und Mittag gehört hat, kann er ruhig weggehen. Jeder Bruder soll aber, bevor er anderswohin geht, nach seinem Geschirr sehen, wie oben gesagt ist.
285.
Wenn die Brüder aus dem Kloster gegangen sind und nicht ausreiten oder seinen andern Befehl auszuführen haben, soll jeder an seinen Platz gehen, um seine Ausrüstung und sein Geschirr herzurichten im Falle, dass es etwas auszubessern giebt, oder soll es ausbessern lassen. Oder er soll Pfähle und Pflöcke schnitzen oder sonst etwas zum Dienste Gehöriges arbeiten. Überhaupt muss sich jeder Bruder bemühen, dass der Böse sie nicht müßig findet, denn der Böse reizt einen müßigen Menschen dreister und lieber zu schlimmen Begierden, unnützen Gedanken und hässlichen Reden als denjenigen, den er mit einer guten Arbeit beschäftigt findet.
286.
Wenn die Glocke zum Essen läutet, soll jeder Bruder beim ersten Konvent 60) essen; denn kein Bruder kann ohne Erlaubnis zurückbleiben, außer aus den Gründen, welche später angegeben werden. Doch soll jeder Bruder sorgfältig darauf achten, dass bevor er etwas ist, er die Frühmette, die Prime, Terze und Mittag gebetet oder gehört hat, besonders aber jene 60 Paternoster, welche nach der Satzung jeder Tempelbruder jeden Tag beten soll für die Brüder und für die übrigen Wohlthäter, tote wie lebende. 30 soll er nämlich für die Toten beten, damit Gott sie von den Qualen des Fegfeuers erlöße und sie ins Paradies aufnehme, und die andern 30 für die Lebenden, dass Gott sie vor Sünde bewahre, ihnen die Fehler vergebe, die sie begangen haben und sie zu gutem Ende führe. Und diese 60 Paternoster soll kein Bruder unterlassen täglich von Anfang bis zu Ende zu beten, er müsste denn so schwer krank sein, dass er sie nicht ohne Schaden für seine Gesundheit beten könnte.
287.
Wenn die Brüder zu Tische gegangen sind, um zu essen, sollen sie, wenn sie einen Priester haben, ihn kommen lassen und warten, bis er da ist, vorausgesetzt, dass er in der Nähe ist, sodass er bald kommen, kann. Nachher sollen sie warten, bis Brot, Wein und Wasser auf dem Tische ist, wenn sie nichts andres essen dürfen und wenn das Erforderliche vorhanden ist. Wenn der Priester zugegen ist, soll er den Segen sprechen und jeder Bruder soll stehend ein Paternoster beten. hierauf soll er sich setzten und kann sein Brot schneiden. Doch ehe er auf diese Weise mit dem Segen fertig ist, darf er weder sein Brot schneiden, noch essen oder trinken. In der nämlichen Weise soll, falls sie etwa keinen Priester haben, jeder Bruder es mit dem Paternoster und dem Übrigen halten; nachher sollen sie in Gottes Namen essen.
288.
An allen Orten, wo sich ein Konvent befindet, soll, solange der Konvent isst, irgend ein Geistlicher die heilige Lektion verlesen. Dies Einrichtung wurde getroffen, damit die Brüder besser Stillschweigen beobachten und auf die heiligen Worte unsres Herrn hören; so befiehlt es die Regel. Denn wisset, an allen Orten, wo der Konvent isst, soll Schweigen eingehalten werden sowohl von den Brüder als auch von allen andern Leuten. Und ebenso soll jeder, wenn die Brüder am Tische des Krankenzimmers essen, hübsch ruhig essen und Schweigen beobachten.
289.
Wenn die Brüder im Konvent essen, soll keiner, der Meister und alle andern nicht ausgenommen, etwas anderes essen, als was der Konvent gemeinsam isst oder trinkt, es müsste denn etwa ein Tauschgericht sein, d.h. dass man einem Bruder seine Speise umtauscht, weil er von der, welche dem Konvente vorher gemeinsam aufgetragen worden war, nicht gegessen hat. Bei der Bedienung des Tisches des Konvents soll man immer nach der Mahlzeit das Tauschgericht auftragen, damit, wenn einer von der Mahlzeit nicht isst, er, wenn er Lust hat, von dem Tauschgerichte essen kann. Dieses Tauschgericht soll im Konvente immer schlechter sein als die Mahlzeit, die man vorher giebt; und jeder Bruder, welcher nicht von der gemeinsamen Mahlzeit isst, kann, wenn er will, sich das Tauschgericht zulangen.
290.
Jeder Bruder, welcher beim Konvent isst, kann von der Gesindekost verlangen, wenn er sie lieber isst als die Kost des Konvents; und man soll sie ihm geben. Wenn er jedoch von der Gesindekost ist, darf er nicht von der des Konvents essen. Jeder Bruder, der beim Konvente isst, kann von dem verlangen, was die andern Brüder essen, doch muss er sich hüten, Ausgetauschtes zu essen.
291.
Wenn die Brüder beim Konvente essen, darf keiner von der Speise, die er vor sich hat, sei es nun Brot oder etwas anderes, an einen Menschen, einen Vogel oder an ein anderes Tier abgeben. Auch darf er keinen Menschen auffordern, aus seinem Becher zu trinken, wenn es nicht ein Mann ist, der würdig ist, beim Konvent zu essen. Wenn jedoch irgend ein andrer Mann kommt und mit einem Bruder, der beim Konvent isst, sprechen will, kann der Bruder ihm wohl einen Trunk anbieten. Doch soll er Wein aus dem Weinkeller oder anderswoher als vom Konventstische holen lassen.
292.
Auch zum Essen kann man jeden ehrbaren Mann auffordern, der zur Zeit, wo die Brüder essen, in den Palast kommt. Ihn kann man an eine der Tafeln des Platzes sich setzten heißen, an eine solche, wie sie dem betreffenden Manne zukommt. Trotzdem aber soll der Bruder sich beim Komthur des Hauses oder dem des Palastes melden oder melden lassen; diese dürfen es ihm nicht abschlagen. - Auch wenn sie am Krankenzimmertische essen, darf keiner von der vor ihm liegenden Speise einem Menschen zum Trinken oder zum Essen einladen, wenn das nicht zutrifft, was von den Brüdern, welche beim Konvent essen, gesagt wurde. In jedem Falle ist es unschöner, wenn es beim Konvent vorkommt, als wenn es im Krankenzimmer geschieht; beides ist verboten.
293.
Kein Bruder welcher sich beim Konvente aufhält, darf Überstrümpfe oder zwei Paar Strümpfe tragen; auch darf er ohne Erlaubnis nicht auf einer Matratze liegen, noch ein langes Pilgergewand oder eine Decke oder etwas anderes, das zu seiner Bequemlichkeit dient, ohne Erlaubnis auf dem Strohsack haben, das Betttuch allein ausgenommen.
294.
Wenn die Brüder beim Konvente sich zum Essen gesetzt und ihr Brot gebrochen haben, darf keiner, der es gebrochen hat oder der etwas gegessen oder getrunken hat oder der überhaupt beim Mittag- oder Abendessen zugegen ist, weder auf kürzere noch längere Zeit aufstehen, bis sie zusammen aufstehen, es müsste denn ein Bruder Nasenbluten bekommen; dieser kann nämlich ohne besondere Erlaubnis aufstehen, muss aber zum Essen zurückkehren, wenn das Blut gestillt ist. Auch wenn sich Kriegsgeschrei erhebt und sie sicher sind, dass es von einem Bruder oder irgend einer angesehenen Person ausgeht, oder wenn gemeldet wird, dass Pferde scheu geworden sind oder dass Feuer im eignen Hause ausgebrochen ist, können sie auch ohne besondere Erlaubnis aufstehen und sodann zum Essen zurückkehren.
295.
Wenn die Brüder an der Rittertafel gegessen haben, sollen sie alle zusammen gemeinsam aufstehen, wenn der verlesende Geistliche Te autem Domine ufw. sagt; keiner soll am Tisch bleiben, sondern alle sollen zusammen ins Kloster, falls dieses in der Nähe ist, gehen und unserm Herrn für das, was er ihnen gegeben hat, Dank sagen; auch soll jeder ein Paternoster beten. Der Priester und der Geistliche, wenn nämlich solche am Platze sind, sollen vor den Brüdern her ins Kloster gehen, Gott Dank sagen und die im Orden gebräuchlichen Gebete verrichten lassen. Sollte jedoch das Kloster nicht in der Nähe sein, dann sollen sie ihre Andacht und die Dankgebete an Ort und Stell verrichten in der oben angegebenen Weise, als wenn sie im Kloster wären. Und nachdem der Bruder vom Tische aufgestanden ist, soll er weder ein gutes noch ein böses Wort reden bis er Gott in der oben angegebenen Weise seinen Dank dargebracht hat.
296.
Wenn die Brüder beim letzten Konvent 61) zu Tische gehen, sollen sie den Segen sprechen, wie es von denen, welche beim ersten Konvente aßen, angegeben ist. Jenen sollen dieselben und ebenso viele Speisen aufgetragen werden, wie dem ersten aufgetragen worden sind, und in der nämlichen Weise. Keine andern Speisen soll man den letzten geben außer solche, welche die ersten gehabt haben, falls noch etwas übrig geblieben ist. Wenn diese Speisen jedoch für den letzten Konvent ausgehen sollten, gehört es sich, dass man den Brüdern andre Speisen aufträgt. Doch sollen diese Speisen durchaus nicht geringer fein als die, welche man dem andern Konvent aufgetragen hat; und wisset, dass die Brüder dieselben geduldig annehmen und sich selbst still verhalten müssen. Achtet aber wohl darauf, dass derjenige, welcher die Brüder bedient, und derjenige, welcher die Speisen verteilt, die Pflicht haben, das Essen derart zu verteilen, dass die letzten dasselbe erhalten wie die ersten.
297.
Wenn die Brüder beim letzten Konvent essen, verliest man die heilige Lektion nicht; doch sollen die Brüder nichtsdestoweniger sich in Bezug auf Stillschweigen und anderes ebenso verhalten, wie oben von denen angegeben ist, welche beim ersten Konvent essen; nur in einem Punkte findet eine Abweichung statt, als nämlich jeder Bruder, der bei dem letzten Konvent isst, von der Tafel aufstehen kann, sobald er mit dem Essen fertig ist. Mit Bezug auf das Dankgebet aber und alles Übrige soll er sich ebenso verhalten, wie oben von denen angegeben ist, welche beim ersten Konvent essen.
298.
Ganz ebenso kann jeder Bruder, welcher im Krankenzimmer isst, sich verhalten, sei es im ersten Konvent oder im letzten, sowohl was das Aufstehen als was das Dankgebet anbetrifft. Achtet aber wohl darauf, dass den Brüdern, welche an der Krankenstubentafel beim letzten Konvent essen, keine andern Speisen aufgetragen werden dürfen als die, welche für den ersten aufgetragen werden, es müsste denn das betreffende Gericht aufgezehrt sein; in diesem Falle nämlich ist es angebracht, ihnen von einem anderen zu geben. Sollte man ihnen aber doch andre Speisen auftragen, so würde es als Gefräßigkeit angesehen werden und man müsste demjenigen große Buße auferlegen, der es gethan hätte. Dies bezieht sich auf diejenigen Brüder, welche die gemeinsame Krankenkost vertragen können. Den Leidenden nämlich gewährt man geziemender Weise Vorzüge, sowohl den Alten als den Schwachen; so gebietet es auch die Regel.
299.
Wenn der Komthur des Palastes sieht, dass sehr viel Krankenkost und wenig Konventkost vorhanden ist, kann er es den Brüdern, welche an der Konventstafel beim letzten Konvent essen müssen, sagen, damit sie mit ihm an der Tafel der Krankenstube essen; hierin müssen sie ihm gehorchen. Der Komthur des Palastes kann sodann diesen Brüdern Speisen aus dem Krankenzimmer auf tragen lassen, wie sie dem ersten Konvente aufgetragen worden sind. Wenn die Brüder in der oben angegebenen Weise Gott Danke gesagt haben, können sie sich an ihre Plätze begeben und sich nützlich machen, wie unser Herr sie lehren wird.
300.
Wenn es nahe an der None oder an der Vesper oder an irgend einer beliebigen Hore ist, soll jeder Bruder an einem solchen Orte sich aufhalten, dass er die Glocke hören kann oder dass man ihn findet, wenn einer ihn holen will, damit er diese Stundengebete hört. Wenn hiernach die Glocke zur None ertönt, soll jeder Bruder ins Kloster gehen, um die None anzuhören. Wenn sodann die Glocke zur Vesper ertönt, soll jeder Bruder gehen und die Vesper hören, die kein Bruder ohne Erlaubnis versäumen darf außer der Bruder Bäcker, wenn er etwa die Hände im Teige hat, und außer der Bruder aus der großen Schmiede, wenn er etwa das glühende Eisen im Feuer hat; er kann bleiben, bis er das Eisen glühend gemacht hat und geschmiedet hat; und außer der Bruder Hufschmied, wenn er etwa den Fuß eines Pferdes oder eines andern Satteltieres zurechtmacht oder ihn schon zurechtgemacht hat; er kann ebenfalls bleiben, bis er das Hufeisen aufgelegt hat. Sobald sie jedoch dieses Geschäft beendet haben, sollen sie ins Kloster gehen oder dahin, wo man die Horen singt. Diese sollen sie anhören oder selbst beten, wenn es nicht möglich ist, sie anzuhören.
301.
Auch sei bemerkt, daß kein Bruder, wenn er nicht unwohl ist, Wein zwischen dem Mittagessen und der Vesper trinken darf; und die, welche bei dem Konvente essen, dürfen durchaus keinen trinken außer höchstens ein mal, gleich nachdem die None gesungen ist.
302.
Wenn die Brüder die Vesper gehört oder gebetet haben, sollen alle diejenigen, welche täglich zweimal essen, zum Abendessen zum ersten Konvent gehen, was keiner ohne Erlaubnis versäumen darf außer den oben erwähnten dreien, die vom Mittag- und Abendessen, von der None und der Vesper aus den oben angeführten Gründen wegbleiben können. Beim Abendessen sollen sie sich mit Bezug auf den Segen, die Lektion, das Dankgebet und die andern Dinge so verhalten, wie sie es in der oben angegebenen Weise beim Mittagessen machen sollen.
303.
Wenn die Brüder fasten, sollen sie die None anhören oder selbst beten, ehe sie essen; hierauf können sie essen, falls es nicht die großen fasten sind. Nachdem nämlich bei diesen fasten der erste Sonntag vorbei ist, soll jeder am Tage an dem er fastet, vor dem essen die Vesper anhören oder beten.
304.
Wenn die Glocke zur Komplete läutet, sollen alle Brüder sich im Kloster versammeln oder da, wo sie gewöhnlich zusammenkommen. Hier können sie alle gemeinsam, soweit sie trinken wollen, Wasser oder mit Wasser vermischten Wein trinken, wenn es der Meister für gut hält, oder nach dem herkömmlichen Brauche des Ordenshauses. Dabei sollen sie jedoch nicht unmäßig sein; denn das verbietet die Regel. Wenn man sodann daselbst einen Befehl erteilt, so sollen sie ihm hübsch ruhig gehorchen. Hierauf soll jeder Bruder die Komplete hören oder selbst beten, wenn sie nicht an einem Orte sind, wo sie dieselbe hören können.
305.
Wenn sodann die Komplete gesungen ist, soll jeder Bruder nach seinen Pferden und seinem Geschirr sehen, falls sie an einem Orte sind, wo wie oben gesagt, die ausführbar ist. Und wenn er seinem Knappen etwas sagen will, soll er es in einem höflichen und sanften Tone thun; sodann kann er schlafen gehn. Ist er zu Bett gegangen, so soll er noch ein Paternoster beten, damit Gott ihm verzeihe, wenn er etwa, nachdem die Komplete gebetet worden ist, in etwas gefehlt haben sollte. Jeder Bruder soll von dem Augenblicke an, wo die Komplete angefangen hat, bis nach der Prime sich ruhig verhalten, es müßte denn ein zwingender Anlaß vorliegen, der dies unmöglich macht
306.
Auch soll jeder Bruder wissen, dass, wenn sie nicht an einem Orte sind, wo sie die Stundengebete hören können, jeder anstelle einer jeden der nachstehenden Horen das Paternoster so oft beten soll, wie hier angegeben ist, nämlich für Prime, Terze, Mittag und Komplete. Für jede Hore 14 Paternoster: 7 mal für die Horen unsrer Frauen und 7 mal für die Horen des Tages. Und zwar soll man die Horen unsrer Frauen stets stehend beten oder hören, während man die des Tages stets sitzend beten oder hören kann. Anstelle der Vesper kann jeder 18 mal das Paternoster beten; 9 mal für die unsrer lieben Frauen und 9 mal für die des Tages. Die Horen unsrer lieben Frauen soll man stets zuerst im Orden beten mit Ausnahme der Komplete unsrer lieben Frauen. Diese soll man nämlich stets zuletzt im Orden beten, weil unsre liebe Frau der Anfang unsres Ordens war und in ihr und ihr zu ehren, wenn es Gott gefällt, unser Leben und unser Orden, sollte es so Gottes Wille sein, enden wird.
307.
Jeder Bruder, welcher die Stundengebete hört, kann nach belieben davon absehen, sie selbst zu beten; indessen ist es schöner, wenn er sie betet, als wenn er davon absieht, auch ist es gottgefälliger. Wisset auch: wenn die Brüder im Kloster sind, sollen alle während der Dauer des Gottesdienstes zugleich auf die Knie fallen oder stehen oder sitzen; es müsste denn einer durch Krankheit verhindert sein, dies zu thun. Der Betreffende soll dann hinter allen übrigen Brüdern an einem besonderen Platze sich aufhalten.
308.
Jeder Bruder ist gehalten, diese Stundengebete von Anfang bis zu Ende anzuhören, und kein Bruder darf aus dem Kloster gehen, bis diese Horen zu Ende sind, außer etwa wegen eines Geschäftes, das er nicht umgehen kann, oder um jemand zu holen, der neben ihm im Kloster seinen Platz hat. Diesen muß er nämlich holen, wenn derselbe etwa beim Beginn des Gottesdienstes nicht da ist. In diesem Falle, muß er ihn wenigstens an seiner Schlafstätte oder bei den Pferden suchen.
309.
Jeder Bruder muß Acht geben, daß er beim Schlusse der Horen zugegen ist, namentlich deshalb, weil es im Orden Brauch ist, am Schlusse der Horen den Appell abzuhalten und Befehle zu erteilen, außer bei der Komplete. Stattdessen soll man sie ihnen bei der Kollation, ehe die Komplete beginnt, erteilen. Man erteilt sie deshalb vorher, will, wenn man sie nachher erteilte, man das Stillschweigen brechen würde. Trotzdem könnte man es im Notfalle ruhig thun; immerhin ist es besser und man begeht keine Sünde, wenn man es vorher anstatt nachher thut. Kein Bruder darf von dem Platze, wo sie ihre Kollation abhalten, fortgehen, bis die kleine Glocke läutet, außer auf Befehl. Wenn auch ein Bruder nicht trinken will, soll er doch mit den andern Brüdern hinkommen, um zu hören, ob man daselbst einen Befehl erteilt.
310.
Jeder Bruder ist gehalten, die Befehle willig zu vernehmen. Jeder Bruder, der nicht zum Schlusse der Horen zugegen gewesen ist, soll die andern, die zugegen gewesen sind, fragen, ob man einen Befehl erteilt hat. Diese müssen es ihm sagen, wenn es nicht zufällig etwas ist, was sie nicht sagen dürfen. Wenn jedoch ein Befehl ergangen ist, z.B. einen Bruder in Dienstangelegenheiten auszusenden, oder aus vielen andern Gründen, so soll der Betreffende sogleich zu dem, von welchem der Befehl ausgegangen ist, kommen und ihm sagen: “Edler Herr, ich war nicht bei der Befehlserteilung.” Hierauf soll er thun, was dieser ihm befiehlt.
311.
Wenn die Glocke das Zeichen gibt, daß die Brüder sich sammeln sollen, darf kein Bruder ohne Erlaubnis wegbleiben. Kein Bruder darf für einen anderen Bruder die Erlaubnis zum wegbleiben einholen, weder von den Horen, noch vom Appell, noch vom Kapitel, noch von etwas anderem, wenn der Bruder, für welchen er die Erlaubnis einholt, es ihm nicht gesagt hat oder hat sagen lassen. Wenn ein Bruder zu einem anderen Bruder sagt, er möchte für ihn Dispens von etwas, wozu man den selben braucht, einholen, soll dieser Bruder für ihn den nötigen Dispens einholen; und wenn er ihn nicht für ihn einholt, fällt ihm dies zur Last und der andre ist straflos.
312.
Wenn ein Bruder für einen anderen Bruder die Erlaubnis zum wegbleiben von den Horen einholen will, soll er also sprechen: “ Herr, gebt dem und dem Bruder Dispens!” Hierbei soll er den Betreffenden namhaft machen und den Grund anführen, weshalb der Bruder von den Horen wegbleiben will, sei es wegen Krankheit oder etwas anderem; diese Einrichtung wurde deshalb getroffen, damit der Komthur den Bruder kennen lerne. Wenn er nun sieht, daß dieser Bruder gewohnheitsmäßig zu oft die Horen versäumt, soll der Komthur ihn vornehmen und bitten, auf die Vorschrift der Regel achtzuhaben. Wenn der Bruder sich aber nicht belehren lassen will, soll der Komthur ihn dem Ordensgerichte überweisen und kann ihm den Dispens verweigern. Kein Bruder darf einen Weltlichen auffordern, für ihn Dispens einzuholen, ebenso wenig einen andern, ausgenommen einen Tempelbruder; jedoch kann er wohl durch einen weltlichen oder durch sonst jemanden einen Bruder bitten lassen, für ihn den Dispens einzuholen.
313.
Wenn der Meister an einen Bruder einen Befehl ergehen lässt, soll der Bruder sagen “in Gottes Namen” und soll den Befehl ausführen, wenn er dazu die kraft und die Fähigkeit besitzt. Wenn er aber nicht die Kraft oder die Fähigkeit besitzt, es zu thun, soll er jemanden ersuchen, den Meister zu bitten, ihn von dem Befehle zu entbinden, weil er nicht die Kraft oder die Fähigkeit besitzt, ihn auszuführen, oder weil der Befehl unvernünftig sei. Der Meister ist dann gehalten, den Bruder davon zu entbinden, wenn er sieht, daß die Sache sich so verhält. Auf diese Weise, soll jeder Komthur mit jedem Bruder verfahren, der seinem Befehle untersteht; desgleichen soll jeder Bruder bei jedem Befehle, den der Komthur an ihn richtet, sagen “ in Gottes Namen “ und nachher handeln, wie oben angegeben ist. Jeder Bruder soll sich hüten, das zu thun, was im Orden verboten ist.
314.
Wenn ein Bruder zur prime kommt, muß er vollständig bekleidet und betucht sein. Denn im bloßen Hemd oder im bloßen Mantel, ohne einen Rock oder ein Wams darunter zu haben, oder in bloßer Kappe darf er nicht kommen. Kein Bruder darf sich nach der Komplete kämmen. Kein Bruder darf einen Mantel über dem Kopfe tragen, außer wenn er im Krankenzimmer ist oder zur Frühmette geht. In diesem Falle kann er ihn nämlich tragen; doch darf er ihn während des Gottesdienstes nicht anbehalten.
315.
Jeder Bruder soll sorgfältig auf sein Geschirr und seine Pferde achtgeben. Kein Bruder darf sein Pferd, wenn es noch vollständig eingeritten ist, ohne Erlaubnis rennen oder galoppieren lassen, namentlich, wenn es nicht im Dienste reitet. Im Schritt oder Passgang kann er es bei einem Spazierschritt gehen lassen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis das Pferd in voller Karriere laufen lassen. Wenn er keine Armbrust trägt, und er will dem Pferde die schnelle Gangart beibringen, kann er es nach Belieben ein-, zwei- oder dreimal ohne besondere Erlaubnis rennen lassen. Wenn eine andere Person mit auf dem Pferd sitzt , darf kein Bruder, um geschwind vorwärts zu kommen, ohne Erlaubnis sein Pferd auch nur halbschnell laufen lassen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis sein Pferd in voller Karriere rennen lassen, wenn die Beine des Reiters mit Eisen bewappnet sind; ist letzteres der Fall, so darf er nur mit halber Schnelligkeit reiten. Wenn die Brüder einen scharfen Ritt vorhaben, sollen sie ihre Reitstiefeln anziehen. Beim Buhurdieren dürfen die Brüder nicht mit Lanzen werfen; dies ist nämlich untersagt, da leicht ein Unfall sich dabei ereignen könnte. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis sein Tier beschlagen, noch etwas thun, was einen längeren Aufenthalt nötig machen würde.
316.
Keiner darf etwas von einem Platze nehmen ohne die Erlaubnis des Bruders, dem der Platz gehört. Wenn einer das Pferd eines anderen Bruders an seinem Platze findet, darf er es nicht fortnehmen oder anderswohin stellen, sondern es soll dem Bruder, dem das Tier gehört fragen, er möchte ihm seinen Platz einräumen. Der Bruder soll ihn sodann freimachen; der Marschall oder sein Stellvertreter soll den Betreffenden veranlassen, ihm denselben einzuräumen. Jeder Bruder, der zum Vergnügen ausreitet, soll irgend einen Bruder die Aufsicht über seinen Platz und sein Rüstzeug übertragen.
317.
Keiner darf weder um ein Pferd noch um sonst was wetten, außer etwa um einen Bolzen oder Eisen oder etwas anderes, was weder ihm noch einem anderen Geld kostet, wie um eine offene Laterne, eine hölzerne Keule, Lager- oder Zeltpfahl. Diese nämlichen Dinge, welche, wie oben gesagt, kein Geld kosten, kann ein Bruder dem andern ohne Erlaubnis geben. Auch kann jeder Bruder mit einem andern Bruder ein Armbrustwettschießen veranstalten, und zwar, wenn der Preis nicht mehr als zehn Kerzenenden ausmacht, ohne besondere Erlaubnis; soviel darf er auch an einem Tage verlieren. Für die Kerzen kann er auch die falsche Sehne seiner Armbrust als Pfand hingeben; jedoch darf er die Sehne nicht über ohne Erlaubnis in fremden Händen lassen. Etwas anderes kann und darf der Bruder beim Armbrustschießen nicht als Pfand geben. Kein Bruder darf sein Wehrgehäng oder den Gürtel über seinen Mantel den Tag über umschnallen.
Jeder Bruder kann zum Zeitvertreib mit Holzspeeren, die keine Eisenteile62) haben, werfen oder den Weitwurf üben, wenn das Holz ihm gehört. Ferner sei bemerkt, daß kein Bruder des Tempels ein anderes Spiel erlaubt ist, das Mühlespiel ausgenommen; dies darf er spielen, wenn er will, doch nur zum Vergnügen, nicht um irgendwelchen Gewinn. Schach aber oder Tricktrack darf kein Tempelbruder spielen, auch nicht das kleine Schach63).
318.
Wenn ein Bruder ein fremdes Ausrüstungsstück findet, darf er es nicht behalten; vielmehr soll er es, wenn er nicht weiß, wem es gehört, in die Kapelle tragen oder tragen lassen; Wenn er aber weiß, wem es gehört, soll er es zurückgeben. Wenn man ein Ausrüstungsstück, welches gefunden worden ist, in die Kapelle trägt und das Stück dem Ordenshause gehört, anderseits man nicht weis, welchem Bruder es gehört, soll man, falls das Ausrüstungsstück in das Marschalldepot gehört, es beim Maraschalldepot abgeben oder in der Schneiderwerkstätte, wenn es in die Schneiderwerkstätte gehört, oder erforderlichenfalls auch bei einem der andern Handwerke.
319.
Kein Bruder darf einem seiner Pferde mehr Futter geben, sodaß die andern Tiere dabei zu knapp wegkommen. Kein Bruder darf außer der Ration, die man im Speicher allen gleichmäßig liefert, ohne Erlaubnis für seine Tiere Hafer anschaffen. Kein Bruder darf eine Ration Hafer an seinem Platze zurückbehalten, wenn er die andre Ration in Empfang nimmt. Wenn er aber etwas zurückbehält, muß er es mit berechnen. Wenn die Brüder ihren Pferden absichtlich halbe Rationen geben, soll die halbe Ration aus 10 Maß bestehen. Hierbei ist zu beachten, daß man den Karawanentieren stets eine halbe Ration geben soll, die aber in 10 Maß zu bestehen hat. Auch den Tieren, welche die Brüder Handwerker halten, soll man halbe Rationen zu 10 Maß geben. So soll es stets sein, wenn nicht etwa der Konvent anders beschlossen hat, namentlich, daß die halbe Ration größer oder kleiner sein soll.
320.
Kein Bruder darf ohne Erlaubnis in eine Stadt, einen Weiler, eine Burg, einen Garten, eine Meierei oder ein Haus gehen innerhalb einer Wergstunde vom Standquartier aus, außer wenn er mit einem Bruder Bailli geht, der befugt ist, ihn an diesen Ort zu führen. Vergeßt auch nicht, daß jeder Bruder, sei es nun ein Konventsbruder oder ein Bruder Handwerker, sich hüten muß, in eine Stadt, einen Garten oder eine Meierei zu gehen, wenn sie nicht zu seiner Kommende gehört. Kein Konventsbruder oder Bruder Handwerker oder Bruder Handwerker darf ohne Erlaubnis, außer wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt, an einem Orte, der eine Meile oder weniger vom Ordenshause, wo das Standquartier der Brüder ist, entfernt liegt, essen oder Wein trinken. Wasser jedoch kann er ruhig trinken, wenn er Durst hat. Auch Wein würde er in diesem falle wohl trinken können, wenn er sich in Gesellschaft eines Bischofs, eines Erzbischofs oder eines andern kirchlichen Würdenträgers befände, der im Range höher steht als ein Bischof. Auch im Hospitale des heiligen Johannes kann er, wenn er Luft hat und durstig ist, wohl trinken; jedoch muß er es in der Weise thun, wie er es thun würde, wenn er zuhause wäre.
321.
Wenn ein Bruder behufs einer Besorgung zu einer der Werkstätten geht, darf er nicht ohne Erlaubnis der Bruders, der über dieses Amt gesetzt ist, oder des Gewerkschaftsältesten in die Vorratskammer eindringen. Wenn dann die Brüder vom Konvente von den Brüdern Handwerkern das, was sie brauchen, verlangen, sollen sie hübsch höflich darum bitten; die Brüder Handwerker ihrerseits sollen das Betreffende höflich, geräuschlos und ohne Beschädigung geben, falls sie damit versehen sind. Wenn sie aber nicht damit versehen sind, sollen sie es ihnen hübsch höflich abschlagen. Wenn sie anders verführen, würden sie deshalb bestraft werden; denn es könnte daraus Zwietracht unter den Brüdern entstehen. Vergeßt es nicht, jeder Bruder soll sich hüten, seinen Mitbruder zum Groll oder Zorn zu reizen; das ist strenger Befehl der Regel.
322.
Kein Bruder darf seinen Halsberg oder seine Eisenhosen in einem Sack oder in einem Netze oder in einem Futteral aus maschigem Stoff bei sich führen, sondern er soll es in einem Behältnis aus Leder oder Drahtgeflecht bei sich führen. Jedoch soll der Drahtbeutel nicht an einen Strick hängen, um seinen Halsberg zu tragen, sondern er kann ihn in den Händen bei sich führen, solange er oder ein Dienender ihn auf der einen Seite halten können. Mit besonderer Erlaubnis darf er ihn auch an Stricken halten oder aufhängen.
323.
Kein Bruder darf mit der Kappe bekleidet im Palaste essen, und zwar weder beim Konvent noch im Krankenzimmer. Auch darf kein Bruder, der am Morgen beim Konvent gegessen hat, anderswo zu Abend essen, sofern eben nur beim Konvent; hiervon ist weder der Meister noch ein andrer ausgenommen. Wenn es sich jedoch träfe, daß der Meister am Morgen im Krankenzimmer gegessen hätte, und er machte am selbigen Tage ein Spazierritt oder ritte anderswohin und führte Brüder mit sich, die am Morgen beim Konvent gegessen haben, so kann der Meister sie recht wohl einladen, in demselben Palaste, in welchem sie am Morgen gegessen haben, mit ihm zu Abend zu essen. Wenn jedoch der Meister am Morgen beim Konvent gegessen hat, soll er sein Vesperbrot, falls er welches isst, beim Konvente einnehmen und nicht anderswo. Und wenn der Meister an einer andern Tafel als beim Konvent ißt, soll der Almosenpfleger das ganze Essen, das von jenem Tische übrig bleibt, nehmen, um es den armen Dienenden und den armen Knappen, die im Krankenzimmer sind, zu geben, und soll von dem Krankenstubentische die Brühe, den Braten und die Milchspeise, wenn es welche giebt, nehmen.
324.
Kein Bruder darf ein Käppchen auf dem Kopfe tragen. Kein Bruder darf eine Harnischkappe ohne Baumwollenen Hut 64) tragen. Kein Bruder darf seinen Mantel an Haken um sein Bett hängen; denn jeder Bruder ist verpflichtet, sein Kleid in Ehren zu halten. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis seine Lanze bemalen, noch darf er ohne Erlaubnis sein Schwert, seinen Eisenhelm oder sein Dolchmesser polieren, ebenso wenig darf er seinen Eisenhelm bemalen 65)
325.
Kein Bruder darf jemals schwören, weder im Zorn noch bei ruhiger Gemütsverfassung, auch darf er niemals ein unflätiges oder gemeines Wort reden, noch viel weniger etwas derartiges thun. Jeder Bruder ist gehalten, sich stets anständig zu zeigen sowohl in Worten als in Werken. Kein Bruder soll lederne Handschuhe tragen außer der Bruder Kaplan, den man sie zu tragen erlaubt zu Ehren des Leibes unseres Herrn, welchen er oft in den Händen hält. Auch tragen sie die Brüder Maurer manchmal. Ihnen gestattet man sie, damit sie bei der harten Arbeit, die sie zu leisten haben, sich nicht so leicht die Hände verletzen. Wenn sie jedoch nicht arbeiten, sollen sie keine tragen.
326.
Kein Bruder darf die Ordensbestimmungen oder die Ordensregel in Händen haben außer mit Erlaubnis des Konvents. Es ist nämlich durch den Konvent den Brüdern verboten worden, sie zu besitzen, weil es vorgekommen ist, daß die Knappen sie fanden und darin lasen. So würden sie unsre Satzungen den weltlichen verraten, was unserm Orden zum Schaden gereichen könnte. Damit nun etwas Derartiges nicht eintreten könne, beschloß der Konvent, daß kein Bruder sie besitzen soll, kein Bruder außer etwa ein Bailli, der sie behufs Ausübung seines Amtes als Bailli in Händen haben darf.
327.
Keiner soll ohne Erlaubnis Geld bei sich führen oder besitzen. Wenn ein Bruder von einem unsrer Brüder Baillis Geld verlangt, um etwas zu kaufen, soll er das, wozu er es von ihm verlangt, so schnell wie möglich kaufen; etwas andres aber darf er nicht ohne Erlaubnis kaufen. Ach Einholung der Erlaubnis jedoch darf er es thun; auch jeder Tempelbruder, der Bailli ist, kann es thun und eine dahingehende Erlaubnis erteilen. Auch kann jeder Bruder Bailli einem andern Bruder die Erlaubnis geben, ein Messer antiochischer 66) oder englischer Herkunft zu verschenken. Wenn die Brüder an einem Orte sind, wo kein Ritterkomthur anwesend ist, der über ihnen steht, sich aber ein Bruder Ritter unter ihnen befindet, der Bailli ist, so können sie bei letzterem die nötige Erlaubnis einholen.
328.
Wenn sie aber keinen Ritterkomthur noch einen andern Bruder Ritter, der Bailli ist, haben, können die Brüder selbst durch Übereinkunft einen von den anwesenden Brüdern, welcher ihnen am geeignesten erscheint, als Ritterkomthur einsetzen; von diesem sollen sie hernach die Erlaubnis einholen. Wenn die Brüder dienende Brüder sind, können sie die Erlaubnis wohl von irgendeinem dienenden Bruder, der Bailli ist, einholen, falls nämlich einer zugegen ist und falls sie keine Ritterkomthure haben sollten. Es sei aber darauf hingewiesen, daß kein dienender Bruder Ritterkomthur sein kann, daß er auch an einem Orte, wo Ritter zugegen sind, kein Kapitel abhalten darf.
329.
Jeder Bruder und jeder Meister vom Tempel, sowie jede andre zum Tempelorden gehörige Person muß sorgfältig darauf achten, kein Geld, weder Gold noch Silber, als Eigentum zu besitzen. Denn niemand, der zu einem religiösen Orden gehört, darf etwas als Eigentum besitzen, wie der Heilige sagt: Ein Ordensmann, der einen Heller besitzt, ist kein Heller wert. Kein Bruder darf irgendetwas als Eigentum besitzen, weder wenig noch viel, weder als hinterlegtes Gut noch sonst wie. Besonders und vor allem andern ist diesbezüglich des Geldes verboten. Die Brüder Baillis können indes das zu ihrem Amte Nötige besitzen, doch müssen sie stets bereit sein, es ihrem Vorgesetzten zu zeigen, wenn er es von ihnen verlangt. Wenn sie es nämlich verheimlichen sollten und dessen überwiesen würden, so würde es ihnen als Unredlichkeit angerechnet werden und sie würden aus dem Orden gestoßen werden, wovor Gott jeden Tempelbruder bewahren möge.
330.
Aller Besitz des Ordens ist gemeinsam. Es hat also weder der Meister noch ein andrer die Macht, einem Bruder zu erlauben, etwas als Eigentum zu besitzen, weder einen Denar noch mehr. Auch darf er ihm nur gestatten, das zu thun, was er Gott versprochen und ausdrücklich und namentlich gelobt hat, nämlich Gehorsam, Keuschheit und Armut zu bewahren. Doch kann der Meister einem Bruder wohl erlauben, wenn letzterer eine größere Reise macht oder von einem Orte zum andern geht, Geld zur Besorgung seines Geschäfts zum Ankauf des nötigen bei sich zu führen. Diese nämliche Erlaubnis kann ihm auch ein andrer Komthur geben, wenn einer anwesend ist. Sobald jedoch der Bruder wieder zu seinem Aufenthaltsorte zurückgekehrt ist, soll er das, was ihm von dem Gelde geblieben ist, in den Schatz oder an den, der es ihm gegeben hat, zurückgeben, falls er es zurückgeben kann und soll. Denn behalten darf er es nicht, es sein wenig oder viel.
331.
Wenn der Fall eintreten sollte, daß ein Bruder stürbe, und man fände Geld bei ihm, in seinen Kleidern, seinem Bettzeug oder seinen Quersäcken, so würde man es als sein Eigentum ansehen und ihm das als Diebstahl anrechnen. Diese schlechten Brüder darf man nicht bei den andern guten Brüdern, die aus dieser Zeitlichkeit abgeschieden sind, beerdigen, noch darf man einen solchen in geweihter Erde beisetzen. Auch sind die Brüder nicht gehalten, für ihn das Pater Noster zu beten, noch das Totenamt abzuhalten, wie es sonst ihre Pflicht ist, wenn ein Bruder gestorben ist. Vielmehr sollen sie ihn wie einen Sklaven beerdigen lassen, wovor Gott alle Brüder des Tempels bewahren möge.
332.
Wenn es sich aber träfe, daß ein Bruder stürbe, und man fände später, daß er Geld im Schatze oder bei einem andern Bruder, der Bailli ist, hinterlegt hat, so darf man mit diesem Bruder nicht ebenso verfahren, wie oben von dem schlechten Bruder angegeben ist., weil dieser es nicht bei sich hat, noch an einem Orte, wo der Orden es voraussichtlich verlieren könnte oder solle. Mag er auch auf unschöne Weise gefehlt und sein Gelübde und Versprechen übertreten haben, so soll man es ihm doch vergeben und aus Mitleid und Erbarmen mit ihm verfahren wie mit einem andern Bruder und für seine Seele beten, daß Gott ihm verzeihe. Doch wenn man das hinterlegte Geld außerhalb des Ordens fände, und der Bruder, dem das Depositum gehörte, wäre gestorben, ohne es jemandem gebeichtet zu haben, durch den Orden es bekäme oder bekommen sollte, dann soll man mit einem solchen Bruder so verfahren, wie es oben von jenem schlechten Bruder angegeben ist, in dessen Kleidungsstücken man das Geld findet-
333.
Es sei bemerkt, daß, wenn der Meister selbst das Geld außerhalb des Ordens auf solche Weise hinterlegt hätte und er stürbe, ohne so gebeichtet zu haben, daß der Orden es wiederverlangen könnte oder sollte, so würde man mit ihm ebenso verfahren müssen und noch härter, als es oben von dem solchen und schlechten Bruder angegeben ist. Je mehr nämlich jemand in unserm Orden besitzt, um so mehr ist er Schuldig, wenn er einen so schlimmen Verstoß absichtlich begeht.
334.
Auch darf kein Bruder, weder der Schatzmeister noch ein anderer, so lange das hinterlegte Gut eines andern Bruders behalten und besonders, wenn es sich um Geld, Gold oder Silber handelt. Wer es aber thut, begeht einen schlimmen Verstoß und hat an einer hässlichen Sünde teil. Vielmehr soll der Bruder, der das hinterlegte Geld bewahrt, den Bruder, dem es gehört, ermahnen, damit das zu kaufen, wozu ihm das Geld gegeben wurde, oder dasselbe wieder in den Schatz oder an den, der es ihm gab, abzuliefern; und hierin soll jener ihm gehorchen.
335.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass jeder Bruder Geld nur in der Schatzkammer hinterlegen darf, und wenn kein Schatzmeister da ist, muß es beim Komthur des Palastes oder beim Komthur des Ordenshauses, in dem er sich ständig aufhält, hinterlegt werden. Die Hinterlegung von genähtem und ungenähtem Stoffe soll bei der Schneiderwerkstadt erfolgen, die genähten Waffenröcke der Knappen, die Hemden, Beinkleider und die Feldmäntel ausgenommen. Diese müssen in die Sattelkammer gethan werden. Alle Ausrüstungsstücke aber, welche von der Schneiderwerkstatt verkauft werden, müssen auch in der Schneiderwerkstatt hinterlegt werden, dazu auch diejenigen, welche im Untermarschalldepot verkauft werden. Jeder Bruder ist, sobald er sein Rüstzeug angelegt hat, Herr darüber. Kein Bruder darf etwas von einem andern Bruder ohne dessen Erlaubnis in Verwahrung nehmen.
336.
Kein Bruder Handwerker, Gefangenwärter oder ein anderer darf ohne Erlaubnis einen Sklaven schlagen, indem er ihm das Halseisen vorher umlegt, auch wenn jener es verdient hat. Auch dar er ihn nicht ohne Erlaubnis an den Pranger stellen oder mit dem Schwerte stechen. Doch soll er und darf er ihn ohne besondere Erlaubnis mit dem Steigbügelriemen geißeln, wenn jener es verdient hat. Er muß sich jedoch vorsehen, dass er ihn nicht verstümmelt.
337.
Kein Bruder darf, wenn er nicht Sohn eines Ritters ist oder von dem Sohne eines Ritters abstammt, einen weißen Mantel tragen, noch dürfen die andern Brüder es dulden. Wenn jedoch der Vater des Edelmannes gestorben wäre, bevor er die Ritterwürde empfangen hat, diese wäre ihm aber zugekommen und voraussichtlich auch zu teil geworden, so würde deshalb sein Sohn seinen Adel nicht verlieren, sondern könnte Ritter und Bruder des Tempels sein und einen weißen Mantel tragen, wenn er auch Ritter wäre oder Sohn eines Ritters.
338.
Wenn ein Tempelbruder so alt ist, dass er das Waffenhandwerk nicht mehr ausüben kann, soll er zum Marschall folgendermaßen sagen: “ Edler Herr, ich bitte euch in Gottes Namen, mein Rüstzeug zu nehmen und es dem und dem Bruder zu geben, damit er den Dienst des Ordens mit demselben versehe; denn ich kann nicht mehr damit thätig sein, so wie es für mich und den Orden von Nutzen ist.” Der Marschall aber soll und kann dies thun, soll aber dem Biedermanne ein Pferd von sanftem Passgang schenken, dass er spazieren reiten kann, falls der Bruder es haben will. Jedenfalls aber soll der Marschall mit dem Meister darüber sprechen, ehe er die Rüstung des Bruders annimmt. Denn weder der Marschall noch ein anderer kann das Rüstzeug von einem Bruder nehmen, weder mit noch gegen dessen Willen, ohne mit dem Meister oder dem Stellvertreter des Meisters gesprochen zu haben, wenn es sich darum handelt, ihm seine gesamte Ausrüstung zu nehmen.
339.
Wenn aber ein Bruder ein Pferd hat, mit welchem es den dienst nicht so ausüben kann, wie es im Orden Gebrauch ist, kann er es dem Marschall ruhig zurückgeben, und der Marschall soll und kann es nehmen, ohne erst mit dem Meister oder einem andern zu sprechen. Dem Bruder soll er ein andres geben, wenn er eins entbehren und der Bruder eins brauchen kann. Es sei auch bemerkt, daß die alten Ordensleute und die, welche ihren Dienst zum heile ihrer Seelen und des Ordens nicht verrichten können, sich auf diese Weise verhalten sollen. Denn Ihr müsst wissen, es ist ein großer Schaden für den Orden, wenn ein Bruder drei oder vier Pferde und außerdem seine Ausrüstung hat, ohne den Dienst des Ordens auszuüben. Die Alten sollen den andern ein gutes Beispiel geben und mit Fleiß darauf bedacht sein, sich keiner Ungebühr schuldig zu machen, weder beim Essen, noch beim Trinken, noch in der Kleidung, noch ansonst etwas, besonders deshalb, weil die jungen Leute sich an ihnen ein Vorbild nehmen sollen und weil am Betragen der Alten die Jungen lernen sollen, wie sie sich selbst zu betragen haben.
340.
Jeder Bruder soll sich bemühen, ein ehrbares Leben zu führen und den Weltlichen, sowie den Angehörigen andrer Ordensgesellschaften in allem ein gutes Beispiel zu geben, sodaß die, welche ihn sehen, nichts, Schlechtes an seinem Betragen merken können, weder wenn er reitet, noch wenn er geht, noch wenn er isst oder trinkt, noch an seinem Aeußeren, noch an einer seiner Thaten oder an einem seiner Werke. Besonders aber soll jeder Bruder sich bemühen, beim Anhören und verrichten des Gottesdienstes unsres Herrn sich bescheiden und ehrbar zu verhalten. Seine Gebete und seine Kniebeugungen soll er so verrichten, wie es im Orden Gebrauch ist.
341.
Wenn die Brüder im Kloster oder anderswo sind und die Horen67) gesungen werden oder die Brüder sie selbig beten, soll jeder die Verbeugungen machen, wie sie im Orden alle Tage gebräuchlich sind. Eine Ausnahme findet nur statt an einem solchen Tage, an dem man 9 Schriftverlesungen68) in dem Ordenshause, wo sie sind, vornimmt und während der im Tempelorden gebräuchlichen Oktaven69) der Feste. Auch am Advent sollen die Brüder zur Vesper, wenn die Antiphonen70) gesungen werden, welche man die O71) nennt, keine Verbeugungen machen; zu allen andern Horen jedoch sollen sie welche machen. Am Tage vor Epiphanias72) und Weihnachten macht man zu keiner der Horen Verbeugungen; und wenn man die Verbeugungen unterlässt, soll man sie stets unterlassen am Tage vor dem Feste, an welchem man 9 Schriftverlesungen zur None des Tages vornehmen muß.
342.
Wenn die großen Fasten herankommen, sollen jedes Mal, wenn der Priester oder Diakon beim Abhalten der Messe flectamus genua sagt, alle Brüder, die nicht krank sind, auf die Knie fallen, und wenn er levate sagt, sollen sie sich erheben. An dem ersten Mittwoch der großen Fasten73) sollen, sobald die Frühmette abgehalten worden ist, der Priester und der hilfsgeistliche die sieben Bußpsalmen anstimmen, und während des Gesanges der sieben Psalmen sollen alle Brüder stehen. Nur am Ende eines jeden Psalmen, wenn man gloria patri singt, soll jeder Bruder auf die Knie fallen und sich gleich darauf erheben. Wenn sodann die sieben Psalmen zu Ende sind, sollen die Priester und der hilfsgeistliche die Litanei74) anstimmen und sie schön und sanft zu Ende singen mit allen Gebeten75), welche hierzu gehören. Hierbei sollen die Brüder niederfallen und diesen Teil des Gottesdienstes mit großer Andacht anhören. Diese sieben Psalmen und diese Litanei soll alle Tage bis zum heiligen Mittwoch in dieser Weise gesungen werden, wenn nicht etwa ein Fest mit 9 Schriftvorlesungen dazwischen kommt. An jedem Tage sollen es die Brüder in der oben angegebenen Weise halten.
343.
Am ersten Mittwoch der großen Fasten selbst, welchen man Aschermittwoch nennt, soll allen Brüdern Asche auf das Haupt gestreut werden. Diese Asche soll der Bruder Kaplan oder, wenn sie keinen Bruder Kaplan haben können, ein andrer Priester ihnen auflegen zur Erinnerung daran, daß wir Asche sind und wieder zu Asche werden.
344.
Wenn der Sonnabend der Mittfasten kommt und die Antiphone, welche media vita heißt , gesungen wird, müssen alle Brüder jedes Mal, wenn man sancte Deus, sancte fortis, sancte et immortalis singt, allemal bei dem Worte sancte, Kniebeugungen machen, es mag ein Festtag sein oder nicht.
345.
Vom Mittwoch in der Kharwoche jedoch, nachdem die None geläutet ist, bis zum Montag nach der Pfingstoktave werden die Kniebeugungen im Orden unterlassen, außer am Kharfreitage am Ende der Horen, wenn Kyrieleison, Xristeleison, Kyrieleison und miserere me Deus gesungen wird. Da nämlich soll jeder hinknien und auf die Erde fallen, bis die Gebete vorbei sind, bei jeder der Horen. An jenem Freitage aber selbst soll jeder Bruder, wenn beim Singen der Messe der Diakon oder der Priester flectamus genua sagt, niederknien. Wenn er darauf levate sagt, muß jeder Bruder niederknien allemal dann, wenn man die Kommemoration der Auferstehung abhält. Die oben angegebenen Kniebeugungen sind die einzigen, welche die Brüder machen sollen. Es sei jedoch ausdrücklich bemerkt, daß die Kranken Brüder nicht gehalten sind, diese Kniebeugungen und Bußübungen zu verrichten, bis sie soweit wieder hergestellt sind, daß ihre Krankheit ihnen die Ausübung derselben nicht erschwert.
346.
Am grünen Donnerstage ist es Ordensbrauch, daß man zur Matutine und zu den andern Horen bis zur Messe die Glocken läutet. Sobald aber die Messe begonnen hat, darf man bis zur Digilie vor Ostern, wenn man Gloria in excelsis anstimmt, nicht läuten. Bei dieser Hore soll man sie laut und feierlich läuten. Am grünen Donnerstage soll man den Bruderkuß nicht geben. Doch soll der Armenpfleger, wenn die Vesper gesungen ist, dreizehn Arme, sowie warmes Wasser und Wasserkannen oder Becken, ferner eine genügende Anzahl von Handtüchern bereit halten.
347.
Die Brüder aber sollen den Armen die Füße waschen77), sie mit den Handtüchern trocknen und alsdann deren Füße in Demut küssen. Es sei dabei bemerkt, daß der Almosenpfleger darauf achten muß, daß die Armen, welche gewaschen werden sollen, keine ekelerregenden Krankheiten an den Füßen oder Beinen haben; denn es könnte einem Bruder übel werden. Während der Ausübung dieses Liebesdienstes sollen der Priester und der hilfsgeistliche den Chorrock78) anhaben, das Kreuz tragen und die an jenem Tage im Orden gebräuchlichen Gebete sprechen. Hernach soll der Hauskomthur, falls kein Vorgesetzter von ihm anwesend ist, den Armen, die gewaschen worden sind, jedem zwei Brote, ein Paar neue Schuhe und zwei Denare geben. Dies soll alles am grünen Donnerstage vor sich gehen, ehe die Brüder essen.
348.
Am grünen Donnerstage soll man kurz vor der Komplete mit einem hölzernen Brett79) ein Zeichen geben, woraufhin die Brüder sich im Palast versammeln sollen, wie sie es thun würden, wenn die Glocke läutete. Auch der Priester und der Hilfsgeistliche sollen sich in den Palast begeben und das Kreuz tragen. Alsdann soll ein Priester oder Diakon im Palast das Evangelium verlesen, welches sie gewöhnlich an diesem Tage verlesen, und zwar ohne Überschrift. Beim lesen kann der Betreffende, wenn er will, sich setzen, jedoch muß er in priestlicher Kleidung sein. Wenn er ein Stück gelesen hat, kann er sich ausruhn. Jetzt sollen die Dienenden den Brüdern den Wein bringen und die Brüder können, wenn sie wollen, trinken. Wenn sie getrunken haben, soll der Vorlesende den übrigen Teil des Evangeliums noch verlesen. Wenn sodann das Evangelium zu Ende gelesen ist, sollen die Brüder, der Priester und der Hilfsgeistliche in das Kloster gehen. Hier sollen die Priester die Altäre waschen und dieselben dann mit Wein und Wasser besprengen. Sodann ist es im Orden Brauch, daß alle Brüder die Altäre verehren und küssen. Jeder Bruder soll dabei ein wenig von jedem mit Wasser vermischten Weine, der über den Altären ausgegossen ist, einschlürfen und trinken. Hernach, wenn alle anwesenden Brüder dies gethan haben, soll die Komplete gesungen werden. Wenn dies geschehen ist, sollen die Brüder sich so verhalten, wie es oben angedeutet ist.
349.
Um Kharfreitage sollen alle Brüder das Kreuz mit großer Demut anbeten. Sie sollen barfuß zum Kreuze gehen. An diesem Tage sollen sie bei Brot und Wasser fasten und ohne Tischtuch essen. Doch sollen die Tische, ehe man das Brot darauf legt, abgewaschen werden. An keinem andern Tage soll ein Tempelbruder ohne Tischtuch essen, außer zur Buße auf ebener Erde. In diesem Falle soll er nämlich auf seinem Mantel und ohne Tischtuch essen, wie später geeigneten Orts dargethan werden wird.
350.
Die andern fasten, welche die Tempelbrüder einhalten müssen, sind folgende:
Sie sollen fasten alle Freitage von Allerheiligen bis Ostern, außer an dem Freitage, welcher in der Weihnachtsoktave liegt. Wenn das Weihnachtsfest auf den Freitag fällt, sollen alle Brüder zu Ehren des Weihnachtsfestes Fleisch essen. Wenn außerdem das Epiphaniasfest80) oder Mariä Reinigung81) oder das Fest des heiligen Apostels Matthias82) auf den Treitag fallen sollte, sind die Brüder nicht gehalten, am Freitage zu fasten.
351.
Außerdem sind alle Brüder des Tempels verpflichtet, alljährlich zwei fasten 83) einzuhalten. Die ersten beginnen stets am Montage vor Martini im November und dauern bis zum Weihnachtsheiligenabend. Die andern Fasten sollen jedes Mal am Mont6ag vor Aschermittwoch anfangen und bis zum heiligen Abend vor Ostern dauern.
352.
Jeder Bruder ist gehalten zu fasten: am Tage vor Epiphanias, am Tage vor dem Feste des Apostels St. Matthias84), am Feste des St. Marcus, am Tage vor dem Feste der beiden Apostel St. Philippus und St. Jacobus, drei Tage vor Himmelfahrt, am Tage vor Pfingsten, am Tage vor dem Feste st. Johannis des Täufers, am Tage vor dem Feste der beiden Apostel Peter und Paul, am Tage vor dem Feste des Apostels St. Jacobus, am Tage vor dem Feste des heiligen Laurentius, am Tage vor dem Feste des Apostels St. Bartholomäus, am Tage vor dem Feste des Apostels St. Matthäus85), am Tage vor dem Feste der Apostel Simon und St. Judas, am Tage vor dem feste des Apostels St. Andreas und am Tage vor dem Feste des Apostels st. Thomas. Auch die Fasten der vier Zeiten86) sind die Tempelbrüder verpflichtet einzuhalten: einmal fasten sie am Mittwoch, Freitag und Sonnabend nach Aschermittwoch; das zweite al fasten sie am Mittwoch, Freitag und Sonnabend nach dem Pfingsttage; das dritte Mal fasten sie am Mittwoch, Freitag und Sonnabend nach dem Feste der Kreuzeserhöhung im September und das vierte und letzte Mal am Mittwoch, Freitag und Sonnabend nach dem Feste der Jungfrau St. Lucia87).
353.
Keine andern Fasten sollen oder können die Tempelbrüder ohne besondere Erlaubnis halten, ausgenommen sind die Freitage und die andern Fasttage, welche ihnen im Kapitel vorgeschrieben werden. Diese halten sie nicht mit besonderer Erlaubnis, sondern auf Befehl des Kapitels. Wenn ihnen aber an einem Freitage oder einem andern Festtage das Fasten als Buße auferlegt ist, sollen sie es halten, und zwar ist hierzu nur die Erlaubnis des Beichtvaters erforderlich.
354.
Es sei jedoch bemerkt, dass ein Tempelbruder nur seinem Bruder Kaplan beichten88) darf; nur im Notfalle, wenn er keinen Bruder Kaplan haben kann, ist eine Abweichung von der Vorschrift statthaft. Mit besonderer Erlaubnis jedoch darf er einem andern beichten.
355.
Auch sei alles Brüdern des Tempels zu Wissen gethan, dass im Orden täglich nach der None die Vesper der Toten gebetet und von den Brüdern angehört werden soll, außer am Tage vor einem Feste, an welchem man neun Schriftvorlesungen vornimmt; dann nämlich können sie vom Beten der Totenvesper absehen. Außerdem kann man zwei Tage vor Weihnachten, ferner zwei Tage vor Epiphanias, am Trinitatisfeste und innerhalb der Oktaven der im Orden gebräuchlichen Feste vom beten der Totenvesper absehen.
356.
Auch sei darauf hingewiesen, dass man täglich im Templerorden zwischen None und Vesper eine Totenvigilie beten muß außer bei den großen Fasten89), an welchen man sie nach dem ersten Sonntag an den Fasttagen zwischen dem Essen und der Komplete betet und an den andern Tagen zu der oben bezeichneten Hore. Doch aus dem nämlichen Grunde, aus welchem man die Totenvesper unterläßt, kann man auch die Vigilien weglassen. In diesem Falle sollen der Bruder Kaplan, sowie die andern Priester und die Hilfsgeistlichen jene Vigilien für sie beten. Die andern Brüder aber brauchen, wenn sie nicht wollen, sie nicht anzuhören. Doch sei bemerkt, dass es viel schöner ist, wenn sie dieselben anhören, falls sie kein wichtigeres Geschäft zu besorgen haben.
357.
Es ist in unserem Orden Brauch, dass man täglich im Kloster, ehe man die Frühmette anfängt, die fünfzehn Psalmen betet, außer an einem Feste mit neun Schriftverlesungen, sowie am Weihnachtsheiligenabend und am Tage vor Epiphanias. Doch innerhalb der Oktaven von Weihnachten, Ostern und Mariä Himmelfahrt, sowie am Feste des Kirchenheiligen betet man keinen der fünfzehn Psalmen. Die Horen unsrer Frauen soll man täglich im Tempelorden beten90) außer am Weihnachtsheiligenabend, am Tage vor Epiphanias, innerhalb der Oktave des Epiphaniasfestes und am Epiphaniasfeste. Am Tage Mariä Reinigung und innerhalb der Oktave hält man, wenn nicht, Septuagesima hineinfällt, nur ein Offizium im Orden.
358.
Wenn aber Septuagesima in die Oktave fallen sollte, ist es ziemlich, dass man täglich alle Horen, das Offizium unsrer Frauen und das des Tages nach Septuagesima betet; die Oktave lässt man jedoch weg. Nur ein Offizium hält man im Templerorden: am Tage von Mariä Verkündigung, am Palmsonntage, am grünen Donnerstage, am Kharfreitage, am Osterheiligenabend, am Ostertage und innerhalb der Osteroktave, am Himmelfahrtstage am Pfingstheiligenabend am Pfingsttage und innerhalb der Pfingstoktave, am Tage und innerhalb der Oktave von Mariä Himmelfahrt, am Tage und innerhalb Oktave der Geburt unsrer Frauen91), am Tage Allerheiligen, am Tage und innerhalb der Oktave des Festes des Kirchenheiligen und endlich am Tage und innerhalb der Oktave des Kirchweihfestes der Parochie, in welcher sie ihren Wohnsitz haben.
359.
Den ganzen in dem Kloster abgehaltenen Gottesdienst, den wir hier auseinandergesetzt haben, soll jeder Bruder, wenn er gesund ist, aufmerksam anhören, das ist seine Pflicht; nur der Totenvigilien kann er sich in Übereinstimmung mit den obigen Angaben unbedenklich entraten. Die kranken Brüder sollen jedoch, wenn sie im Kloster den Gottesdienst nicht anhören oder die Kniebeugungen nicht so wie die Gesunden ausführen können, sich in einem besonderen Teile des Klosters hinter den andern Brüdern halten. Sie können auch sitzen und sollen auf diese Weise den Gottesdienst recht andächtig anhören und sich dabei still verhalten, andernteils aber die Verbeugungen mitmachen und die Gebete mitsprechen, so gut wie sie es können, ohne jedoch ihrem Körper dabei zu viel zuzumuten.
360.
Außerdem sollen alle Brüder des Tempels wissen, daß man in unserem Orden da, wo ein Kloster oder eine Kirche ist, am Weihnachtsfeste, zu Epiphanias, zu Lichtmette, am Palmsonntag, zu Ostern, am Himmelfahrtsfeste, zu Pfingsten, zu Mariä Himmelfahrt, zu Mariä Geburt, zu Allerheiligen, am Feste des Kirchenheiligen und am Kirchweihfeste eine Prozession veranstalten soll. Diese Prozessionen werden Generalprozessionen genannt, weil alle Brüder, welche in dem Ordenshause, wo die Prozession stattfinden soll, anwesend sind, gemeinschaftlich teilnehmen sollen, falls es ihre Gesundheit erlaubt, und weil sie nicht ohne Erlaubnis wegbleiben dürfen. Auch wenn sie auf den zum Ordenshause gehörigen Besitzungen sich befinden sollten, sollen sie, an welchem Orte sie auch sein mögen, sich an der Prozession beteiligen, falls es ihnen möglich ist.
361.
Auch veranstaltet man noch andre Prozessionen im Tempelorden, welche Privatprozessionen heißen, weil der Bruder Kaplan, der Priester und der Hilfsgeistliche, sie privatim unternehmen ohne die andren Brüder. Die andern Brüder sind nämlich nicht gehalten, wenn sie nicht wollen, mitzugehen; wenn sie aber Luft haben, können sie sehr wohl mitgehen. Wenn jedoch das Ziel der Prozession ein Ort ist, an welchen die Brüder an den andern Tagen sich ohne Erlaubnis nicht begeben dürfen, müssen sie sich Urlaub einholen, um mit dahin gehen zu können; ohne denselben aber dürfen sie nicht hingehen.
362.
Alle Tempelbrüder sollen ihr Kloster in hohen Ehren halten und hoch achten. Auch darf kein Bruder ohne besondere Erlaubnis aus dem Kloster etwas von dem entfernen, was zur Abhaltung des Gottesdienstes oder zum Gebrauche derer, welche dort ihr Offizium anhören, daselbst vorhanden ist, sei es nun eine Krücke92) oder sonst etwas, auch wenn der Betreffende es selbst erst mitgebracht hätte.
363.
Kein Bruder darf, außer im Falle besonderer Erlaubnis, während der Dauer des Gottesdienstes in dem Teile des Klosters verweilen, in welchem der Priester und der Hilfsgeistliche sich beim verrichten des Gottesdienstes unsres Herrn aufhalten. Nur der Bruder Kaplan und der Hilfsgeistliche dürfen dort stehen, will ein andrer ihnen bei der Ausübung des Gottesdienstes möglicherweise leicht unbequem werden könnte. In Bezug auf alles andere, was den Dienst unsres Herrn betrifft, muß jeder sich, so gut er kann, nach dem Gebrauche des Ordens richten und nach Vorschriften unseres Rituals, welches aus dem Ritual des heiligen Grabes93) ausgezogen ist.
364.
Auch sei bemerkt, daß die Brüder in der nämlichen oder dargelegten Weise, wie sie beim Gange in das Kloster und beim Anhören des Gottesdienstes sich verhalten sollen, wenn sie an ihren Standorten sind, auch beim Gange zur Kapelle oder zu dem Orte, wo das Offizium gesungen wird, verfahren sollen, wenn sie ein Lager bezogen haben, abgesehen davon, dass bisweilen der Ruf die Stelle der Glocke vertritt. Es sei auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Brüder gehalten sind, dem Rufe ebenso folge zu leisten, wie sie dem Glockenzeichen oder dem, welcher den Ruf ergehen lässt, gehorchen.
365.
Wenn man aber etwa ausruft, dass die Brüder die Matutine oder ihre andern Horen in ihren Herbergen beten sollen, sollen sie alsbald aufstehen und dieselbe beten. Wenn jedoch die Brüder an irgend einem Orte sind, wo sie keinen Priester noch irgend jemand andres haben, der ihnen die Horen verlesen kann, sollen sie für jede Hore so viele Pater Noster beten, als ihnen zu beten vorgeschrieben ist, wenn sie nicht krank sind, und zwar in der Weise, dass sie zu der für sie festgesetzten Zeit unserm Herrn erstatten, was sie ihm schuldig sind. Denn den Zeitpunkt dürfen sie nicht übergehen, soweit es in ihrer Macht steht; eher können sie vor der Zeit ihren Verpflichtungen nachkommen als später. Jedesmal jedoch, wenn es einer vergessen sollte, sodaß er Gott die gebührende Schuld nicht zur festgesetzten Zeit erstattete, soll er dies so bald als möglich nachher thun.
366.
Wenn die Brüder gelagert sind, sollen sie einen Komthur haben, welchem die Aufsicht über die Lebensmittel übertragen ist. Dieser soll die Lebensmittel an die Brüder verteilen und aushändigen, und zwar ordentlich und gleichmäßig, wie es weiter unten auseinandergesetzt ist. Dieser Komthur soll einer von den Ältesten des Ordens sein, der auch Gott fürchtet und dem sein Seelenheil am Herzen liegt. Wenn die Brüder sich lagern wollen, dürfen sie ohne Erlaubnis nicht drei kleine Zelte zusammen aufschlagen, noch darüber, sondern nur zwei können sie ohne Erlaubnis aufschlagen, und keins mehr.
367.
Wenn die Brüder gelagert sind und beim Konvente speisen, sollen sie sich in Bezug auf das Essen, das Aufstehen, die Lektion und alles andere so verhalten, wie sie sich nach obigen Angaben auch sonst an ihren Standorten benehmen müssen. Wenn sie aber im Krankenzimmer essen, sollen sie sich so verhalten, wie sie es sonst thun würden, wenn an ihren Standorten wären. Und sollen die Brüder etwa in Herbergen essen, so soll jeder Bruder auf die andern Brüder acht geben, besonders auf seine Gefährten, da0 sie sich hübsch anständig und der Vorschrift gemäß wie Ehrenmänner betragen, dass auch der eine sich keine größeren Entbehrungen auferlegt als der andere oder die Gesamtheit, sondern, dass jeder den Anweisungen der Regel entsprechend lebt und dass schließlich die einen sich nicht gehen lassen, noch sich herausnehmen, das zu thun, was gegen die Ehrbarkeit und die guten Sitten unsres Ordens verstößt.
401.
Wenn nun der zurechtgewiesene Bruder weiß, dass das wahr ist, was ihm vorgeworfen wird, soll er es vor allen Brüdern zugeben; denn kein Bruder darf im Kapitel lügen. Wenn es aber Unwahrheit ist, was ihm zum Vorwurf gemacht wird, soll er also sprechen: “Lieber Bruder, ich bitte Gott, unsre Frau, euch und die Brüder um Verzeihung wegen dessen, was dieser mir vorwirft, - hierbei soll er auf die Knie fallen - ich erkläre indes, dass die Sache sich nicht so verhält.” Oder er kann sagen: “Lieber Herr, Gott möge verhüten, dass ich jemals so etwas tun sollte.” Oder: “Mein Herr, die Sache ist anders.” Sodann soll er den Hergang deutlich auseinandersetzen; denn lügen darf er nicht, wie oben bemerkt ist, weder aus Schamhaftigkeit noch aus Furcht vor dem Ordensgericht.
402.
Derjenige, welcher einen Zeugen braucht, darf die Person, die er als Zeugen hinzuziehen will, nicht beim Namen aufrufen, noch sie ohne Erlaubnis nennen, sondern er soll zu dem Vorsitzenden des Kapitels sagen: “Herr es ist ein Bruder vorhanden, welcher darum weiß,” einer oder mehrere. Als dann soll der Komthur sagen: “Wenn ein Bruder hier ist, der weiß, wie die Sache gewesen ist, soll er vorkommen.” Wenn nun einer da ist, der weiß, wie die Sache gewesen ist, soll er aufstehen, vor den Komthur treten und Zeugnis über das, was er gesehen und gehört hat, ablegen. Dabei soll er nur die reine Wahrheit sagen, indem er dieselbe nicht verheimlichen noch verdrehen darf, aus Liebe oder Übelwollen gegen die eine oder die andere Partei; denn das würde eine gar große Sünde sein und könnte dem Betreffenden als gemeinschaftliches Vergehen angerechnet werden.
403.
Wenn aber der Bruder, welcher um die Sache weiß, etwa nicht aufstehen will, nachdem der Komthur ihn ein- oder zweimal in der oben angegebenen Weise aufgefordert hat, soll der Komthur zu dem Bruder, welcher den Mitbruder als Zeugen zuziehen will, sagen: “Lieber Bruder, lasst ihn vorkommen.” Alsdann kann dieser ihn beim Namen aufrufen und der Betreffende soll aufstehen und auf die oben angegebene Weise Zeugnis ablegen. Diesem Bruder aber, welcher das Zeugnis ablegen muss, könnte und müsste man es als schweres Vergehen anrechnen und ihm eine empfindliche Buße auferlegen, wenn er etwas von der Sache wüsste, wegen er als Zeuge aufgerufen ist, da er nicht sofort aufstand, als man dazu aufforderte.
404.
Wenn der von einem Vorwurf betroffene Bruder, dem, welcher ihm den Vorwurf gemacht hat, seinerseits etwas vorwerfen will und weiß, dass jener in etwas gefehlt hat, kann er, ohne um eine abermalige Erlaubnis bitten zu müssen, solange sie noch dort stehen, ihm Vorhaltungen machen. Er soll es sagen, was er an ihm auszusetzen hat, und ihm sein Vergehen in de oben angegebenen Weise vor Augen führen.
405.
Denjenigen aber, der seines Vergehens überwiesen ist, soll der Komthur hinausschicken oder auch beide, wenn sie überwiesen sind. Indessen darf er keinen Bruder aus dem Kapitel schicken wegen einer Sache, die dem Bruder zwar vorgeworfen worden ist, deren er aber nicht überwiesen ist. Wenn nun die Brüder draußen sind, soll der Komthur die Sache und Vergehen weswegen sie um Verzeihung gebeten haben und dessen sie überwiesen sind, berichten, wie es vor ihm dargestellt worden ist, und nachher die in dem betreffenden Kapitel anwesenden Brüder insgesamt um ihre Meinung befragen und den Beschluss der Mehrheit zur Ausführung bringen. Wenn sodann die Brüder ihre gemeinschaftliche Ansicht geäußert haben, soll er mit den draußen befindlichen Brüdern so verfahren, wie oben von dem Bruder, der freiwillig wegen eines Vergehens um Verzeihung bittet, angegeben ist.
406.
Wenn nun das Urteil der Brüder dahin geht, dass den draußen befindlichen Brüdern alsbald eine Buße auferlegt werden soll, dann soll der Komthur ihnen dieselbe auf der Stelle auferlegen, sobald er ihnen den Spruch der Brüder kundgetan hat. Und wenn auch die Brüder nicht beschließen, dass jene sofort mit der ihnen zukommenden Buße belegt werden sollen, so kann doch der Komthur, welcher das Kapitel abhält, nach Eröffnung des Urteilsspruches der Brüder zu ihnen sagen: “Geht und legt Eure Kleider ab.” Sodann kann er die Geißelung vornehmen und sie sofort büßen lassen, wenn er sieht, dass es so gut ist. Den Brüdern aber ist es so recht; denn das steht in seinem Belieben.
407.
Ein Bruder kann einem anderen Bruder durch sich oder durch zwei oder drei, bis zwanzig, in der oben angegebenen Weise Vorhaltungen machen. Indessen kann ein Bruder nicht durch sich allein einen anderen überweisen, sondern dies ist nur möglich durch zwei bis hundert Brüder, wenn die zwei oder hundert sehen, dass die Sache sich nicht so verhält, und zwar solange sie im Kapitel sind; denn wenn sich etwas auf andere Art nicht beweisen lässt, ist ein Zeugenbeweis durch bloße Nennung von Namen in unserem Kapitel nicht angängig.
408.
Doch wenn ein Bruder oder zwei in einem Kapitel zu einem andern Bruder sagen sollten: “Lieber Bruder, Ihr begingt Sonntag das und das Vergehen im Pilgerschloß 95); bittet um Verzeihung,” und der Bruder antwortet: “Nein, Gott bewahre, denn Sonntag war ich in Beirut” 96); und er könnte durch einen anderen Bruder oder mehrere beweisen, dass dies die Wahrheit ist, dann soll der von dem Vorwurf betroffene Bruder straflos ausgehen; die Brüder jedoch, welche ihm den Vorwurf gemacht haben, sind überwiesen, dass sie eine lügenhafte Aussage über ihn getan haben; sie kann man des gemeinsamen Vergehens zeihen. Nur auf diese Weise kann man etwas durch Nennung von Zeugen beweisen, durch nichts anderes, noch auf einem anderen Wege.
409.
Wenn etwa zwei Brüder oder mehr einem oder zweien oder mehreren andern Brüdern Vorwürfe machen, und der Meister oder der Vorsitzende des Kapitels hegen die Befürchtung, die Brüder möchten die Vorwürfe aus Bosheit erheben, so kann und soll er den einen Bruder aus dem Kapitel gehen heißen und von dem andern hören, wessen er seinen Bruder zeihen will, was er von der Sache weiß, und ob er es gesehen oder gehört hat. Wenn er ihn dann über den Hergang ordentlich ausgeforscht hat, soll und kann er diesen hinausgehen lassen und den andern hereinrufen und von ihm, sowie von dem andern hören, was er von der Sache weiß. Wenn die Aussagen beider übereinstimmend lauten, ist der Bruder, welchem der Vorwurf gemacht worden ist, überwiesen; wenn sie aber nicht übereinstimmend lauten, ist der beschuldigte Bruder frei und schuldlos gegenüber dem ihm gemachten Vorwurfe. Das Verhalten der beiden andern hingegen kann man einer scharfen Kritik unterziehen und es ihnen als große Schlechtigkeit und außerdem als gemeinsames Vergehen anrechnen.
410.
Es sei auch bemerkt, dass kein Tempelbruder von einem Weltlichen noch von dem Angehörigen eines andern Ordens, auch nicht von zweien oder mehreren, überwiesen werden kann, sondern nur von einem Tempelbruder, und zwar in der oben angegebenen Weise; er darf aber keiner Sache in der Weise überführt werden, dass das Ordensgericht ihn nicht zum Worte kommen ließe.
411.
Wenn jedoch ein angesehener Weltlicher oder ein hochgestellter Geistlicher, die glaubwürdig oder Mitglieder des Ordens sind, als der Wahrheit entsprechend dem Meister mitteilen sollten, dass der und der Bruder dem Orden Schande macht, kann der Meister auf Grund des Zeugnisses dieser ehrenwerten Männer dem betreffenden Bruder gehörig zusetzen und ihn recht hart bestrafen und zwar, ohne vorher mit den Brüdern zu sprechen, und ohne ihren Urteilsspruch. Auch sei bemerkt, dass der gute Meister den schlechten Bruder aus der Gesellschaft der Guten ausscheiden und entfernen muss; so nämlich gebiet es die Regel.
412.
Wenn der Vorsitzende des Kapitels die Brüder im Kapitel wegen etwas nach ihrer Meinung fragt, soll er zuerst die fragen, welche mit der betreffenden Sache und den Gebräuchen des Ordens bekannter sein müssen, und nachher insgemein die andern, je größer ihr Ansehen und Wissen und je besser ihr Lebenswandel ist. Wenn man im Kapitel einen Bruder nach seiner Meinung fragt, soll jeder das sagen, was er für das Beste hält; denn dies darf er nicht unterlassen aus Liebe zu dem einen, noch aus Hass gegen den andern, weder um den einen zu besänftigen, noch um den andern zu erzürnen. Vielmehr soll er Gott wohl vor Augen haben und alles aus Liebe zu Gott sagen und tun. Ein Bruder darf einem andern Bruder nur aus Nächstenliebe und in der, zur Rettung seiner Seele beizutragen, Vorhaltungen machen.
413.
Wenn ein Bruder einer Sache oder eines Vergehens, dessen er sich schuldig gemacht hat, geziehen worden ist. Soll er sich nicht darüber erzürnen, sondern soll dem, der ihm den Vorwurf gemacht hat, dafür danken. Wenn jedoch ein Bruder einen andern müßiger Dinge zeiht, kann man ersteren deshalb mit Recht eine Buße auferlegen.
414.
Auch mögen alle Brüder wissen, dass wenn ein Bruder aus dem Kapitel hinausgegangen ist, weil er entweder irgendeines Vergehens geziehen worden ist oder weil er selbst freiwillig um Verzeihung gebeten hat, man des Betragen und die Lebensführung des betreffenden Bruders, sowie die Beschaffenheit und die Größe der Verfehlung in Erwägung ziehen soll. Wenn jene Person nun ein gutes Betragen gezeigt hat und die Verfehlung leicht ist, sollen die Brüder leicht darüber hingehen; hat jedoch die Person ein schlechtes Betragen bewiesen und ist die Verfehlung groß und anstößig, dann sollen die Brüder ihn mit einer empfindlichen und harten Buße belegen. Bisweilen macht man, wenn es sich um einen Biedermann handelt, aus einer großen Verfehlung eine kleine; handelt es sich aber um einen Bösewicht, aus einer kleinen eine große. Wie nämlich der Gute Nutzen und Ehre von seiner Güte haben soll, so soll der Schlechte Schaden und Schande von seiner Schlechtigkeit haben. Auch sei bemerkt, dass für den kleinsten Fehler und Ungehorsam, womit ein Bruder das Gebot des Ordens übertritt, man auf zwei ganze Tage in der ersten Woche erkennen kann, je nach dem Verhalten des Bruders. Auf mehr jedoch kann man wegen seines Vergehens erkennen, es müsste denn gerade bei dem Betreffenden das Belassen des Kleides oder die Ordensmitgliedschaft in Frage kommen, wovor Gott jeden Bruder bewahren möge.
415.
Es sei auch hervorgehoben, dass, nachdem der Vorsitzende des Kapitels einen Bruder aus dem Kapitel hat hinausgehen heißen, um über sein Vergehen zu richten, dieser Bruder ohne besondere Erlaubnis nicht ins Kapitel zurückkehren darf, um einen anderen Bruder zu beschuldigen. Jedoch ist es sein gutes Recht seine Pflicht, auch ohne Erlaubnis zurückzukehren, um wegen irgendeines Vergehens, das er vielleicht vergessen hat, um Verzeihung zu bitten. Jeder Bruder soll ordentlich und bereitwillig die Bußübungen ausführen, welche ihm von einem Kapitel auferlegt sind.
416.
Dies sind die Bußen, mit denen man diejenigen Brüder belegen kann, welche es verdient haben.
* Erstens: Ausstoßung aus dem Orden, wovor Gott jeden bewahren möge.
* Zweitens: Verlust des Kleides.
* Drittens: Belassung des Kleides um Gottes willen.
* Viertens: zwei Tage Buße und den dritten in der darauf folgenden Woche.
* Fünftens: wenn man einem Bruder außer dem Kleid alles nimmt, was man ihm nehmen kann, gleich zwei Tage Buße.
* Sechstens: ein Tag Buße.
* Siebtens: Disziplin am Freitag.
* Achtens: Verweisung an den Bruder Kaplan.
* Neuntes: Freispruch.
* Zehnts: Strafaufschub.
417.
Erstens: Ausstoßung aus dem Orden für immer.
Aus neun Gründen kann und muss man jedem Bruder die Strafe zuerkennen. Davon ist die erste die Symonie. Das heißt: wenn ein Bruder im Orden Aufnahme gefunden hat durch ein Geschenk oder Versprechen, das er oder ein anderer für ihn mit seinem Wissen gegeben hat, was Gott verhüten möge. Denn der, welcher auf diese Weise in den Orden gekommen ist, soll aus demselben ausgestoßen werden, wenn man es ihm nachweist. Der aber, welcher auf diese Weise ihm das Kleid verleihen hat, müsste sein eigenes verlieren und dürfte niemals einen Bruder unter seinem Befehl haben, noch ermächtigt sein, das Kleid des Tempels zu verleihen. Auch alle die Brüder, welche ihre Stimme dazu hergegeben haben, dass auf diese Weise das Kleid verliehen würde, würden, wenn sie wussten, dass sie es nicht tun durften, ihr eigenes Kleid verlieren müssen und niemals würde man sie auffordern dürfen, jemanden als Bruder aufzunehmen.
418.
Zweitens, wenn ein Bruder einem Menschen, sei es ein Bruder oder ein anderer, wenn letzterer nicht zugegen gewesen ist, sein Kapitel verrät.
Drittens, wenn ein Bruder einen Christen oder eine Christin tötet.
Viertens, wenn etwa ein Bruder mit der hässlichen, stinkenden Sünde der Sodomie befleckt ist, welche so hässlich, so stinkend und so furchtbar ist, dass man nicht davon sprechen darf.
Fünftens, wenn ein Bruder gegen einen andern Bruder ein gemeinsames Vergehen ausführt. Ein gemeinsames Vergehen aber kommt zustande zwischen zweien oder mehreren; denn ein Mensch allein kann kein gemeinschaftliches Vergehen ausführen.
419.
Sechstens, wenn ein Bruder, solange das zweifarbige Banner weht, aus furcht vor den Sarazenen vom Schlachtfeld flieht und sein Fähnlein im Stich lässt. Das gilt von den Brüdern Rittern und auch von den dienenden Brüdern, wenn sie in Eisen gewappnet sind. Wenn jedoch ein dienender Bruder, welcher nicht in Eisen gewappnet ist sich sagen müsste, dass er nicht helfen, noch an der gefährdeten Stelle aushalten kann, darf er sich wohl nach hinten zurück ziehen, ohne von Seiten des Ordens Nachteil gewärtigen zu müssen, wenn er es nicht in anderer Beziehung fehlen lässt. Ein Bruder Ritter jedoch dürfte sich nicht so verhalten, ob er nun in Eisen gewappnet ist oder nicht. Denn der darf das Banner aus keinem Anlasse ohne Erlaubnis verlassen, weder wegen einer Verwundung noch aus einem anderen Grunde.
420.
Wenn jedoch der Bruder Ritter oder der dienende Bruder derart verwundet ist, dass er nicht glaubt, den Ansturm aushalten zu können, kann er Erlaubnis einholen oder einholen lassen, sich zurückzuziehen. Der Marschall oder sein Stellvertreter soll ihm diese geben, wenn er oder ein andrer für den verwundeten Bruder darum bittet. Auf Grund dieser Erlaubnis kann sich dann der verwundete Bruder zurückziehen, ohne Schaden von Seiten des Ordens zu gewärtigen. Wenn der Bruder Ritter und auch der dienende Bruder zufällig nicht mit Eisen bewappnet sind, sollen alle beide, der eine wie der andre, gemeinsam bei dem Banner bleiben, sowohl der Bruder Ritter als der dienende Bruder, sodass keiner sich davon trennen darf, solange das zweifarbige Banner aufrecht steht. Widrigenfalls würde der Betreffende aus dem Orden gestoßen werden, wenn er auch dienender Bruder wäre. Denn da sie alle beide gleichmäßig bewaffnet sind, müssen sie gemeinsam hinnehmen, was Gott ihnen geben will.
421.
Wenn das zweifarbige Banner aber etwa nicht aufrecht stände, und es wehte ein andres Christenbanner, so sollen sie zu diesem stoßen, mögen sie mit Eisen bewappnet sein oder nicht, wie oben angegeben ist, und vorzugsweise zu dem des Hospitals. Wenn jedoch kein Christenbanner im Felde ist, kann jeder dort sein Heil suchen, wohin ihm Gott zu gehen eingibt und wohin er ihn weißt, ohne dass dem Betreffenden seitens des Ordens ein Schaden daraus erwächst. Doch ist es löblich, wenn unsre Brüder sich immer zusammenhalten, wenn sie können, sei es mit dem Banner oder ohne Banner.
422.
Siebtens, wenn ein Bruder im Unglauben befunden wird, d.h. wenn er nicht aufrichtig an die Glaubensartikel glaubt, an welche dir römische Kirche glaubt und zu glauben befiehlt. Achtens, wenn ein Bruder den Orden verlässt und zu den Sarazenen übergeht.
423.
Neuntes, wenn ein Bruder an dem Eigentum des Ordens Diebstahl begeht. Diese Sünde ist eine weitverzweigte, und in mannigfaltiger Weise kann man in dieselbe verfallen, wenn man nicht sorgfältig acht gibt. Und jedes mal verliert der Bruder, wenn er sie begeht und man ihn derselben überweist, welcher Art sie auch sei, die Zugehörigkeit zum Orden. Man nennt es nun Diebstahl, wenn ein Bruder dem Orden gehörige Gegenstände wegnimmt. Auch wenn ein Bruder aus einer Burg oder einer andern verschlossenen Behausung des Nachts sich entfernt, und zwar nicht durch das Haupttor, wird es ihm als Diebstahl angerechnet. Wenn der Meister oder ein Komtur von einem Bruder, welcher unter seinem Befehle steht, verlangt, ihm die Besitzgegenstände des Ordenshauses zu zeigen, die seiner Aufsicht und Gewalt unterstehen, soll der Bruder sie alle zeigen. Wen er etwas davon zurückbehielte, was er ihm nicht zeigte, würde es ihm als Diebstahl angerechnet werden.
424.
Wenn ein Bruder das Haus verlassen sollte und beim Weggehen etwas von den Gegenständen, die er nicht mitnehmen darf, mitnähme und sich so zwei Nächte damit außerhalb des Hauses aufhielte, würde es ihm als Diebstahl angerechnet werden. Wenn ein Bruder die Almosen aus dem Hause brächte, sodass er sie verschenkte, verleihe oder sie hinterlegte, so darf er sie nicht verleugnen, wenn man sie ihm abverlangt, sondern soll sie herbeischaffen. Denn wenn er sie verleugnete, und man wiese ihm dies später nach, so würde es ihm als Diebstahl angerechnet werden. Jeder Bruder, der sich eines der oben genannten Dinge schuldig machen sollte, würde deshalb unwiderruflich aus dem Orden ausgestoßen werden, den Gebräuchen des Ordens gemäß.
425.
Allen Brüdern des Tempels sei zu wissen getan, dass wenn ein Bruder infolge seiner Sündhaftigkeit oder durch sein großes Missgeschick das Haus verlässt und weggeht, dieser Bruder sorgfältig darauf achten muss, dass er nichts anderes mitnimmt, außer was unten angegeben ist. Er kann nämlich so weggehen, wie er zur Prime ins Kloster geht, nur darf er nichts doppelt tragen, desgleichen sein Dolchmesser. Doch kann er sein Hemd, seine Hosen, sein Leibwams, seinen Rock, seinen Kittel, seinen Gürtel, seine Strümpfe und seine Schuhe tragen. Auch kann er einen Mantel oder seine kappe tragen. Doch wenn er das eine mitnimmt, soll er das andere dalassen. Wenn ihm aber der Mantel abverlangt wird, soll er ihn zurückgeben, da er ihn durchaus nicht zurückbehalten darf. Wenn er ihn die zweite nacht behielte, würde er für immer aus dem Orden gestoßen werden.
426.
Außerdem sei bemerkt, dass, auch wenn er ihm nicht abverlangt würde, der Bruder doch aus dem Orden gestoßen werden würde, wenn er ihn behielte, nachdem er zwei Nächte oder darüber außerhalb des Ordenshauses gewesen ist; und so wird er ausgestoßen wegen zweier Nächte wie wegen hundert. Doch sei hervorgehoben, dass es sehr Schönes und ein Werk der Nächstenliebe und Barmherzigkeit ist, wenn der Mantel ihm abverlangt wird. Ferner kann er eine Kopfbedeckung und ein Hosenband mitnehmen.
427.
Folgende Gegenstände darf er nicht mitnehmen: nämlich weder Gold noch Silber noch Waffenstücke, wie Eisenhaube, Waffenrock, Schulterstücke (?), Halsberg, kleinen Halsberg, Schwert, Lanze, Schild, türkische Keule, Dolchmesser, Eisenhosen, Armbrust, türkische Waffen, kurz mit einem Worte: nichts, was Waffe heißt. Nähme er aber etwas von diesen oben genannten Gegenständen mit, so würde er unwiderruflich aus dem Orden gestoßen werden.
Jeder Bruder soll sich hüten, sich an dem Quersack oder Kasten eines andern Bruders zu vergreifen ohne Erlaubnis dessen, der ihm daraus zu geben berechtigt ist. Wenn er es täte, könnte man es ihm als Diebstahl anrechnen, zumal wenn der betreffende Bruder auch sonst ein schlechtes Betragen zeigt.
428.
Wenn ein Bruder etwas tun sollte, auf Grund dessen er für alle Zukunft aus dem Orden gestoßen wird, soll er, bevor man ihn aus dem Orden entlässt, nur mit der Hose bekleidet, sonst ganz nackt, einen Strick um den Hals, ins Kapitel vor alle Brüder kommen. Dort soll er vor dem Meister auf die Knie fallen und in oben angegebener Weise sich verhalten wie einer, dem man eine Buße von einem Jahre und einem Tage auferlegt. Hierauf soll ihm der Meister eine Entlassungsurkunde ausstellen, damit er sein Heil bei einer anderen strengeren Ordensgesellschaft suche.
429.
Einige von unseren Brüdern sagen, dass er in den Orden des heil Benedikt oder des heil. Augustin in keinen andern Orden eintreten soll; doch wir können ihnen hierin nicht Recht geben. Denn er kann in jeden strengeren Orden eintreten um seins Seelenheils willen, wenn die Brüder des betreffenden Ordens ihre Zustimmung geben wollen, außer in den Orden des Hospitals des hl. Johannes. Mit Bezug auf diesen wurde nämlich durch ein Übereinkommen der Brüder des Tempels und derer des Hospitals die Bestimmung getroffen, dass niemals ein Bruder, der aus dem Hospital austritt, in den Templerorden zugelassen wird, derart, dass er ihr Ordenskleid erhält. Auch in den Orden des hl. Lazarus 97) darf kein Bruder eintreten, er müsste denn den Aussatz bekommen haben. Es darf auch kein Bruder, welcher den Templerorden verlässt, einem größeren Orden beitreten ohne Dispens desjenigen, welcher denselben zu erteilen befugt ist.
430.
Außerdem sei erwähnt, dass es einige andere Dinge gibt, weswegen ein Tempelbruder aus dem Orden gestoßen werden kann. Es besteht nämlich in unserem Hause die Bestimmung, dass, wenn der Meister oder ein anderer, welcher die Macht hat, einem Manne das Kleid zu geben, es verleihen will, er den Betreffenden auf das heil. Evangelium schwören lassen soll, dass er in allem. Wonach jener ihn fragt, die Wahrheit sagen will. Wenn er es nun geschworen und versprochen hat, soll derjenige, welcher ihn zum Bruder macht, zu ihm sagen: “Mein lieber Freund, gebt wohl acht, dass Ihr über das, was wir Euch fragen werden, die Wahrheit sagt; denn wenn Ihr lögt und würdet später überwiesen, dass Ihr gelogen habt, würdet Ihr dafür in Fesseln gelegt werden, man würde Euch viel Schmach antun und Ihr würdet aus dem Orden gestoßen werden.”
431.
Hernach soll bei seiner Aufnahme als Bruder Ritter derjenige, welcher ihn zum Bruder macht, ihn fragen: “mein lieber freund, habt Ihr oder jemand durch Euch mit Eurem Wissen und Willen auch keinem Menschen etwas gegeben oder versprochen, damit er Euch beim Eintritt in unseren Orden behilflich sei? Denn das würde Symonie sein und ihr würdet Eures Seelenheils verlustig gehen. Seid Ihr Ritter oder Sohn eines Ritters oder seid ihr vom Vater her ritterlicher Abstammung, sodass Ihr Ritter sein würdet und könntet? Stammt Ihr aus legitimer Ehe? Habt Ihr nicht schon ein Gelübde oder Versprechen abgelegt oder das Kleid einer andern Ordensgesellschaft getragen? Seid Ihr verlobt oder verheiratet? Sagt es der Wahrheit gemäß; denn wenn Ihr löget und würdet dessen überwiesen, würde man Euch das Kleid nehmen und viel Schande antun, und hernach würde mach Euch Eurer Frau zurückgeben. Habt Ihr keine Schulden, die dem Orden unbequem werden könnten? Denn sonst würde man Euch das Kleid nehmen und große Schande antun und Euch sodann dem Gläubiger übergeben. Habt Ihr keine geheime Krankheit? Seid Ihr etwa Priester oder habt die Weihen empfangen?
432.
Derjenige, welcher Bruder zu sein begehrt, soll auf jede dieser oben genannten Fragen kurz mit ja oder nein antworten. Jedes mal aber soll er die Wahrheit sagen; denn wenn er löge und würde überwiesen, dass er gelogen hat und meineidig geworden ist, würde man ihn in Fesseln legen und ihm viel Schande antun und dann ihn aus dem Orden entlassen; und wenn er eine Frau hätte, ihn dieser, und wenn er verschuldet wäre, ihn seinem Gläubiger übergeben.
433.
Die Ältesten unseres Ordens sind jedoch übereingekommen, dass, wenn der, welcher auf diese Weise zurückgegeben ist, seine Frau vermöchte, in ein Kloster zu gehen und Nonne zu werden, oder wenn sie stürbe, und er führte in andrer Beziehung ein gutes und ehrbares Leben, dieser dann ohne die Gepflogenheit des Ordens zu verletzen und ohne büßen zu müssen, zu dem Orden zurückkehren könne, falls es den Brüdern recht ist. Er würde jedoch sein Gelübde und sein Versprechen so wie zu Anfang ablegen müssen. Und hinsichtlich desjenigen, der dem Gläubiger übergeben würde, sagen unsre Ältesten, dass er auf die nämliche Weise verfahren kann, wenn er von dem Gläubiger vollständig losgekommen ist, sodass letzterer nichts mehr von ihm noch vom Orden seinetwegen verlangen kann.
434.
Wenn er jedoch Priester wäre oder die heiligen Weihen empfangen hätte, d.h. wenn er Diakon oder Subdiakon wäre, würde er nicht in Fesseln gelegt werden, noch würde man ihm Schande antun, sondern man würde ihm nur das Kleid nehmen und ihn hernach dem Patriarchen oder dem Bischof übergeben. Einem solchen Bruder dürfen sie nicht erlauben, im Ritterkleide zu verbleiben; denn unsre Regel verbietet, dass ein Bruder einen weißen Mantel trägt, wenn er nicht Ritter ist. Niemals aber ist es Brauch gewesen, dass ein Bruder Kaplan einen weißen Mantel im Templerorden trug, außer wenn er zur Verwaltung eines Bistums oder Erzbistums berufen wurde. Wenn jedoch der Fall eintritt, dass ein Bruder Kaplan zum Bischof oder Erzbischof einer Kirche erwählt wird, kann er einen weißen Mantel tragen. Ehe er ihn aber trägt, soll er in aller Demut und Ergebenheit sowohl den Meister als auch den Konvent bitten, ihm das Kleid eines Bruder Ritters zu gewähren. Diese sollen es ihm höflich und bereitwillig zuerkennen, der Würde zu liebe, zu welcher er gelangt ist, und darum, weil es für den Orden eine große Ehre ist.
435.
Einen Ritter fragt man nicht, ob er jemandes Knecht oder Sklave ist; denn nachdem er gefragt hat, dass er väterlicherseits Ritter ist uns aus legitimer Ehe stammt, ist er, wenn es sich so verhält, natürlich fei.
436.
Wenn er aber sagt, dass er Ritter ist und einer, der Ritter sein kann und voraussichtlich sein wird, wie oben angegeben ist, und es wäre nicht wahr, soll man ihm den weißen Mantel abnehmen und ihn aus dem Orden ausweisen; auch könnte man ihm mit Recht viel Schimpf antun. Indessen sagen die Ältesten des Ordens, dass, wenn der Bruder auf diese Weise des weißen Mantels verlustig gegangen ist und sehr demütig darum ersucht, ihm um Gottes und der heiligen Jungfrau willen und aus Gnade und Barmherzigkeit das Kleid eines dienenden Bruders zu gewähren, und er verspricht, Gott und dem Tempelorden ordentlich, demütig und getreulich wie ein anderer guter dienender Bruder dienen, auch den Geboten des Ordens gehorchen und sein Gelübde und Versprechen, welches er Gott, der Jungfrau Maria und dem Orden gegeben hat, halten zu wollen, könnten sie ihn in solcher Weise wohl dulden und ihm das Kleid eines dienenden Bruders bewilligen und geben. Der Meister aber oder ein anderer der dazu ermächtigt ist für den Fall, dass der Meister nicht anwesend ist, würde ihm das Kleid eines dienenden Bruders um den Hals hängen und ihn fragen müssen, ehe er ihm dieses Kleid gibt, ob er die oben angeführten Versprechungen ablegen wolle. Wenn er nun jenem das Kleid bewilligen sollte, dann würde er es ihm um den Hals hängen und ihm das Brot und das Wasser des Hauses gewähren müssen, sowie die andern Dinge, welche man den Brüdern beim Eintritt in den Orden verspricht. So könnten es auch unsre Ältesten halten, wenn sie es für gut befinden; doch muss es auf Grund eines Beschlusses der Brüder geschehen.
437.
Doch sei darauf hingewiesen, dass, wenn die Brüder es nicht für gut befinden, dass jener Bruder im Orden verbleibt, sie ihn füglich auf immer ausscheiden können, und dass jeder Bruder, welchen man aus unserem Orden entlässt, sobald wie möglich einer andern und strengeren Ordensgesellschaft beitreten soll. Der Betreffende soll dies womöglich innerhalb von 40 Tagen in aller Form erledigen. Wenn er aber etwa nicht beitreten will und die Brüder ihn ausfindig machen können, sollen sie ihn nehmen und in Fesseln schlagen und ihm keinen Unterhalt gewähren. So sollen sie ihn gefangen halten, bis er oder ein anderer für ihn über seinen Eintritt in einen Orden, wie oben auseinandergesetzt ist, nachgedacht hat. Diese Bestimmung wurde getroffen, weil gewisse Bösewichte nach ihrem Ausscheiden aus dem Orden sich unter die Leute mischten und durch ihren Schandbaren und liederlichen Lebenswandel dem Orden viel Schaden und Schande verursachten. Deshalb also wurde die Bestimmung so getroffen, dass dies in Zukunft nicht wieder vorkommen könnte.
438.
Wenn man den, welcher Bruder zu sein begehrt, fragt, ob er eine geheime Krankheit hat, soll er die Wahrheit sagen. Wenn er nun die Krankheit hätte und sie verleugnete, - denn bei der Aufnahmehandlung fragt man ihn im Kapitel - und er würde später, nachdem ihm das Kleid gegeben ist, überwiesen, dass er gelogen hat, könnte er dafür in Fesseln geschlagen und aus dem Orden gestoßen werden, falls die Krankheit etwa eine derartige ist, dass der ganze Körper oder eines seiner Gliedmaßen bös mitgenommen ist, oder eine solche, dass der Augenschein lehrt, der Betreffende könne in Wahrheit niemals gesund werden. Wenn jedoch die Krankheit leicht und so geartet ist, dass voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit Besserung eintritt, würde es nicht schön sein, wenn er deshalb ausgestoßen würde. Denn nicht auf leichte Krankheit bezieht es sich, vielmehr sollen die Brüder Erbarmen und Mitleid mit einem solchen Menschen haben.
439.
Trotz körperlichen Erbrechens können sie doch einen Bruder in ihrem Orden wohl dulden, wenn sie es für gut halten, mitsamt seinem Kleide; allerdings darf die Krankheit nicht etwa ekelhafte Begleiterscheinungen zeigen. Diese Erlaubnis müsste jedoch auf Grund eines Beschlusses der Brüder gegeben werden. Doch sei bemerkt, dass es nicht schön sein würde, wenn es im Orden Sitte werden sollte, diese in der Weise zu dulden, nachdem sie meineidig geworden sind, falls die Krankheit einer Entstellung des Körpers oder eines Gliedes nahe kommt. Und vor allem sei hervorgehoben, dass, wenn die Krankheit so etwas wie Aussatz ist oder so ein böses Leiden, das man Epilepsie nennt, oder sonst eine ansteckende Krankheit, man den davon Befallenen für immer aus dem Orden ausscheiden muss. Denn keineswegs kann oder darf man ihn, den man aus dem Orden entlässt, in der Gesellschaft der Brüder behalten. Der Orden ist durchaus nicht gezwungen, den Nachweis zu führen, da jener es abgeleugnet hatte, als man ihn unter Eid frug, und er meineidig geworden war.
440.
Ist aber einer in der Weise krank und hat vor dem, welcher ihm das Kleid gegeben hat und vor dem ganzen Kapitel, sodass alle es hören konnten, gebeichtet, als der welcher ihn als Bruder aufnehmen sollte, ihn fragte, und hat jener unter Zustimmung der Brüder, vor welchem der Kranke seine Krankheit eingestanden und anerkannt hat, ihm hierauf das Kleid gegeben, so kann man ihm weder das Kleid nehmen, noch ihn aus dem Orden entlassen, wenn er nicht darum ersucht. Doch könnte man ihn wohl an einen abgesonderten Ort bringen, fern von der Gesellschaft der Brüder. An diesem Orte würde man ihm, wie einem kranken Bruder, das Nötige geben müssen.
441.
Derjenige aber, der ihm das Kleid gegeben hat und alle die, welche auf diese Weise ihre Zustimmung gegeben haben, haben verdient, dass ihnen das Kleid genommen wird. Und mit Recht darf und kann dies ihnen nicht bleiben, weil das Kleid mit ihrem Einverständnis einem Manne gegeben worden ist, der nicht würdig war, es zu haben. Diese Brüder, das sei nicht vergessen, welche damit einverstanden gewesen sind, haben in so hässlicher Weise wider ihr Gewissen gehandelt, dass man sie niemals bei der Aufnahme eines Bruder um Rat fragen darf. Derjenige aber, welcher einem solchen Manne oder einem andern, der, wie er wohl wusste, dessen nicht würdig war, das Kleid gegeben hat, darf niemals ermächtigt sein, eine Aufnahme vorzunehmen, sondern soll dieser Befugnis für alle Zeiten verlustig gegangen sein.
442.
Wenn einen Bruder etwa eine hässliche Krankheit befällt, nachdem er unser Kleid erhalten hat, müsste man ihn an einen besondern Ort bringen, wie oben angegeben ist, und ihn gehörig mit dem versehen, was er zu seiner Krankheit braucht, solange er lebt. Wenn aber die Krankheit so etwas wie Aussatz ist, muss ein anderes Verfahren angewandt werden.
443.
Wenn nämlich ein Bruder das Unglück hat, nach dem Willen unseres Herrn den Aussatz zu bekommen, und es ist erwiesen, sollen die Ältesten des Ordens ihn ermahnen und bitten, aus dem Orden auszutreten, sich zum Hause des St. Lazarusordens zu begeben und das Kleid eines Bruders des heiligen Lazarus anzunehmen. Der kranke Bruder soll, wenn er ein guter Mensch ist, diesem Wunsche nachkommen, und außerdem würde es löblich sein, wenn er aus eigenem Antrieb um den genannten Abschied nachsuchte, bevor man ihn ermahnt und gebeten hat. Wenn nun der Bruder um den besagten Abschied nachsucht, soll der Meister oder derjenige, dessen Sache dies ist, ihm den besagten Abschied erteilen; doch soll er es mit Zustimmung der Brüder tun. Nachher sollen der Meister und die Ältesten des Ordens ihm durch rat und Tat behilflich sein, bis er das Kleid des heiligen Lazarus empfangen hat. Sie müssen auch eifrig darauf achten, dass ein solcher Bruder unsres Ordens, der auf diese Weise dem St. Lazarusorden übergeben ist, nicht an den Dingen, welche er für seinen armseligen Unterhalt nötig hat, argen Mangel leide, solange er lebt.
444.
Doch sei bemerkt, dass, wenn der so aussätzig gewordene Bruder etwa so hartnäckig ist, dass er um den oben genannten Abschied nicht nachsucht noch aus eigenem Antrieb aus dem Orden ausscheiden will, man ihm nicht das Kleid wegwerfen oder wegnehmen, noch ihn aus dem Orden ausstoßen darf und kann, sondern man soll ihn, wie oben von den andern gesagt ist, welche hässliche Krankheiten haben, an einen Ort fern von der Gesellschaft der Brüder bringen und an diesem Platze ihm Unterhalt gewähren.
445.
Auch sei erwähnt, dass man alles, was man einen Bruder Ritter bei seiner Aufnahme fragt, dies alles und in derselben Weise einen dienenden Bruder fragt, wenn man ihm das Kleid geben will. Auch soll man dasselbe Rechtsverfahren gegen ihn anwenden, wenn er leugnen sollte. Außerdem aber fragt man einen dienenden Bruder, ob er jemandes Knecht oder Sklave sei; und wenn er es etwa ist, und er gesteht es vor den Brüdern, darf man ihm das Kleid nicht geben. Doch wenn er es etwa auf Befragen im Kapitel oder, nachdem er bereits Bruder gewesen ist, leugnete, und es würde ihm später, nachdem er bereits Bruder gewesen ist, nachgewiesen, dass er gelogen hat, soll man ihm das Kleid nehmen und ihn selbst an der Hand seinem Herrn zurückgeben.
446.
Wenn derjenige, welcher jetzt dienender Bruder ist, tatsächlich Ritter ist, er aber stellte letzteres auch im Kapitel auf Befragen seitens des die Aufnahme Leitenden in Abrede und es würde ihm daraufhin das Kleid eines dienenden Bruders gegeben, später aber käme es heraus, dass er Ritter ist, soll man ihm das Kleid nehmen, ihn selbst in Fesseln legen, ihm viel Schimpf antun und ihn aus dem Orden stoßen. Denn wenn er Ritter und zu dieser Würde berechtigt ist, darf er nicht im Kleide eines dienenden Bruders im Orden verweilen. Wie nämlich der, welcher kein Ritter ist, noch hierzu berechtigt ist, im Orden den weißen Mantel nicht tragen darf, so darf derjenige, welcher Ritter ist mit allen hierzu nötigen Vorbedingungen, im Orden nicht den braunen Mantel tragen.
447.
Doch sagen wohl einige, dass, wenn es etwa dem Meister und den Brüdern gut dünkt, ihm aus Gnade und Barmherzigkeit den weißen Mantel zu erlauben, sie den Betreffenden im Orden behalten können; ohne weißen Mantel jedoch könne er nicht in ihm verbleiben. Wir aber sind nicht damit einverstanden, dass jemals ein solcher Mensch im Orden bleiben könne; denn durch ein solches Scheinverfahren würde Betrügereien Tür und Tor geöffnet werden zum Schaden des Ordens.
448.
Kein Tempelbruder, wenn er auch sonst ein anständiger Mensch ist, kann Ritter sein, noch einen weißen Mantel tragen, nachdem er einmal das Kleid empfangen hat, wenn er nicht vor seiner Aufnahme in den Tempelorden Ritter war. Nur einer der Bischof oder noch mehr ist, ist davon ausgenommen, wie oben dargetan worden ist.
449.
Den Bruder Kaplan muss man bei der Aufnahme ganz ebenso fragen, wie es von dem Bruder Ritter oder dem dienenden Bruder angegeben ist, abgesehen davon, dass man ihn nicht fragt, ob er jemandes Knecht oder Sklave ist. Denn da er Priester ist, muss er frei sein; auch nicht, ob er eine Braut oder eine Frau hat. Ebenso soll derjenige, den man zum Bruder Kaplan machen will, auf Befragen die Wahrheit sagen, wie der, den man zum Bruder Ritter oder dienenden Bruder machen will. Wenn er aber löge und würde später überwiesen, dass er gelogen hat, könnte man mit ihm ebenso verfahren wie oben von einem andern Bruder angegeben ist. Nur darf man ihn nicht in Fesseln legen, noch ihm sonst einen Schimpf antun, sondern man würde ihm das Kleid nehmen und es dem Patriarchen oder dem Bischof zurückgeben.
450.
Etwas anderes kann noch der Grund sein, weshalb ein Bruder aus dem Oden gestoßen werden kann. Wenn sich nämlich ein Mann als Laie dem Orden anschließt, und man gibt ihm das Kleid des Ordens wie einem Laien und er ließe sich später zum geistlichen Beruf ordinieren ohne Erlaubnis dessen, der ihm dieselbe erteilen kann, kann man ihn aus dem Orden ausweisen, wenn der Meister und die Brüder damit einverstanden sind. Sie können ihn auch wohl im Orden lassen und dulden, wenn sie wollen, d.h. im Kleide eines Bruder Kaplan. In einem andern Kleide oder in einem andern Dienste jedoch darf er nicht in unserm Orden bleiben, nachdem er einmal zum geistlichen Beruf in unserm Orden ordiniert ist. Doch wie man auch mit ihm verfährt, es muss mit Zustimmung der Brüder geschehen. Und wenn der Meister und die Brüder dulden, dass er im Orden verbleibt, sollen sie ihm eine große und strenge Buße auferlegen nach dem Belieben der Brüder und seinem sonstigen Verhalten. Es würde freilich viel gesünder sein, wenn er für immer ausgestoßen würde, damit die andern es sich zur Warnung dienen lassen.
451.
Die zweite härtest und empfindlichste Buße nach der Austoßung aus dem Orden, welche einen Bruder treffen kann, ist der Verlust des Kleides, wovor Gott jeden Bruder bewahren möge. Diese Strafe erkennt man gegen einen Bruder wegen mannigfacher Uebeltaten, die bei ihm vorkommen können. Denn man kann gegen einen Bruder auf Verlust des Kleides erkennen, wenn er etwa einen anderen Bruder im Zorn oder Grimm so gestoßen oder geschlagen hat, dass er ihn von seinem Platze verdrängt hat, oder wenn er ihm im Zorn die Schnüre seines Mantels zerissen hat. Der Bruder, welcher ein solches Betragen gezeigt hat, würde mit dem Banne belegt werden und müsste sich absolvieren lassen. Solange er aber ein Bruder ohne sein Kleid ist, sollen seine Ausrüstungsstücke der Rüstkammer in der Karawane zurückgegeben werden; auch kann man sie den Brüdern geben, wenn sie dieselben brauchen. Seine Tiere können gleichfalls der Karawane des Marschalls zurückgegeben werden; auch sie kann man im Bedürfnisfalle den Brüdern geben.
452.
Auch wenn etwa ein Bruder im Zorn einen Christen mit einem Gegenstand schlägt, womit er ihn mit einem Schlag töten oder verstümmeln kann, darf ihm das Kleid nicht bleiben. Wenn etwa einem Bruder nachgewiesen würde, dass er mit einem Weibe Umgang gehabt hat, kann ihm das Kleid nicht bleiben, außerdem kann man ihn in Fesseln legen. Er darf niemals ein zweifarbiges Banner noch ein Siegel tragen, noch jemals Brüder unter seinem Befehl haben, noch bei der Wahl des Meisters in der Weise beteiligt sein, dass er einer der 13 Wähler ist.
453.
Wenn ein Bruder sich lügenhafter Verleumdungen schuldig macht, darf das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder sagt, ein Mitbruder von ihm hätte etwas geäußert oder gethan, wodurch er, wenn es bewiesen würde, aus dem Orden gestoßen werden müsste oder könnte, er es aber nicht nachweisen kann, trotzdem er sich die größte Mühe gibt, es zu beweisen, es auch nicht bereuen noch widerrufen will, sondern stets auf seiner thorheit beharrt, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
454.
Es sei nämlich darauf aufmerksam gemacht, dass wenn ein Bruder in seinem Kapitel einen anderen Bruder einer Sache beschuldigt, wodurch der beschuldigte Bruder aus dem Orden gestoßen werden könnte, wenn es ihm nachgewiesen würde, und der Bruder ihn nicht überführen kann, er sein eigenes Kleid verlieren soll, wenn err nicht widerrufen und sprechen will, wie folgt: “Liebe Herren Brüder, vor Euch allen, die ihr hier im Kapitel versammelt seid, thue ich kund, dass ich diesen Bruder verleumdet habe. Ich erkläre hiermit, dass das, was ich ihm nachgesagt habe, alles erlogen ist; denn ich weiß in Wirklichkeit nur Gutes von ihm.” Es steht dann im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Auch sei bemerkt, dass man einem solchen Bruder, der sich in seinem Kapitel zu einem solchen Widerrufe herbeigelassen hat, niemals glauben darf, wenn er etwas gegen einen Bruder sagt in Sachen, die den Orden oder das Kleid betreffen, dass man ihn auch nicht nach seiner Ansicht fragen darf; denn er selbst hat ja den vollständigen Beweis seiner Schlechtigkeit geführt. Keinem aber, der einmal der Schlechtigkeit überwiesen ist, darf man jemals gegen einen guten Menschen Glauben schenken.
455.
Wenn ein Bruder durch eigene Schuld den Tod oder Verlust eines Sklaven herbeiführt, darf das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder als gewiß angiebt, auch wenn er es im Zorne oder in der Wut sagt, dass er zu den Sarazenen übergehen werde, und die Brüder hören es, der Bruder aber, der die Aeußerung gethan hat, benimmt sich auch sonst nicht gut, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn das sonstige Verhalten des Bruders aber ein gutes ist, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
456.
Wenn der Bruder ein Satteltier im Zorn oder in der Wut oder durch eigne Schuld tötet oder verstümmelt, können die Brüder über sein Kleid nach Belieben verfügen. Wenn ein Bruder etwas, was einem Weltlichen oder einem anderen als dem Tempel gehört, befördert und angibt, es sei Eigentum des Ordens, was nicht wahr ist, und die Herrschaften der Provinzen verlören dadurch ihre Gerechtsame und Zölle, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder unbefugter Weise ein lebendes vierfüßiges Tier, Hund und Katze ausgenommen, aus dem Hause verschenkt, können die Brüder nach Belieben über sein Kleid verfügen.
457.
Wenn ein Bruder sich wider die Befehle des Ordens auflehnt und, indem er sie ohne Reue zurückweißt und auf seiner Thorheit beharrt, trotz Bittens und Ermahnens sich nicht bessern will, kann man ihm das Kleid nehmen, ihn in Fesseln legen und ihn lange so gefangen halten. Doch ist es schöner, dass wenn ein Bruder im Zorn oder in der Wut etwas sagt, er werde den Befehl des Ordens nicht ausführen, man ihm Zeit lässt, bis sich sein Zorn abgekühlt hat. Hierauf soll man zu ihm gehen und höflich und ruhig zu ihm sprechen: “Lieber Bruder, führt um Gottes willen den Befehl des Ordens aus.” Wenn er es dann thut und kein Schaden daraus erwachsen ist, soll man es ihm um Gottes willen hingehen lassen und ihm in Gnaden verzeihen. Man kann ihm gegenüber große Milde und großes Mitleid üben; auch ist es so schöner und Gott wohlgefälliger. Wenn er es aber nicht thun will, soll man ihm das Kleid nehmen und mit ihm nach den obigen Angaben verfahren, d. h. ihn in Fesseln legen.
458.
Wenn der Meister oder ein anderer Komthur, der das Kapitel abhält, einen Bruder, der seinem Befehle untersteht, etwa auffordert, wegen einer Sache um Verzeihung zu bitten, und der Bruder will sich nicht entschuldigen, sondern beharrt auf seiner Thorheit, darf das Kleid ihm nicht bleiben. Doch findet dieses Verfahren dann keine Anwendung, wenn ein gewöhnlicher Bruder einen anderen gewöhnlichen Bruder zur Rede setzt, Denn wenn ein gewöhnlicher Bruder nicht um eines anderen Bruders willen, der nicht sein Komthur ist, um Verzeihung bitten will, soll er sein Kleid zwar nicht verlieren, doch kann man ihn füglich mit schwerer, empfindlicher und harter Buße belegen. Sobald nämlich ein Bruder zu einem anderen sagt: “Bittet wegen der und der Sache um Verzeihung,” soll der Bruder, falls er anwesend ist, um Verzeihung bitten und nach obigen Angaben verfahren.
459.
Wenn ein Bruder in seinem Kapitel nach Urlaub nachsucht und man ihm denselben gewähren will, und er sagt darauf er werde fortgehen und den Orden verlassen, soll das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder das Siegel des Meisters erbricht, soll das Kleid ihm nicht bleiben. Auch sagen einige von unsern Aeltesten, dass wenn ein Bruder das Siegel des Stellvertreters des Meisters erbricht, man aus ebendemselben Grunde berechtigt sein würde, ihm das Kleid zu nehmen, nämlich wegen des Schadens der daraus entstehen kann, wenn schon das Vergehen nicht so hässlich ist.
460.
Wenn ein Bruder das Ordenskleid in unzulässiger Weise jemandem verleiht oder es einem solchen Menschen gibt der nicht würdig ist, es zu tragen, kann das Kleid ihm nicht bleiben; derjenige aber, welcher das Kleid auf diese Weise verliehen hat, darf niemals befugt sein, Brüder aufzunehmen. Wenn einer Almosen, die dem Orden gehören, ohne Erlaubnis an eine solche Person oder an eine solche Stelle verleiht, wo der Orden ihrer verlustig geht, darf das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder der nicht befugt ist, Almosen die dem Orden gehören, an Weltliche oder Angehörige eines anderen Ordens als des Tempels ohne Erlaubnis verschenkt, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
461.
Wenn ein Bruder, dessen Sache es nicht ist, ohne Erlaubnis ein neues Haus aus Stein oder Kalk baut, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Sonst kann er die Häuser, die verfallen sind, wieder herrichten und zurechtmachen, ohne davon Schaden zu haben; vielmehr soll man ihm dafür Dank wissen.
462.
Wenn ein Bruder aus Zorn oder Wut ohne Erlaubnis aus dem Hause fortgeht und eine Nacht außerhalb zubringt, kann man ihm das Kleid nehmen, wenn man will und es den Brüdern gefällt, und es ihm lassen, wenn es den Brüdern so Recht ist. Doch sei bemerkt, daß man hierbei die Person und das Verhalten des betreffenden Bruders wohl in Betracht ziehen soll. Wenn er ein gutes Betragen zeigt und ein gutes und ehrbares Leben führt, sollen die Brüder ihn mit größter Nachsicht behandeln; ihm können sie um so eher das Kleid lassen und sollen und können unbedenklicher und leichteren Herzensbeschließen, es ihm zu lassen. Wenn er jedoch zwei Nächte ohne Erlaubnis außerhalb verbringt und die Sachen, welche er zurückgeben muß, vollständig zurückgegeben hat, so daß er nichts mitgenommen hat, was er nicht tragen darf, kann er sein Kleid wiederbekommen, wenn er ein Jahr und einen Tag lang gebüßt hat. Bevor er aber ein Jahr und einen Tag gebüßt hat, darf er es nicht wiederbekommen. Wenn er aber etwas mit fortnimmt, was er nicht mitnehmen darf, und zwei Nächte außerhalb verbringt und zwar ohne Erlaubnis, ist er für immer aus dem Orden ausgestoßen. Auch sei bemerkt, daß ein Bruder, welcher das Haus verlässt, gut daran thut, am zweiten Tage dem Hause den Mantel zuzuschicken, wenn er nicht gleich innerhalb der zwei Tage zurückkehren will. Wenn er ihn nämlich etwa die beiden Nächte behielte, würde er aus dem Orden gestoßen werden können, wie oben angegeben ist.
463.
Wenn ein Bruder etwa aus Zorn in Anwesenheit von Brüdern sein Kleid auf die Erde wirft und die Brüder ihn bitten, doch sein Kleid wieder aufzuheben, er es aber nicht nehmen will, und ein Bruder hebt es auf, ehe jener es aufgehoben hat, kann der Betreffende es vor einem Jahr und einem Tage nicht wiederbekommen. Wenn aber irgendein Bruder das Kleid, welches jener hingeworfen hat, nimmt und es ihm um die Schultern hängt, würde derjenige Bruder, der in dieser Weise das Kleid dem Bruder, der dasselbe hingeworfen hat, wiedergibt, sein eigenes Kleid verliert; hinsichtlich des anderen Bruders aber, welches es auf solche Weise wiederbekommen hat, würde es im Belieben der Brüder stehen, ob sie es ihm nehmen oder lassen wollen. Zur Erklärung sei bemerkt, daß aus folgendem Grunde derjenige, welcher das Kleid dem Bruder, der es hingeworfen hat, auf solche Weise wiedergibt, sein Kleid verlieren würde: Ein Bruder nämlich, welcher nicht ermächtigt ist, ein Kleid zu geben, kann es auch nicht wiedergeben; wer es aber thut, muß deshalb das eigene verlieren. Und wie man das Kleid durch Kapitelbeschluß giebt, so soll man es auch durch Kapitelbeschluß wiedergeben. Darum soll jeder Bruder wissen, daß kein Komthur dem Bruder, welcher seinen Befehl zurückweist, das Kleid nehmen kann, wenn auch der Bruder seinem Befehl untersteht; denn ein Komthur, dem die Befugnis nicht zusteht, jemanden zum Bruder zumachen, darf auch keinem Bruder das Kleid nehmen.
464.
Wenn aber zufällig ein Komthur, der nicht berechtigt ist, jemanden als Bruder aufzunehmen, Brüder unter seinem Befehl haben sollte, und einer von diesen Brüdern wiese seinen Befehl zurück, soll er ihn, wie oben angegeben ist, ermahnen lassen. Hierauf kann er, falls jener den Befehl nicht ausführen will, sofort die Glocke läuten und die Brüder versammeln. Wenn dann die Brüder versammelt sind, soll er Kapitel abhalten und soll den Betreffenden veranlassen, deswegen, weil er sich geweigert hat, seinem Befehl nachzukommen, um Verzeihung zu bitten, und ihn hinausgehen heißen. Die Brüder aber sollen sich alle dahin einigen, daß die Angelegenheit aufgeschoben wird, um entweder vor dem Meister oder vor demjenigen Komthur, welcher befugt ist, das Kleid abzuerkennen, verhandelt zu werden.
465.
Ueber kein Vergehen, wegen dessen ein Bruder das Kleid verlieren kann, darf vor einem, der nicht befugt ist, das Kleid zu nehmen, verhandelt oder gerichtet werden; derjenige, welcher das Kapitel abhält, darf es weder dulden, noch dürfen die Brüder ihre Einwilligung geben. Wenn aber einer seine Zustimmung dazu gäbe, so kann man ihn wohl einer Uebertretung des Gesetzes zeihen und mit schwerer Buße belegen; denn es würde nicht recht sein, wenn die Brüder vor einer solchen Person ihr Urteil abgäben, die nicht die Macht hätte, einem Bruder das zu nehmen, was die Brüder ihm aberkannt haben, mag nun der Urteilsspruch der Brüder schwer oder leicht sein. Deshalb wurde also im Orden die Bestimmung getroffen, daß das Vergehen je nach seiner Größe oder Geringfügigkeit vor dem Meister abgeurteilt würde oder vor einem Komthur, der befugt ist, das Urteil der Brüder auszuführen, welches es auch sei, ob hart oder mild.
466.
Erwähnt sei ferner, das es im Templerorden oftmals vorkommt, daß ein Komthur dienende Brüder, aber nicht Brüderritter aufnehmen kann. So ein Komthur nun, welcher Brüderritter weder aufnehmen kann noch darf, kann einem Bruderritter auch nicht das kleid nehmen; denn jeder darf nur ein solches Kleid nehmen, das er auch einem Bruder geben kann. Wie nun jeder sich hüten muß, unbefugterweise das Kleid zu geben, so soll er sich auch hüten, es unbefugterweise einem anderen Bruder abzunehmen. Wenn er es aber thäte, müßte er deshalb dasselbe Rechtsverfahren über sich ergehen lassen. Damit nun das Kleid nicht auf unstatthafte Weise genommen werde, ist die Bestimmung getroffen worden, daß es nur vor dem Meister oder vor dem Stellvertreter des Meisters weggenommen wird. Keiner ist berechtigt, jemanden eigenmächtig als Bruder aufzunehmen oder ihm das Kleid zu nehmen, außer wenn er des Meisters Stellvertreter ist oder wenn der Meister ihm dazu besondere Erlaubnis erteilt hat.
467.
Wenn ein Bruder sein Kleid freiwillig zurückgiebt oder zurückschickt, darf er es vor einem Jahr und einem Tage nicht wiedererhalten. Es sei noch darauf aufmerksam gemacht, daß, was auch immer oben gesagt worden ist, bei allen ausgeführten Vergehungen, derentwegen ein Bruder das Kleid verlieren kann, es allemal im Belieben der Brüder steht, ob sie es ihm nehmen oder lassen wollen, außer bei den folgenden dreien, von denen zuletzt die Rede war: wenn es sich nämlich ein einen handelt, der das Kleid hingeworfen hat, wenn ein anderer Bruder es aufgehoben hat, ehe jener es wiedernahm; ferner wenn es sich um einen handelt, der es freiwillig zurückgegeben hat, und schließlich, wenn es sich um einen handelt, der ohne Erlaubnis zwei Nächte außerhalb zugebracht hat, wie oben angegeben ist.
468.
Auch sei bemerkt, daß, solange ein Bruder ohne Ordenskleid ist, er außerhalb der Thür des Klosters sich aufhalten und Sonntags nach dem Evangelium zur Disziplin zum Bruder Kaplan, wenn dieser Anwesend ist, und wenn der Kaplan etwa nicht anwesend ist, zu demjenigen Priester, welcher den Gottesdienst abhält, kommen muß. Er soll zur Disziplin in großer Ergebenheit kommen und sie geduldig vor allen Leuten, die im Kloster anwesend sind, in Empfang nehmen. Wenn dieser Bruder nun zur Disziplin kommt, soll er nur die Beinkleider, Strümpfe und Schuhe anhaben. Dann soll er, nachdem er die Disziplin erhalten hat, wieder aus dem Kloster gehen und sich dahin begeben, wo er seine Kleider hat. Nachdem er sich bekleidet hat, soll er den Gottesdienst unsres Herrn hübsch ruhig anhören wie ein anderer Bruder. Jeder Bruder nämlich, der eine Buße ohne Ordenskleid durchzumachen hat, ist gehalten, den Gottesdienst unsres Herren von Anfang bis zu Ende anzuhören, wie an anderer guter Bruder. Will er aber von den Horen wegbleiben, so muß er die Erlaubnis dazu einholen oder einholen lassen wie ein anderer Bruder.
469.
Wenn aber zufällig ein Bruder, der ein Jahr und einen Tag in Buße ist, so schwer erkrankt, daß er dieses Jahr oder einen Teil des Jahres an seinem Platze bleiben muß, ohne ins Kloster gehen zu können, soll man ihm zu Beginn des Jahres sein Kleid zurückgeben. Auch müßte man ihm Zeit, während welcher er krank an seinem Platze geblieben ist, ebenso als abgebüßt in Anrechnung bringen, wie diejenige Zeit, in welcher er seine Bußübungen unverkürzt vorgenommen hat, als ob er täglich ins Kloster und jeden Sonntag zu seiner Disziplin gekommen wäre; denn es hat nicht an ihm gelegen, wenn er seine Bußübungen nicht ausführte; und kein Mensch kann es von der Hand weisen, wenn Gott ihm Gesundheit oder Krankheit geben will. Sollte der Bruder während der Ausübung seiner Buße sterben, so soll man mit ihm verfahren, wie man mit einem anderen Bruder verfahren würde; auch das Kreuz soll man ihm anheften wie einem anderen Bruder.
470.
So lange ein Bruder der Buße unterworfen ist, soll er seine Schlafstätte im Hospital haben. Wenn er krank ist, soll ihm der Almosenpfleger die für seine Krankheit nötigen Dinge gewähren. Während seiner Krankheit kann er im Hospital essen. So lange er aber gesund ist, soll er mit den Sklaven arbeiten, soll beim Essen auf der Erde vor dem Gesinde sitzen, von ihrer Speise essen und stets in eine Kappe gekleidet sein, an welcher das Kreuz fehlt.
471 - 588
589.
Zweitens kann einem Bruder das Kleid nicht bleiben, wenn er im Zorn oder Grimm Hand an einen Bruder legt, ihn von seinem Platze verdrängt oder ihm die Schließen seines Mantels zerreißt. Wenn die Mißhandlung sehr stark und roh ist, kann man ihn außerdem in Fesseln legen; wenn aber ein Bruder einmal in Fesseln gelegt worden ist, darf er niemals wieder das zweifarbige Banner tragen, noch an der Meisterwahl teilnehmen. Ehe man ihn veranlaßt, wegen seines Vergehens um Verzeihung zu bitten, soll man ihm Absolution erteilen lassen. Desgleichen soll er sich die Absolution erteilen lassen, ehe man über sein Vergehen zu Gerichte sitzt, wenn er etwa einen Angehörigen eines religiösen Ordens oder einen Geistlichen geschlagen hat.
590.
Drittens können die Brüder nach Gutdünken einem das Kleid aberkennen, der mit scharfen Waffen oder einem Steine oder Stocke oder einem Gegenstande, mit welchem er die Person auf einen Schlag töten oder verstümmeln kann, einen Christen oder eine Christin geschlagen hat.
591.
Als in Accon Bruder Hermann Komthur des Viehhofes war, fingen zwei Kleriker goldfarbige Tauben ein, die aus dem Taubenhause der Ordensniederlassung stammten. Der Komthur mahnte sie, es nicht wieder zu tun; sie aber wollten es nicht lassen. Der Komthur hatte nun einen Bruder, welcher jenen auflauerte, als sie die Tauben fingen, und der Komthur samt den Brüdern prügelten sie gehörig durch, wobei sie den einen am Kopfe verwundeten. Hierauf beschwerten sich die Kleriker beim Legaten, der Legat aber zeigte es dem Meister an. Der Meister ließ den Brüdern zunächst die Absolution erteilen, sodann veranlaßte er sie, um Verzeihung zu bitten, worauf ihnen das Kleid genommen wurde. Außerdem wurden sie noch in Fesseln gelegt und nach Zypern(116) geschickt, weil die Mißhandlung gar zu roh war.
592.
Als der Konvent einmal in Jaffa war, wurde Befehl gegeben, um Mitternacht auszupacken. Dabei hatten Brüder, welche zusammen in einer Herberge waren, einen Wortstreit, der eine Bruder legte Hand an den anderen, fuhr ihm in die Haare, warf ihn zu Boden, was einige Brüder sahen. Am folgenden Tage frühmorgens kam der Konvent nach Arsuf(117) wo sie die Messe und die Stundengebete anhörten. Der Bruder Hugo von Monlo war Marschall und hatte von diesem jüngsten Vorfalle gehört. Er ließ die Brüder in der Kapelle warten und hielt Kapitel ab, was bei vielen Brüdern einige Verwunderung hervorrief. Da teilte er mit, was er gehört hatte. Der betreffende Bruder erhob sich und gab an er sei geschlagen worden, auch seien Brüder vorhanden, die es gesehen hätten. Der Marschall hielt es für notwendig, daß diese vorträten.
593.
Der Bruder, welcher die Tat vollbracht hatte, erhob sich und bat um Verzeihung. Er schickte ihn aus dem Kapitel hinaus und mit ihm den Bruder Kaplan, der ihm die Absolution erteilen sollte; denn er war wohl berechtigt dazu. Nachdem er ihn absolviert hatte, kehrte er in das Kapitel zurück und der Bruder Kaplan sagte, er habe ihm die Absolution erteilt. Man veranlaßte ihn nun, zum zweiten Male um Verzeihung zu bitten, wie er es bereits vorher getan hatte, und ließ ihn sodann hinausgehen. Hierauf wurde das Urteil gefällt, daß er sein Kleid verlieren und in Fesseln gelegt werden sollte. Unter den Ältesten des Ordens wurde lange dagegen debattiert, weil die Wunde nicht sichtbar und kein Blut geflossen war, während die anderen behaupteten, man könne es wohl tun, da er ja im Zorn Hand an den Bruder gelegt habe und die Angelegenheit vor das Kapitel gekommen sei. Der Bruder Hugo von Monlo gab eine dahingehende Erklärung ab, daß man es nach den Gebräuchen des Ordens ruhig tun könne, woraufhin die Mehrzahl dafür stimmte. Alsdann wurde jener in Fesseln gelegt und nach dem Pilgerschloß geschickt.
594.
Wenn es viertens einem Bruder nachgewiesen wird, daß er Umgang mit einem Weibe gehabt hat, und wir halten den Bruder für überwiesen, wenn er an einem schlechten Orte oder in einem schlechten Hause mit einem schlechten Weibe angetroffen wird, so kann ihm das Kleid nicht bleiben; auch soll er in Ketten gelegt werden und darf niemals das zweifarbige Banner tragen, noch bei der Meisterwahl zugegen sein; und dies hat schon verschiedene getroffen.
595.
Fünftens würde einem Bruder das Kleid nicht bleiben können, wenn er einem anderen etwas zur Last legt, weshalb jener, wenn er dessen überwiesen wird, aus dem Orden gestoßen werden kann, und der Bruder, welcher ihn beschuldigt hat, es nicht nachweisen könnte; wenn er jedoch, nachdem man ihn veranlaßt hat, im Kapitel um Verzeihung zu bitte, im Kapitel widerruft, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Sechstens: wenn ein Bruder um Entlassung aus dem Orden bittet oder um die Erlaubnis, einer anderen Ordensgesellschaft beizutreten, und man will sie ihm nicht erteilen, er aber sagt, er werde den Orden trotzdem verlassen, steht es im Belieben der Brüder, ihm sein Kleid zu nehmen oder zu lassen. Siebentens: wenn ein Bruder lügenhafte Gerüchte über sich verbreitet, um aus dem Orden entlassen zu werden, und man weist ihm dies nach, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
596.
Achtens: wenn etwa ein Bruder, obwohl im Zorn oder in der Wut, die Äußerung tut, er werde zu den Sarazenen übergehen, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Neuntens: wenn ein Bruder ein Pferd oder ein Maultier durch eigene Schuld töten, verlieren oder verstümmeln sollte, steht es im Belieben der Brüder ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Zehntens: wenn ein Bruder Besitztum von Weltlichen oder überhaupt von anderen als vom Tempelorden befördert und dabei fälschlich angibt, es gehöre dem Orden, und die Land- und Seeherrschaften ihre Abgaben oder ihre Zölle verlieren, so hängt es von der Gnade Gottes und der Brüder ab, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.
Elftens: wenn ein Bruder, welcher dazu nicht befugt ist, ein lebendes vierfüßiges Tier verschenkt, Hund oder Katze ausgenommen, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Zwölftens: wenn ein Bruder einen dem Orden gehörigen Sklaven durch sein Verschulden tötet oder verstümmelt oder verliert, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Dreizehntens: wenn ein Bruder ohne Erlaubnis des Meisters oder seines Komthurs ein neues Haus aus Stein oder Kalk erbaut, steht es im Belieben der Brüder, ihm da Kleid zu nehmen oder zu lassen; doch kann er im übrigen die Häuser, welche verfallen sind, ohne besondere Erlaubnis wieder herrichten lassen.
Vierzehntens: wenn ein Bruder das Ordenskleid einem Manne verleiht, welchem er es nicht geben darf oder welcher etwa nicht würdig ist, es zu tragen, kann sein Kleid ihm nicht bleiben.
598.
Fünfzehntens: wenn ein Bruder die Almosen des Ordens an eine Stelle verleiht, wo der Orden sie verliert, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
Sechzehntens: wenn ein Bruder das Siegel des Meisters oder seines Stellvertreters ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe zu erteilen befugt ist erbricht, kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Siebzehntens: wenn ein Bruder unbefugter Weise die Almosen des Ordens an die Weltlichen oder sonstwohin außerhalb des Ordens wegschenkt, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
Achzehntens: wenn ein Bruder die Einkünfte der Weltlichen unerlaubter Weise behält und behauptet, sie gehören dem Orden, und nachher käme es heraus, daß dies nicht wahr ist, kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Neunzehntens: wenn ein Bruder etwas von den Weltlichen nimmt mit der Absicht, bei der Aufnahme in den Orden behilflich zu sein, kann das Kleid ihm nicht bleiben, weil dies Symonie ist.
599.
Zwanzigstens: wenn ein Bruder einem anderen besuchenden Bruder das Brot oder das Wasser des Hauses nicht geben will, so daß er ihn nicht mit den anderen Brüdern essen läßt, kann ihm das Kleid nicht bleiben, weil, nachdem man jenem bei seiner Aufnahme das Brot und das Wasser versprochen hat, niemand es ihm nehmen kann, wenn ihn seine eigene Schuld nicht darum bringt.
Einundzwanzigstens: wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe erteilen kann, ein Schloß erbricht, ohne daß weiterer Schaden daraus entsteht, ist es dem Belieben der Brüder anheimgestellt, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
600.
Zweiundzwanzigstens: wenn ein Bruder sein Pferd einem anderen Bruder ohne Erlaubnis leiht, um es irgendwohin zu führen, wohin er ohne Erlaubnis nicht reiten darf, und da Tier geht verloren oder wird verstümmelt oder stirbt, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen; doch kann er es wohl zu einem Spazierritt in der Stadt, in welcher er ist verleihen.
Dreiundzwanzigstens: wenn ein Bruder dem Orden wissentlich oder durch seine Schuld Schaden in der Höhe von vier Denaren und darüber verursacht, hängt es von der Gnade der Brüder ab, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen; denn es ist uns verboten, irgend welchen Schaden zu verursachen. Der Schaden kann so bedeutend sein, daß man den Betreffenden außerdem in Fesseln legen kann.
601.
Vierundzwanzigstens: wenn ein Bruder etwa jagt und Schaden daraus entsteht, hängt es vom Belieben ab, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.
Fünfundzwanzigstens: wenn ein Bruder Waffen probiert und Schaden daraus entsteht, hängt es vom Belieben der Brüder ab, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.
602.
Sechsundzwanzigstens: wenn ein Bruder durch das Tor geht in der Absicht, das Ordenshaus zu verlassen, und er bereut es später, kann man ihm an das Kleid gehen. Wenn er sich zum Hospital begibt oder sonstwohin außerhalb des Ordenshauses, ist das Kleid der Willkür der Brüder überlassen; und wenn er eine Nacht außerhalb zubringt, darf das Kleid ihm nicht bleiben.
603.
Es geschah, daß der Bruder George le Masson von Accon fortging und sich zu den Sarazenen begab. Der Meister erfuhr es, schickte ihm Brüder nach und jener wurde ergriffen. Sie fanden weltliche Kleidung unter seinem eigenen Gewande bei ihm. Er wurde nach dem Pilgerschloß geschickt, wo er ins Gefängnis geworfen wurde und starb.
604.
Als ein gewisser Bruder Hugo in der Schuhmacherwerkstatt von Saphet war und sein Komthur Bruder Wilhelm von Chartres(118) war, traf es sich, daß ein Dienender den Aufseher der Schusterwerkstatt um Schuhe bat. Der wollte aber keine geben. Der Bruder sagte nun zum Aufseher, er solle ihm ein paar Schuhe oder wenigstens den Schlüssel zum Schranke geben. Der Aufseher aber schlug ihm beides ab. Da erbrach der Bruder den Schrank, nahm ein paar Schuhe heraus und gab sie dem Dienenden. Sein Komthur ließ ihm das nicht so hingehen, sonder stellte den Bruder zur Rede. Darauf bat der Bruder um Verzeihung und gab sein Vergehen zu. Er kam in das Kapitel und die Brüder nahmen ihm das Kleid. Wenn er die dem Orden gehörigen Gegenstände, welche in dem Verschlusse waren, an jemand, der nicht zum Orden gehörte, weggegeben hätte, würde er aus dem Orden gestoßen worden sein; denn das wäre als Diebstahl angesehen worden.
605.
Als der Konvent in der Burg Brahim(119) war, unternahmen die Brüder eines Tags einen Spazierritt. Während desselben nahm ein Bruder seinen Streitkolben und warf ihn nach einem Vogel, welcher am Ufer des Wassers saß. Die Keule fiel hinein und war verloren. Der Bruder bat nun um Verzeihung wegen dieser Tat. Die Brüder meinten, man würde ihm wegen des Schadens, welcher daraus entstanden war, an das Kleid gehen können; doch wurde ihm das Kleid um Gottes willen gelassen.
606.
Auf Zypern kam der Fall vor, daß ein reicher Mann sein Pferd, welches krank war, unserem Ordenshause anvertraut hatte. Als es wieder gesund war, ritt der Komthur eines Tages auf demselben aus. Er bemerkte einen Hasen und galoppierte hinter ihm her, dabei stürzte das Pferd und beschädigte sich so sehr, daß er an der erhaltenen Verletzung starb. Der Bruder kam hierauf nach Accon und bat im Generalkapitel um Verzeihung. Die Brüder erkannten ihm jedoch das Kleid ab. Einige wollten ihn in Schutz nehmen, indem sie sagten, das Pferd gehöre nicht dem Orden. Die anderen hingegen waren der Ansicht, daß dies nicht ins Gewicht falle; denn der Orden müsse das Pferd doch vergüten; jedenfalls aber dürfe man auch einem anderen keinen Schaden zufügen. Der Bruder ging also seines Kleides verlustig, wobei einige bemerkten, mit Rücksicht auf den bedeutenden Schaden hätte man ihn auch in Fesseln legen können.
607.
Es geschah, daß ein Bruder in Monpellier ein Schwert probierte, wobei das Schwert zerbrach. Später kam der Bruder über das Meer herüber und bat wegen dieser Angelegenheit um Verzeihung. Die Brüder erkannten ihm das Kleid ab, dann ließen sie es ihm jedoch um Gottes willen.
608.
In Tyrus trug es sich zu, daß ein Bruder, der einen Satz Becher(120) in der Hand hatte, dieselben fallen ließ: hierbei zerbrach der eine. Der Bruder aber, dem die anderen gehörten, nahm alle Becher und zerbrach sie, wobei er Lästerworte gegen Gott und die Mutter Gottes ausstieß. Alsdann bat der Bruder um Verzeihung für dieses Vergehen. Die Brüder erkannten ihm das Kleid ab, weil er dem Orden wissentlich Schaden verursacht hatte; hernach ließen sie es ihm um Gottes willen.
609.
Es geschah, daß der Komthur des Gewölbes ein mit Getreide beladenes Schiff kaufte und befahl, daß das Getreide im Kornspeicher untergebracht werde. Der Bruder vom Speicher aber sagte, es sei vom Meerwasser feucht, man solle es deshalb auf die Terrasse schütten, denn sonst würde es verderben und schlecht werden. Aber der Komthur befahl, daß es in den Speicher getan werde. Nach sehr kurzer Zeit jedoch ließ der Komthur das Getreide auf die Terrasse tragen; doch war ein großer Teil davon schon verdorben. Deswegen bat jener um Verzeihung und es wurde ihm das Kleid genommen, weil er wissentlich großen Schaden verursacht hatte.
610.
Als Bruder Jakob von Ravane Komthur des Palastes von Accon war, nahm er eines Tages Brüder , Turkopolen und Dienende, von den unseren und aus der Stadt und ritt nach der Burg Robert, Unterwegs griffen die Sarazenen der Umgegend sie unter Kriegsgeschrei an, brachten sie in Verwirrung und nahmen von seinen Leuten einige gefangen. Er bat deshalb um Verzeihung, worauf ihm das Kleid genommen und er selbst in Fesseln gelegt wurde, weil er den Streifzug ohne Erlaubnis unternommen hatte.
611.
Siebenundzwanzigstens: wenn ein Tempelbruder im Kampfe das Banner trägt und es etwa niedersenkt, um damit zuzustoßen, und es erwächst ein Schaden daraus, können die Brüder mit seinem Kleide machen, was sie wollen. Wenn er nun wirklich zustößt oder er auch nicht zustößt, und es erwächst Schaden daraus, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Dabei kann der Schaden so beträchtlich sein, daß man ihn verurteilen könnte, ihn in Fesseln zu legen, daß er niemals ein zweifarbiges Banner tragen würde, noch im Kampfe Komthur sein könnte; denn es ist im Orden streng verboten wegen der großen Gefahr, die damit verbunden ist. Wenn nämlich das Banner gesenkt wird, wissen diejenigen, welche weiter weg sind, nicht, warum es gesenkt ist, ob freiwillig oder unfreiwillig. Wenn es nämlich gesenkt ist, könnte man annehmen, ein Türke habe dasselbe erobert oder weggenommen, während man das nicht so leicht annehmen kann, wenn es hoch ist. Außerdem werden die Leute, welche ihr Banner verlieren, sehr erschreckt; so könnte eine recht große Niederlage daraus entstehen. Damit dies nun nicht geschieht, ist es streng verboten.
612.
Achtundzwanzigstens: wenn ein Bruder, welcher das Banner trägt, ohne Erlaubnis dessen, der ihm dieselbe zu erteilen befugt ist, zum Angriff übergeht, falls er sich nicht gerade in einem Engpaß oder an einem Orte befindet, an welchem die Einholung der Erlaubnis unmöglich ist, wie es oben im Statut heißt, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Der hieraus entstehende Schaden könnte so groß sein, daß ihm das Kleid nicht würde bleiben können; ferner könnte man ihn verurteilen, ihn in Fesseln zu legen; niemals würde er ein Banner tragen, er könnte weder in der Schlacht Komthur sein, noch an der Meisterwahl teilnehmen, nachdem er einmal in Ketten gelegt worden ist.
613.
Neunundzwanzigstens: wenn ein Bruder im Kampfe ohne Erlaubnis angreift und Schaden daraus entsteht, können die Brüder nach Belieben über sein Kleid verfügen. Dieser Schaden könnte so bedeutend sein, daß ihm das Kleid nicht bleiben kann. Wenn er jedoch etwa einen Christen in Lebensgefahr sieht und sein Gewissen ihm sagt er könne jenen, ohne selbst Schaden zu leiden, helfen, so wie oben in den Statuten angegeben ist, kann er es tun. Auf keine andre Weise ist es einem Bruder erlaubt, wenn er nicht sein Kleid aufs Spiel setzen will.
614.
Als der Konvent bei Jaffa lagerte, unternahmen die Türken einen Angriff. Bei Fontaine Barbe hatten sie zu beiden Seiten des Wegs einen Hinterhalt gelegt. Der Turkopole war der erste, welcher gegen sie vorging. Man gab ihm den Bruder Margot und insgesamt zehn Brüder mit, welche ihn beschützen sollten. Der Turkopole drang nun zwischen den zu beiden Seiten im Hinterhalt liegenden vor. Da schien es den ihm als Bedeckung beigegebenen Brüdern, als ob jene auf den Turkopolen einen Angriff machen wollten. Sogleich trennten sich vier Brüder von den zehn Brüdern, welche seine Bedeckung bildeten, ohne Erlaubnis des Anführers - und zwar hatte der eine nicht einmal eine Eisenhaube auf dem Kopfe - und gingen gegen den Hinterhalt vor. Dabei verloren zwei von diesen Brüdern zwei Pferde. Sodann griffen die andern an, welche zurückgeblieben waren, und zwar mit Erlaubnis des Anführers und trieben die zu beiden Seiten im Hinterhalte liegenden auseinander; der Turkopole hieb auch mit ein und machte den Sieg zu einem vollständigen.
615.
Als man später ein Kapitel abhielt, gab sich Bruder Margot betreffs derer, welche ohne Erlaubnis angegriffen hatten, nicht zufrieden, sondren teilte es dem Marschall vor allen Brüdern mit. Die Brüder standen auf und baten um Verzeihung. Das Urteil für jene beiden Brüder, welche nichts verloren hatten, lautete nun dahin, daß man ihnen an das Kleid würde gehen können; Für jene zwei aber, welche ihre Pferde verloren hatten, lautete der Bescheid, daß das Kleid ihnen nicht bleiben könne. Weil jedoch die Sache gut ablief und der Turkopole sich in Gefahr befunden haben würde, wenn jener Vorstoß nicht stattgefunden hätte, ließ man denen, welche ihre Pferde verloren hatten, ihr Kleid um Gottes willen; die anderen beiden aber wurden zu zwei Tagen Buße verurteilt. Der Bruder Hugo von Monlo meinte, daß das Vergehen eine gebührende Bestrafung gefunden habe.
616.
In Accon ließ unser Meister, Bruder Renaud de Vichiers(121), das Verbot ergehen; kein Bruder aus dem Garten solle mit einem anderen zusammen essen oder trinken, außer Wasser. Nun geschah es kurze Zeit darauf, daß die Brüder der Gärten und des großen Weinbergs aus Accon fortgingen und übereinkamen, im großen Weinberg zusammen zu Abend zu essen. Dort blieben sie so lange beim Abendessen, bis es vollständig Nacht war. Der Bruder des großen Weinbergs geleitete sie eine Strecke Wegs. Dann gingen die beiden Brüder zusammen weg und der Bruder von der Münze begleitete den von der Kette(122). Als sie nun den Fluß von Accon(123) überschritten hatten, stießen sie auf Sarazenen, welche einen Angriff auf sie unternahmen, den einen der Brüder töteten und seinen Gaul wegführten; der andere wurde bös verwundet. Später kam die Angelegenheit vor das Kapitel, doch wurde die Verhandlung darüber bis zum Generalkapitel verschoben, in welchem sie um Verzeihung baten. Einer der Ältesten äußerte hierauf, es sei ihnen nicht nachgewiesen, daß jener Schaden durch sie verursacht sei.
617.
Als sodann an den Komthur der Provinz Tripolis die Frage gerichtet wurde, fragte er beim Meister an, ob er das Verbot, welches er an die Brüder der Gärten hatte ergehen lassen, nicht zusammen zu trinken und zu essen, aufgehoben habe. Der Meister antwortete “nein”. Also, sagte der Komthur der Provinz Tripolis, seien sie des verursachten Schadens überwiesen, weil sie getan hätten, was der Meister verboten hatte, und dadurch die der Schaden entstanden. Denn wenn sie nicht zusammen gegessen hätten und wenn jeder hübsch ruhig zu seiner Herberge gegangen wäre, würde der Schaden nicht entstanden sein. Aus diesem Grunde, sowie aus anderen Gründen, welche er außerdem anführte, wurde den Brüdern das Kleid aberkannt; Bruder Gottfried von Fos(124) aber lieh diesem Grunde seine Unterstützung. Später übte man gegen die Brüder, weil sie krank gewesen und bös, gleichsam halb tot geschlagen worden warn, die Nachsicht, daß man ihnen das Kleid um Gottes willen ließ.
618.
Auf Zypern gingen Brüder, von denen der eine Johann Bouche de Lie`vre und der andere Bruder Matthäus hieß, ihres Kleides verlustig. Das km so. Bruder Johann, welcher Komthur von Bapho(125) war, sagte zu seinem Komthur, namens Balduin de Benrage, daß er keine Mittel habe, um sein Haus einzurichten. Jener riet ihm, er solle für sechshundert Silberbyzantiner Getreide verkaufen; mit vierhundert solle er sein Haus einrichten und die zweihundert solle er für ihn aufbewahren, bis er sie holen lassen würde. Nach einer Weile ließ er ihm durch einen Bruder sagen, er möchte ihm doch die zweihundert Byzantiner schicken. Bruder Johann antwortete, die habe er zur Bestreitung des Aufwands für das Haus gebraucht. Da ließ ihn der Komthur holen und verlangte die Byzantiner von ihm; er aber erwiderte, er habe sie verwendet und ausgegeben, wußte ihm aber nicht anzugeben, wozu. Der Komthur wurde zornig und klagte ihn an. In Ricordane(126) kam jener vor das Kapitel, - von welchem ein anderer Bruder nach den Satzungen des Ordens zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilt wurde. - Doch weil der Bruder in gutem Rufe stand und der Konvent nicht hört, daß er sie schlecht verwandt oder sie dem Orden abwendig gemacht hatte, auch deshalb, weil er nicht leugnete, die Byzantiner gehabt zu haben, ließ man ihm das Kleid um Gottes willen. Wenn man aber an dem Bruder irgend eine Schlechtigkeit gewußt hätte, würde ihm das Kleid nicht haben bleiben könne, auch nicht, wenn man ihm nur in einem schlimmen Verdacht hatte.
619.
Der andere Bruder, welcher Bruder Matthäus hieß, war in Burg Casteria(127). Sein Komthur war der erwähnte Bruder Johann Bouche de Lie`vre. Dieser verbot ihm, daß ein Licht, welches der Bruder angebrannt hatte, länger brenne. Als der Komthur von seinem Dienste zurückkam, bemerkte er, daß das Licht noch brannte. Der Bruder Johann bestrafte den Dienenden und machte dem Bruder Vorhaltungen, weil er das Licht trotz seines Verbotes habe brennen lassen. Der wollte nun seinen Komthur, welcher das Kapitel in Anwesenheit von sechs Brüdern behielt, nicht um Verzeihung bitten; und weil er nicht in seinem Kapitel um Verzeihung bitten wollte, kam er vor den Konvent und bat um Verzeihung. Er wurde zum Verluste des Kleides verurteilt und zu gleich mit ihm Johann Bouche de Lie`vre in demselben Kapitel zu Ricordane.
620.
Weil man, so sagte der Meister, Bruder Peter von Montagü, und Bruder Anselm der Burgunder(128), wenn ein Bruder in seinem Kapitel widerspenstig ist und stehen bleibt, ihm das Kleid nehmen und ihn in Ketten legen kann, so könne man auch mit einem Bruder verfahren, der in seinem Kapitel nicht um Verzeihung bitten will, wie es im Orden festgelegt ist. Dabei ist an den Fall zu denken, daß der Vorsitzende des Kapitels einem Bruder befiehlt, wegen irgend eines beliebigen Vergehens um Verzeihung zu bitten. Wenn aber ein Konventsbruder dem anderen Vorhaltungen macht und der Betreffende nicht um Verzeihung bitten will, wird er deshalb sein Kleid nicht verlieren, da der eine Bruder nicht dem Befehle des anderen untersteht; immerhin könnte man es ihm als Verstoß anrechnen. Wenn ein Bruder einem anderen Vorhaltungen macht, so wird er, wenn er keine Zeugen hat, nie gegen jenen Glauben finden; wenn er nun aber Brüder namhaft macht, und diese lassen ihn im Stich und wollen kein Zeugnis ablegen, so kann man es dem Betreffenden als großes oder geringes Vergehen anrechnen, unbeschadet des Kleides; doch kann er immerhin sagen: “es waren Brüder dabei...”
621.
Dreißigstens verliert ein Bruder sein Kleid und kann es vor einem Jahre und einem Tage nicht wiedererlangen, wenn er das Ordenshaus verläßt und zwei Nächte außerhalb desselben zubringt. Wenn er aber die Sahen, welche verboten sind, länger als zwei Nächte behält, wird er aus dem Orden gestoßen.
622.
Einundreißigstens: wenn irgend ein Bruder sein Ordenskleid freiwillig zurückgibt oder es im Zorn auf die Erde wirft und es trotz Bitten und Ermahnungen, die man an ihn richtet, nicht wieder aufheben will, und ein Bruder hebt es auf, ehe jener sein Kleid nimmt, würde er es vor einem Jahre und einem Tage nicht wiedererhalten dürfen. Wenn er es aber vorher freiwillig nähme, würde es im Belieben der Brüder stehen, es ihm zu nehmen oder zu lassen. Und wenn er es zufällig nicht nehmen wollte, und irgend ein Bruder nähme das Kleid und legte es dem Bruder, welcher es zurückgegeben hat, um die Schultern, so würde der Bruder das seinige verlieren; denn kein Bruder darf ein Kleid zurückgeben, noch jemanden zum Bruder machen außerhalb des Kapitels. Demjenigen aber, welchem das Kleid auf solche Weise zurückgegeben worden wäre, würden die Brüder es nach Belieben nehmen oder lassen können.
623.
Außer in den beiden letzten Fällen, wo es sich um einen handelt, der zwei Nächte außerhalb des Hauses zubringt, sowie zweitens um einen, der sein Kleid freiwillig zurückgibt, welche, wie wir oben gesagt haben, auf ein Jahr und einen Tag des Kleides verlustig gehen, steht es bei allen den anderen Verfehlungen, bei welchen das Kleid in Frage kommt, je nach der Art des Vergehens und nach dem Betragen des Bruders im Belieben der Brüder, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.
624.
Wenn bei einem Tempelbruder die Verhandlung über ein Vergehen, wegen dessen er der Zugehörigkeit zum Orden oder des Ordenskleides verlustig gehen kann, verschoben ist, darf man ihm keinen Glauben schenken in Sachen eines Bruders, dem Ausstoßung aus dem Orden droht, noch darf er Zeugnis ablegen, woraufhin jener der Zugehörigkeit zum Orden oder seines Ordenskleides verlustig gehen könnte.
625.
Einst lagen Brüder im Quartier und der Komthur verbot ihnen, in den Flecken hinein zu gehen. Dennoch ging ein Bruder in das Haus eines Weibes in der Absicht, bei ihr jene Nacht heimlich zu schlafen, und tat sein Möglichstes. Er bat deshalb um Verzeihung, wie ich oben gesagt habe, und das Kleid wurde ihm aberkannt. Später aber ließen sie es ihm um Gottes willen, weil er vorher in gutem Rufe gestanden hatte.
626.
Ein ander Mal waren die Brüder bei Askalon gelagert. Als sie alle ihre Ausrüstungsstücke in das Feldmagazin trugen, nahm ein Bruder das Ruhekissen eines anderen, trotzdem er wohl wußte, daß es nicht das seine war, und trug es fort. Nun versammelte der Marschall die Brüder und befahl ihnen, sie möchten an ihren Plätzen nachsehn und einander die Ausrüstungsstücke, die sie hätten zurückgeben. Trotzdem behielt der Bruder es noch drei Monate und erst dann bat er um Verzeihung, so wie oben gesagt ist. Die Ältesten stritten sich über diese Handlungsweise, indem die einen sagten, er sei ein Dieb, während die andern dies verneinten. Am Ende ließen sie ihm das Kleid um Gottes willen.
627.
Auf welche Weise auch ein Tempelbruder durch das Tor geht in der Absicht, das Ordenshaus zu verlassen, hat er die Ehre verloren, jemals ein zweifarbiges Banner tragen und an der Meisterwahl teilnehmen zu können. Wenn er zum Hospital oder sonstwohin geht und an demselben Tage zurückkehrt, können Gott und die Brüder nach Belieben über sein Kleid verfügen; wenn er aber eine Nacht auswärts schläft, kann ihm der Mantel nicht bleiben; schläft er zwei Nächte auswärts, darf er ihn vor einem Jahre und einem Tage nicht wiedererhalten.
628.
Wenn ein Bruder einer Pönitenz unterworfen ist, so daß sein Kleid in Gottes und der Brüder Hand ist, und fort geht, eine Nacht außerhalb des Hauses schläft, sodann wieder zu seiner Buße zurückkehrt, soll man ihn, nachdem man ihn hat aufstehen heißen, darauf hinweisen, daß er das Ordenshaus verließ. Wenn er aber zwei Nächte außerhalb schläft, darf er das Kleid vor einem Jahre und einem Tage nicht wiedererhalten und soll am Tore um Verzeihung bitten. Hierüber soll ihm keiner irgend einen Verweis erteilen, weil die Strafe ein Jahr und einen Tag beträgt; auch ist er frei von der gegenwärtigen Buße und von allen anderen Bußen. Und wenn er während der Buße von einem Jahre und einem Tage fortgeht und an demselben Tage zurückkommt, soll der Almosenpfleger ihn wieder in Buße tun, wobei er nichts von dem, was er schon abgebüßt hat verloren hat; jedoch soll man ihn, wenn er nach dem Jahre und dem Tage, an welchem man ihn aufstehen heißt, das Kleid wiedererlangt hat, darauf hinweisen, daß er aus dem Hause fortgegangen ist. Wenn er aber eine Nacht außerhalb des Hauses schläft, soll ihn der Almosenpfleger nicht in Buße tun; er hat nämlich verloren, was er vorher abgebüßt hatte, und muß von neuem beginnen. Diesem dürfen sie mit Recht keinerlei Verweis erteilen, weil er von vorn anfängt.
629.
Wenn ein Bruder im Krankenzimmer ist, und ein andrer Bruder braucht seine Pferde zur Stunde, wo der Genesene zum ersten Male wieder zur Prime geht, hat jener sie herzugeben. Wenn ferner ein Bruder eine Strafe abbüßt und wegen Unwohlseins ins Krankenzimmer kommt, kann er, wenn er wieder gesund ist und zur Prime geht, wenn er will, seine drei Mahlzeiten einnehmen, bevor er zu seiner Pönitenz zurückkehrt; reiten darf er aber nicht. Und wenn ein Bruder im Krankenzimmer ist und wieder imstande ist, seine drei Mahlzeiten einzunehmen, kann er auch wenn er will, ohne Erlaubnis an demselben Tage das Krankenzimmer verlassen. Wenn ein Bruder zu einer Strafe verurteilt wird, die er anderswo abbüßen soll können die Brüder ihn dort (129) ohne Kapitel vor sich die Strafe abbüßen lassen.
630.
Wenn ein Bruder den Orden verläßt und eine Frau nimmt oder sich einem andern religiösen Orden anschließt, wird er niemals Schaden davontragen, wenn er Wiederaufnahme in den Orden sucht; doch soll er nichts mitgenommen haben, was er nicht mitnehmen darf; auch soll er keine Verbindlichkeiten gegen die Frau mehr haben, noch gegen die Ordensgesellschaft, noch auch gegen uns; vielmehr muß er sich mit beiden abgefunden haben.
Wenn ein durch Kapitelbeschluß erwählter Komthur das Haus verläßt, kann niemand ihn in Buße tun außer der Meister und der Konvent.
Wenn ein Bruder eines anderen Bruders Pferde braucht, und der Bruder findet seine Pferde im Kampfe, nicht wo anders, soll er sie als die seinigen nehmen.
631.
Wenn ein Bruder einen Ritterkomthur vertritt, ist er nicht berechtigt, einen Platz für das Bett oder für die Tiere anzuweisen, doch kann er dabei behilflich sein. Wenn ein Bruder eine Büßung ableistet, soll er Sonntags zur Disziplin kommen und sich derselben unterziehen, bevor man das Kapitel begonne hat; und nachher soll er sagen: “Liebe Herren, laßt Gott bitten, uns mit seinem Rate beizustehen” Wenn ein Bruder in seinem Kapitel um die Erlaubnis nachsucht, sich anderswo außerhalb des Ordens einer anderen religiösen Gemeinschaft anzuschließen, darf er niemals wieder ein zweifarbiges Banner tragen, noch bei der Meisterwahl zugegen sein.
632.
Wenn jemand bei seinem Tode wünscht, als Bruder aufgenommen zu werden, soll derjenige, welcher ihm das Kleid gibt, nichts zu ihm sagen, sondern es ihm umlegen, wenn ihn die Krankheit heftig gepackt hat. Wenn er sieht, daß jener stirbt, kann er es wiedersehen; und wenn er in voller Bekleidung stirbt, ist man nicht gehalten, für ihn die Paternoster zu beten, welche man für einen Bruder beten soll.
633.
Die Burgvögte unterstehen dem Befehle des Ritterkomthurs im Gefecht, wo dieser ein Fähnlein hat; innerhalb der Burgen aber sind sie ihm nicht untergeben, auch können sie einen ihrem Befehle unterstehen Bruder ohne den Ritterkomthur in ihrem Geschäfte und ohne besondere Erlaubnis aussenden. Wenn ein Bruder in das Gebiet von Tripolis oder Antiochia reist und sich in Tyrus oder in Tripolis befindet, erteilt der Komthur des Hauses die Befehle. Bei einer kriegerischen Unternehmung jedoch oder wenn außerhalb der Stadt alarmiert wird und sie nach dem betreffenden Punkte ausrücken, würde der Komthur des Hauses dem Befehle des Ritterkomthurs, der diese Brüder führt, unterstehen.
634.
Wenn nun der Komthur, welcher die Brüder führt, vom Marschall eingesetzt ist und sie sich in einem anderen Standquartiere befinden, in Tortosa oder anderswo, soll der Komthur des Standquartieres den Oberbefehl vor den Komthuren haben, die das Generalkapitel ernannt hat, mögen die Brüder von jenseits gekommen sein. Doch wenn der Komthur der Provinz etwa zum Komthur des neuen Standquartieres gesagt hat: “Ihr werdet Komthur des Standquartieres sein,” so ist derjenige, welcher dort ist, des Kommandos enthoben und derjenige, welcher kommt erteilt die Befehle. Es gehört sich, daß alle Brüder Baillis, welche in das Krankenzimmer kommen, das Siegel und die Börse an den durch Kapitelbeschluß erwählten Komthur abgeben. Diejenigen, welche durch den Meister und den Konvent eingesetzt sind, sind auch nur dem Meister und dem Konvent verantwortlich.
635.
Wenn der Komthur der Konventsritter und der Komthur vom Pilgerschloß und von Saphet oder von anderen Garnisionsorten sich irgendwo befinden, indem jeder Brüder führt, und der Konvent ist nicht anwesend, so ist derjenige, der die meisten Brüder hat, Komthur über alle anderen.
636.
Wenn der Bruder Kaplan sich vergeht, soll er in seinem Kapitel um Verzeihung bitten wie wir andern Brüder, ohne auf die Knie zu fallen, und soll das tun, wozu die andern Brüder ihn verurteilen.
Wenn ein Bruder Kaplan das Haus verlassen hat und später zurückkehrt, um an der Pforte um Verzeihung zu bitten, soll er sich an der Pforte des Kapitelsaales oder in einem Zimmer in der Nähe des Kapitelsaales seiner Kleider entledigen, hierauf vor die Brüder in das Kapitel kommen und um Verzeihung bitten, ohne jedoch niederzuknien. Falls er sich nun etwas zu schulden kommen läßt, weshalb er ausgestoßen werden muß, soll man ihn mit einer Buße belegen. Der Bruder Kaplan aber soll die Disziplin über sich ergehen lassen und ein Jahr und einen Tag lang ohne Kleid sein; er soll am Gesindetische essen ohne Tischtuch und soll alle die andern Fasten einhalten wie die übrigen büßenden Brüder, bis die Brüder ihn freilassen.
637.
Sonntags soll er heimlich zum Bruder Kaplan zur Disziplin kommen, auch kann er die Woche über außerdienstlich ohne Noten singen. Wenn die andern büßenden Brüder mit den Sklaven arbeiten, soll der Bruder Kaplan, anstatt zu arbeiten, seinen Psalter singen. Und wenn ein Kaplan einen schlechten Lebenswandel führen oder Zwist unter die Brüder oder Zwist und Ärgernis in den Orden bringen sollte, kann man sich seiner leichter entledigen und braucht nicht erst so lange zu beraten wie bei einem andern Bruder. Denn so hat es der Papst befohlen, als er uns Brüder Kapläne gab(130). Wenn er in seiner Bekleidung büßt, soll er am Tische des Turkopolen ohne Tischtuch essen.
638.
Diese oben verzeichneten Beispiele wurden aufgestellt, damit man sich an zweierlei erinnere: einmal, damit die Brüder, welche sie vernehmen, den Befehl, welcher bereits an sie ergangen ist und den man ihnen noch erteilt, ausführen: denn aus diesen beiden Ursachen kommt fast aller Schaden her, welcher für die Brüder erwächst. - Diejenigen nämlich, welche den Befehl nicht ausführen und die an sie ergangenen Verbote nicht beachten, setzen sich, wenn hernach Schaden aus diesen beiden Ursachen entsteht, der Gefahr aus, ihr Kleid zu verlieren. - Zweitens, damit diejenigen, welche über Vergehen ihrer Brüder zu Gerichte sitzen, sie besser beobachten können, so daß sie ihre Brüder nicht mehr, als sie dürfen, bestrafen und daß sie das Rechtsverfahren de Ordens einzuhalten verstehen.
639.
Bei uns ist es nämlich gebräuchlich, daß man, wenn es sich um einen angesehenen Mann handelt, aus einem großen Vergehen ein kleines macht, und wenn es sich um eine Person von törichter Führung handelt, aus einem kleinen ein großes, sowie vorher gesagt worden ist. Wenn jedoch ein geachtetes Mitglied des Ordens von guter Lebensführung und untadeliger Frömmigkeit irgend einen Fehltritt tut, wodurch er die Zugehörigkeit zum Orden oder das Kleid verlieren könnte, kann man ihn wohl anderswohin bringen in der Weise, daß die Rechtsprechung des Ordens keinen Schaden dadurch erleidet. Denn wer das Vergehen aburteilen und sagen sollte, daß der Betreffende seiner Meinung nach und dem herkommen des Ordens gemäß ausgestoßen werden müßte, der kann, es sei ausdrücklich hervorgehoben, über kein Vergehen wieder richten. Vielmehr kann man den Betreffenden, wenn er ein angesehener Mann ist, wie oben angegeben ist, wohl fortbringen, ehe man ihn zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilt: man kann seine Angelegenheit nämlich verschieben und ihn heimlich anderswohin im Auftrage des Ordens schicken, damit er dem Orden erhalten bleibt. Wenn ihm aber einer diese Vergünstigung durchaus nicht zuteil werden lassen will, kann man, ehe man ihn zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilt, ihm das Kleid aberkennen, wobei sie aber soviel sagen können, daß man ihrer Meinung nach bei de Vergehen würde weiter gehen können, damit die jungen Leute inne werden, was für ein Vergehen es ist. Dabei sei bemerkt, daß derjenige, welcher verdient hat ausgestoßen zu werden, sehr wohl verdient hat, das Kleid zu verlieren. Auf keine andre Weise würden sie gegen ihn Nachsicht üben können, ohne allzusehr gegen die Satzungen des Ordens zu verstoßen.
640.
Als Bruder Balduin von Borrages im Pilgerschloß Ritterkomthur war, geschah es, daß die Türken einen Angriff auf die Burg machten. Und als er außerhalb der Burg war, stieß er auf die Späher, welche die Türken entdeckt hatten. Diese baten ihn, er solle umkehren, denn die Türken seien so zahlreich, daß er ihnen nicht würde stand halten können. Er aber wollte nichts dergleichen tun, sondern drang bis Mirla(131) vor, wo ihn die Türken von allen Seiten einschlossen. Als er nun ganz von ihnen umringt war und sah, daß kein Entrinnen möglich war, senkte er sein Banner um zuzustoßen, brach mitten hindurch und gelangte an die Meeresküste mit noch zwei anderen Brüdern, während die übrigen Brüder alle getötet und gefangen genommen wurden und alle Ausrüstungsstücke verloren gingen. Der besagte Bruder Balduin hatte Freunde, welche ihn über das Meer brachten, wo er blieb, bis die Sache vergessen war, Der eine von den Brüdern ging auch über das Meer, der andre aber blieb im Lande; niemals wurde letzterem später eine Machtbefugnis im Tempelorden zu teil: dies war für sie der Ausgang dieser Angelegenheit.
641.
Wenn man einem Bruder zum Verlust des Kleides verurteilt, man ihm aber das Kleid um Gottes willen läßt, so ist es nicht gebräuchlich, daß man ihn noch zu dem andern Tage verurteilt (132). Wenn man einen Bruder zu zwei Tagen und dem dritten verurteilt, so soll er nicht am Mittwoch, sondern wenigstens am Freitage und einem andern Tage dem Bruder Kaplan übergeben werden. Dies haben wir später von unseren Ältesten erfahren.
642.
Wer sich nun an dem oben Angegebenen ein Beispiel nehmen will, kann es tun; und wer es nicht will, belastet sein Gewissen, welches rein zu halten, jeder verpflichtet ist. Wenn er über seinen Mitbruder richtet, soll er sich weder vom Zorn noch vom Haß leiten lassen, auch darf er es nicht aus Liebe, die er gegen ihn hegt, unterlassen, der Gerechtigkeit im Orden ihren Lauf zu lassen; vielmehr soll jeder in Nachahmung unserer lieben Vorgänger, welche unsre guten Sitte und die guten im Orden eingeführten Gebräuche zu halten pflegten, über seinen Bruder Recht sprechen. Auf solche Weise wird ihr Gewissen unversehrt bleiben. Gott ist der Anfang aller Dinge
So soll die Ordensjustiz gehandhabt werden.
634.
Die erste Strafe ist Ausstoßung aus dem Orden, wovor Gott jeden bewahren möge.
Die zweite: Verlust des Ordenskleides, wovor Gott jeden bewahren möge.
Die dritte: wenn man einem Bruder das Kleid um Gottes willen läßt, falls er zu drei vollen Tagen verurteilt wird, bis Gott und die Brüder ihn freigeben und ihm einen der Tage erlassen. Der Betreffende soll sofort seine Buße antreten, d. h. ohne Aufschub. Wenn er aber unpäßlich ist, kann ihn der Almosenpfleger Krankenstubensuppe geben. Und wenn er krank ist, so daß seine Überführung ins Krankenzimmer angebracht erscheint, soll er seine Krankheit dem Almosenpfleger anzeigen und dieser soll es dem Meister oder demjenigen, der dieses Amt innehat, melden. Letzterer soll alsdann die Brüder darüber befragen, und wenn die Brüder einwilligen, ihn aufstehen zu lassen, soll man ihn in Gottes Namen aufstehen heißen; wenn sie aber nicht eins werden, ihn aufstehen zu lassen, soll er sie fragen, ob sie einwilligen, daß jener ins Krankenzimmer getan wird. Das sollen sie zugeben, falls der Bruder dessen bedarf, worauf er in das Krankenzimmer gehen soll. Sowie dann bei ihm eine Besserung eingetreten ist, soll er zu seiner Buße, ohne mit den Brüdern zu sprechen, zurückkehren. Es sei auch bemerkt, daß gerade so, wie derjenige, welcher eine Buße ableistet, auf Beschluß der Brüder aufgefordert werden soll, sich zu erheben, er auch genau so auf Beschluß der Brüder ins Krankenzimmer gehen soll, wenn er krank ist, solange er seiner Buße unterworfen ist, entsprechend den Gebräuchen unsres Ordens.
644.
Es ist zu beachten, daß, wenn einem Bruder das Kleid in einem Kapitel genommen und in einem nämlichen Kapitel auf Bitte der rüder und um seiner großen Reue willen zurückgegeben wird, er, da er ja ohne Kleid aus dem Kapitel gegangen ist, zu zwei Tagen Buße verurteilt bleibt; der dritte ist ihm nämlich wegen der Rückgabe des Kleides und wegen der Schande, welche er vor den Brüdern empfunden hat, erlassen.
645.
Außerdem sagen die Ältesten des Ordens, wenn einem Bruder das Kleid aberkannt ist und man es genommen hat, man es ihm aber infolge seiner aufrichtigen Reue und seines guten Betragens zurückgibt, so bleibt er, weil er vorher einen Tag lang ohne Kleid gegessen hat, lediglich zu einem Tage Buße verurteilt. Denn die zwei Tage sind ihm verziehen wegen der Schande, welche ihm zu teil wird und die er vor den Weltlichen hat hinnehmen müssen. Dieser Bruder ist dann aller der Pönitenzen ledig, welche er den Gebräuchen des Ordens gemäß auszuüben hat. Die Brüder aber, welche eine Bußübung ableisten, werden nicht alsobald vom Boden aufgehoben, wenn man ihnen ihr Kleid wiedergibt; sondern erst nachdem der Betreffende in seinem Kleide eine Mahlzeit auf der Erde eingenommen hat, kann ihn, wer will aufheben, falls jener seine Bußübung ordentlich ausgeführt hat. Wenn er sie jedoch nicht ordentlich und ruhig ausgeführt hat, kann man ihn lange Zeit so halten. - Für alle Brüder des Tempels sei bemerkt, daß, wenn ein Bruder, welcher eine Bußübung von einem Jahre und einem Tage auszuführen hat, während der Verrichtung dieser Bußübung stirbt, man mit ihm ebenso verfahren soll, wie mit einem andern Bruder.
646.
Die vierte Strafe besteht in zwei Tagen und dem dritten in der darauffolgenden Woche, wenn der dritte besonders genannt ist, Wenn er aber nicht besonders genannt ist, soll er am Tage, wo er sich das Vergehen hat zuschulden kommen lassen, fasten, welcher Tag dies auch gewesen ist, außer wenn es der Sonntag ist. Wenn er das Vergehen am Sonntag begangen hat, soll er am Montage fasten, denn die Verfehlung soll vorhergehen. Diese Strafe nun kann man den Brüdern auferlegen, denen man alles nimmt, soviel man ihnen nehmen kann abgesehen vom Kleide, d. h. eine Buße von zwei Tagen. Und hierauf kann man gegen einen Bruder wegen der geringsten Verfehlung erkennen, sobald eine Übertretung des Gebotes des Ordens vorliegt.
647.
Die fünfte Strafe besteht in nur zwei Tagen. Einen Bruder, welcher zu zwei Tagen verurteilt wird, kann man auffordern, falls er ein Bruder Ritter oder ein dienender Bruder des Konvents ist, auf seine Ausrüstung achtzugeben, und einen Bruder Handwerker, seinem Handwerke obzuliegen. Ein Bruder, welcher zu drei Tagen oder zu zweien verurteilt ist, soll den Esel führen und einen der niedrigsten Dienste des Hauses verrichten; Sonntags soll er zur Disziplin kommen zu Beginn des Kapitels; auch sollen sie hübsch ruhig den Tag über auf ihren Plätzen sitzen, und wenn sie sich auf das Zimmerhandwerk oder etwas anderes verstehen, können sie es ausüben. Also sollen sich alle Brüder benehmen, welche zu einer Buße von drei oder zwei oder vier Tagen verurteilt sind; auch dürfen sie keine Waffen anrühren, diese müßten denn an irgend einem Orte verderben und der Betreffende könnte sie anders nicht wieder in stand setzen.
648.
Die sechste Strafe besteht in lediglich einem Tage Buße. Derjenige nun, welcher zu einem Tage verurteilt ist, hat nichts mit dem Esel oder den Handwerken zu tun, wie es oben von denen angegeben ist, welche drei oder zwei Tage bekommen haben.
Die siebente Strafe besteht in Fasten am Freitag und der Disziplin. Wenn sie jedoch zu Fasten am Freitag im Kapitel verurteilt sind, dürfen sie nicht innerhalb der Weihnachts- oder Oster- oder Pfingstoktave fasten, und auch nur vom Bruder Kaplan die Disziplin entgegennehmen. Und wenn der Bruder unpäßlich ist, soll der Vorsitzende des Kapitels ihn auffordern, vom Bruder Kaplan die Disziplin entgegenzunehmen.
649.
Die achte Strafe ist die, wenn man die Angelegenheit eines Bruders bis zur Verhandlung vor dem Meister oder einigen der Ältesten des Ordens aufschiebt, damit die Brüder über irgend etwas, worüber sie nicht sicher sind, Aufschluß erhalten.
Die neunte Strafe ist die, wenn man einem Bruder an den Bruder Kaplan verweist.
Die zehnte, wenn man einen freispricht.
650.
Es mögen alle Brüder des Tempels wissen, daß kein Bruder befugt ist, das Kleid zu nehmen ohne Erlaubnis dessen, welcher ihm diese erteilen kann. Weder der Meister noch ein anderer Bruder hat die Macht, einen Bruder von der Pönitenz zu befreien, ohne mit den Brüdern zu sprechen; und wenn sie einwilligen, ihn zu befreien, so soll er befreit werden; wenn sie aber nicht einwilligen, wird er nicht befreit.
651.
Wenn der Bruder, welcher das Ordenshaus verlassen hat, zurückkehren will, um Wiederaufnahme in den Orden zu suchen, soll er an der großen Pforte des Hauses stehen, vor allen aus- und eingehenden Brüdern auf die Knie fallen und sie um Gottes Willen bitten, Mitleid mit ihm zu haben. Dies soll er oftmals tun. Der Almosenpfleger aber soll ihm an der Pforte zu essen geben, ihm Obdach gewähren und ihn demjenigen in Erinnerung bringen, der das Kapitel abhält und der befugt ist, ihm seine Buße aufzuerlegen. Auch soll er vor allen Brüdern sagen: “Der und der, ein ehemaliger Bruder von uns, steht an der Pforte und sucht Wiederaufnahme in das Haus, das er durch eigene Schuld verlassen hat, und ist der Barmherzigkeit des Hauses gewärtig.” Der Vorsitzende des Kapitels soll alsdann sagen: “Liebe Herren Brüder, ist jemand unter Euch, der weiß, daß der und der , welcher unser Bruder war, — hier soll er ihn bei seinem Namen nennen - etwas getan oder mitgenommen hat, weshalb seine Wiederaufnahme in den Orden weder möglich noch angängig wäre? Wenn nun der Betreffende etwas dergleichen nicht getan hat, soll er, wie oben angegeben ist, wieder in den Orden aufgenommen werden.
652.
Derjenige, welcher wieder in den Orden aufgenommen zu werden wünscht, soll sich an der großen Pforte, wo er sich befindet, seiner Kleider bis auf die Hosen entledigen, um den Hals soll er einen Lederriemen tragen, und so soll in das Kapitel kommen vor den, der dasselbe abhält, und vor ihm und allen Brüdern auf die Knie fallen. Der Vorsitzende des Kapitel aber soll sagen: “Lieber Bruder, Ihr habt Euch töricht betragen, daß Ihr das Haus und Euren Orden verlassen habt.” Worauf der Wiederaufnahme in den Orden Suchende erwidern soll, daß er sehr betrübt und erzürnt sei und daß er sich töricht betragen habe, daß er aber gern den Satzungen des Ordens gemäß Buße tun wolle.
653.
Wenn man von einem Bruder weiß, daß er sich schlecht beträgt und daß er seine Strafe weder ordentlich noch ruhig verbüßt, soll der Vorsitzende des Kapitels folgendermaßen zu ihm sagen: “Lieber Bruder, Ihr wißt, daß Ihr eine große und lange Pönitenz abzubüßen habt. Wenn Ihr nun um die Erlaubnis bittet, einem anderen religiösen Orden beizutreten um Eures Seelenheils willen, so denke und glaube ich, daß Ihr nur klug daran tun würdet; ich möchte es Euch dringend anraten.” Wenn er nun um die Erlaubnis nachsucht, ist derjenige, welcher befugt ist, ihm seine Buße aufzuerlegen, auch befugt, ihm mit dem Rate der Brüder den Abschied zu bewilligen. Wenn er aber nicht darum bittet, kann man ihm denselben nicht geben, wenn er nicht etwas getan hat, weshalb er aus dem Orden gestoßen werden muß. Ehe er jedoch in das Kapitel kommt, um Verzeihung zu erbitten, kann man seine Angelegenheit wohl lange hinausschieben und ihn lange warten lassen, damit er seine Torheit ordentlich erkennen kann.
654.
Wenn man aber weiß, daß der Bruder sich gut beträgt, dann sollen sie ihn aus dem Kapitel gehen und ihn die Kleidung, die ihm zukommt, anziehen heißen. Sodann soll er wieder in das Kapitel kommen und man soll ihm seine Buße auferlegen und ihm eine Kappe ohne Kreuz umtun; denn also lautet die Ordensbestimmung. Hernach sollen sie den Almosenpfleger auffordern, sich seiner anzunehmen und ihn in seinem Hause schlafen und wohnen zu lassen, wie es festgesetzt ist. Wenn jener nun seine Buße ableistet, soll der Almosenpfleger ihn anweisen, was er tun soll; und wenn der büßende Bruder krank ist, soll ihm der Almosenpfleger geben, was er zu seiner Genesung braucht; auch soll er den Tag, an welchem jener seine Bußübung begonnen hat, aufzeichnen, damit man in nicht vergißt.
655.
Kein Bruder, welcher eine Strafe abbüßt, darf zu einer Beratung oder zu einem Appell von Brüdern, wobei sich die Brüder versammeln, zugezogen werden, doch kann man ihn wohl privatim an einem besonderen Orte um Rat fragen, wenn es nötig ist. Außerdem sagen die Ältesten und die angesehensten Mitglieder unsres Ordens, daß über kein Vergehen, wegen dessen ein Bruder das Kleid verlieren kann, vor einem Bruder verhandelt werden darf, der nicht die Macht hat, Brüder aufzunehmen. Auch sagen Sie, daß man kein Vergehen, wie angegeben ist, mit Fasten am Freitage bestrafen darf; man soll es nämlich vielmehr mit einem Tage oder mehreren Tagen Buße bestrafen. So, sagen sie, ist es Brauch im Orden.
656.
Wenn ein Bruder mit voller Bekleidung eine Buße ableistet, und es wird alarmiert, kann man ihm ein Pferd und Waffen geben, damit er mit den andern Brüdern an die Erledigung der Sache geht. Wenn er hernach wiederkommt, soll er zu seiner Buße zurückkehren.
Kein Bruder, der das Ordenshaus verlassen hat, darf bei der Meisterwahl zugegen sein, noch das zweifarbige Banner tragen.
So soll jemand zum Bruder gemacht und in den Tempelorden aufgenommen werden.
657.
“Liebe Herren Brüder, Ihr seht wohl, daß die Mehrzahl beschlossen hat. Diesen Mann zum Bruder zu machen: sollte einer unter Euch sein, der an ihm etwas wüßte, weshalb er auf rechtmäßige Weise nicht Bruder sein dürfte, so soll er es sagen; denn es wäre schöner, wenn er es vorher sagte, als nachdem jener vor uns erschienen ist.” Wenn nun niemand etwas sagt, soll man ihn holen und in ein Zimmer in der Nähe des Kapitels treten lassen; sodann soll man zwei oder drei von den ältesten und angesehensten Ordensmitgliedern zu ihm schicken, welche ihm am besten angeben können, was er tun muß.
658.
Wenn er sodann vor diesen steht, sollen sie zu ihm sagen: “Bruder, sucht Ihr die Mitgliedschaft des Ordens?” Und wenn er “ja” sagt, sollen sie ihn auf die großen Beschwerden des Ordenslebens hinweisen, sowie auf die Gebote der Opferwilligkeit, welche in demselben bestehen, und auch auf alle Beschwerden, auf welche sie ihn aufmerksam machen können. Wenn er nun sagt, er wolle alles gern um Gottes willen leiden, er wolle auch Knecht und Sklave des Ordens sein für alle Zukunft, für sein ganzes Leben, sollen sie ihn fragen: ob er ein Weib zur Frau oder zur Braut hat; ob er niemals einem andern religiösen Orden ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt hat; ob er keinem Weltlichen etwas schuldet, was er nicht bezahlen kann; und ob er körperlich gesund ist, so daß er keine geheime Krankheit hat; ob er nicht der Knecht eines Menschen ist.
659.
Wenn er nun “nein” sagt, er sei frei von diesen Dingen, sollen die Brüder sich in den Kapitelsaal begeben und zu dem Meister oder seinem Stellvertreter sprechen: “Herr, wir haben mit diesem Biedermann, welcher draußen ist, gesprochen und haben ihn auf die Beschwerden des Ordenslebens hingewiesen, so gut wir es gekonnt und gewußt haben. Er sagt nun, er wolle Knecht und Sklave des Ordens sein, auch ist er von allen denjenigen Dingen, nach denen wir ihn gefragt haben, frei und ledig: für ihn ist also kein Hindernis vorhanden, daß er nicht mit Recht Bruder sein könnte und sollte, wenn es Gott und Euch und den Brüdern gefällt.”
660.
Der Meister soll hierauf von neuem sagen, daß, falls einer da ist, der etwas weiß, er es mitteilen soll; denn es wäre besser jetzt als später. Wenn nun keiner etwas sagt, soll jener sprechen: “Wollt Ihr, daß man ihn in Gottes Namen kommen lasse?” Und die Biedermänner sollen sagen: “Laßt ihn in Gottes Namen kommen.” Sodann sollen diejenigen, welche die Unterredung mit ihm hatten, wieder zu ihm gehen und ihn fragen: “Ist es noch Euer fester Vorsatz?” Wenn er nun “ja” sagt, sollen sie ihm sagen und Anweisungen geben, wie er die Mitgliedschaft des Ordens suchen soll. Er soll nämlich in den Kapitelsaal gehen, vor dem, welcher das Kapitel abhält, mit gefalteten Händen niederknien uns sprechen: “Herr, ich trete vor Gottes, vor Euer und vor der Brüder Angesicht und bitte und ersuche Euch um Gottes und unserer Frauen willen, daß ihr mich in Eure Gemeinschaft aufnehmt und mir die Wohltaten des Ordens zu teil werden laßt wie einem, der für alle Zukunft Knecht und Sklave des Ordens sein will.
661.
Der Vorsitzende des Kapitels soll nun sprechen: “Lieber Bruder, Ihr sucht etwas sehr großes; denn von unserem Orden seht ihr nur die äußere Schale. Die Schale ist es nämlich, wenn Ihr seht, daß wir schöne Pferde, schöne Rüstungen, gutes Trinken und Essen und schöne Kleider haben, und so scheint es Euch, daß Ihr ein behagliches Leben führen werdet. Doch kennt Ihr nicht die schweren Anforderungen, welche Eurer harren: es ist nämlich nichts Leichtes, daß Ihr, der Ihr jetzt Euer eigener Herr seid, Euch zum Knecht eines andern macht. Denn Ihr werdet kaum jemals etwas tun, was Ihr wollt: denn wenn Ihr in dem Lande diesseits des Meeres sein wollt, wird man Euch nach den jenseitigen Gebietsteilen schicken; oder wenn Ihr in Accon sein wollt, wird man Euch in das Gebiet von Tripolis oder Antiochia oder Armenien schicken; oder man wird Euch nach Apulien schicken oder nach Sizilien oder in die Lombardei oder nach Frankreich oder nach Burgund oder nach England oder nach verschiedenen andern Ländern, wo wir Ordenshäuser und Besitzungen haben. Und wenn Ihr schlafen wollt, wird man Euch wachen lassen; und wenn Ihr manchmal wachen wollt, wird man Euch befehlen, Euch in Euer Bett zur Ruhe zu begeben.”
662.
Wenn der Betreffende dienender Bruder ist und Konventsbruder zu sein wünscht, kann man ihm mitteilen, daß man ihn über eins der niedrigsten Handwerke, welche wir haben, setzen wird, etwa zum Backofen oder in die Mühle, in die Küche, über die Kamele, über den Schweinestall oder über eins der verschiedenen andern Ämter, welche wir haben. - “Man wird Euch oft,” so soll man Ihm sagen, “harte Befehle erteilen; wenn Ihr bei Tische seid und essen wollt, wird man Euch befehlen, irgendwohin zu gehen, und Ihr werdet niemals wissen wohin. Auch werdet Ihr es Euch manchmal gefallen lassen müssen, sehr barsche Worte zu hören. Nun seht zu, mein lieber Bruder, ob Ihr wohl alle diese Unannehmlichkeiten werdet ertragen können.”
663.
Wenn er nun sagt: “Ja, ich werde sie alle, so Gott will ertragen,” soll der Meister oder sein Stellvertreter sprechen: “Lieber Bruder, Ihr dürft die Mitgliedschaft des Ordens nicht suchen, um Herrschaften oder Reichtümer, noch um Wohlleben oder Ehre zu erlangen. Sondern aus drei Gründen sollt Ihr sie suchen: einmal, um die Sünde dieser Welt zu meiden oder zu lassen; zum zweiten, um unserem Herrn zu dienen; drittens, um arm zu sein und in dieser Zeitlichkeit Buße zu tun, also um Eures Seelenheils willen: dies Ziel sollt Ihr im Auge haben, wenn Ihr um die Mitgliedschaft bittet.”
664.
Sodann soll er ihn fragen: “Wollt Ihr Euer ganzes Leben lang von nun an Knecht und Sklave des Ordens sein?” Jener soll antworten: “Ja, Herr, so es Gott gefällt.” “Und wollt Ihr darum Euren eigenen Willen Euer ganzes Leben lang aufgeben, um zu tun, was Euer Vorgesetzter Euch befehlen wird?” worauf jener erwidern soll: “Herr, ja, so es Gott gefällt.”
665.
Dann soll der Meister sagen: “Nun geht von hier hinaus und bittet unsern Herrn, daß er Euch mit seinem Rate zur Seite stehe.” Wenn er sodann draußen ist, kann der Vorsitzende des Kapitels sagen: “Liebe Herren, Ihr seht, daß dieser Biedermann die Mitgliedschaft des Ordens sehnlichst wünscht und sagt, daß er nunmehr sein ganzes Leben lang Knecht und Sklave des Ordens sein will. Ich habe Euch schon einmal aufgefordert, daß, wenn etwa einer unter Euch ist, der etwas an ihm weiß, weshalb er rechtens nicht Bruder sein kann, der Betreffende es sagen Soll; denn später, wenn jener schon Bruder ist, würde man seiner Rede keinen Glauben schenken.”
666.
Wenn nun keiner etwas sagt, so soll der Meister sprechen: “Wollt Ihr, daß man ihn in Gottes Namen kommen lasse?” Alsdann soll irgend ein angesehener Bruder sprechen: “Laßt ihn in Gottes Namen kommen.” Da soll einer von den Biedermännern, welche vorher mit ihm gesprochen hatten, ihn holen und ihm von neuem Anweisungen geben, wie er die Mitgliedschaft des Ordens suchen soll, so wie er vorher um dieselbe nachgesucht hatte.
667.
Wenn er sodann in den Kapitelsaal gekommen ist, soll er mit gefalteten Händen niederknien und sprechen: “Herr, ich komme vor Gottes, vor Euer und der Brüder Angesicht und bitte und ersuche Euch um Gottes und unsrer Frauen willen, daß Ihr mich in Eure Gemeinschaft und in den Genuß der Wohltaten des Ordens aufnehmt, geistlich und weltlich, wie einen, welcher Knecht und Sklave des Ordens sein will bis an das Ende seines Lebens.” Dann soll der Vorsitzende des Kapitels ihn fragen: Habt Ihr es Euch wohl überlegt, lieber Bruder, ob Ihr willens seid, Knecht und Sklave des Ordens zu sein, und ob Ihr willens seid, von Eurem eigenen Willen abzulassen für alle Zukunft, um den eines andern zu tun? Wollt Ihr auch alle Mühsale erdulden, welche in den Ordensbestimmungen vorgesehen sind, und alle Befehle ausführen, welche man an Euch richten wird?” - Er soll antworten: “Ja, Herr, so es Gott gefällt.”
668.
Alsdann soll der Vorsitzende des Kapitels sich erheben und sprechen: “Liebe Herren, steht auf und bittet den Herrn und die heilige Jungfrau Maria, daß er sein Versprechen hält.” Und jener soll einmal das Paternoster beten, wenn es ihnen beliebt, worauf der Bruder Kaplan ein Gebet an den heiligen Geist richten soll. Dann soll der Vorsitzende des Kapitels die heilige Schrift nehmen und aufschlagen; der Aufzunehmende aber soll sie mit beiden Händen erfassen und dazu niederknien. Hierauf soll der Vorsitzende des Kapitels zu ihm sagen: “Lieber Bruder, die Biedermänner, welche mit Euch gesprochen haben, haben Euch zwar nach vielem gefragt; soviel Ihr aber auch zu jenen und zu uns gesagt habt, so sind dies doch alles eitle und müßige Worte, und weder Ihr noch wir würden viel Schaden von dem haben, was Ihr uns bis jetzt gesagt habt. Hier aber ist das heilige Wort unsres Herrn: gebt uns also nun wahrheitsgetreue Auskunft über das, wonach wir Euch jetzt fragen werden; denn wenn Ihr löget, würdet Ihr meineidig sein und würdet aus dem Orden gestoßen werden können, wovor Euch Gott bewahren möge.
669.
“zuerst aber fragen wir Euch, ob Ihr mit einer Frau verheiratet oder verlobt seid, weshalb sie auf Grund des Rechts der heiligen Kirche auf Euch Ansprüche machen könnte; denn wenn Ihr löget, und es träte morgen oder später zu irgend einer Zeit der Fall ein, daß sie käme und könnte Euch beweisen, daß Ihr ihr Mann seid, und könnte Euch auf Grund des Rechts der heiligen Kirche zurückverlangen, würde man Euch das Kleid nehmen, Euch in starke Fesseln legen und mit den Sklaven arbeiten lassen. Wenn man Euch sodann genug Schimpf angetan hätte, würde man Euch bei der Hand nehmen und der Frau übergeben und Ihr würdet für alle Zukunft aus dem Orden ausgestoßen sein.
670.
“Zweitens fragen wir, ob Ihr einer anderen Ordensgemeinschaft angehört habt oder ob Ihr ein Gelübde abgelegt habt. Wenn Ihr nämlich ein solches abgelegt hättet, und man könnte Euch dessen überweisen und die Ordensgesellschaft verlangte Euch als ihren Bruder, würde man Euch das Kleid nehmen und Euch dem Orden übergeben; vorher aber würde man Euch viel Schimpf antun und Ihr würdet der Mitgliedschaft des Ordens für alle Zukunft verlustig gegangen sein.
671.
“Drittens fragen wir, ob Ihr einem Weltlichen etwas schuldet, was Ihr nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Eurer Freunde bezahlen könnt, ohne daß Ordensalmosen irgendwie dazu verwandt werden. Sollte dies der Fall sein, so würde man Euch das Kleid nehmen und Euch dem Gläubiger überliefern; dann würde auch der Orden weder gegen Euch noch gegen den Gläubiger zu irgend etwas verpflichtet sein.
672.
“Viertens fragen wir, ob ihr körperlich gesund seid, daß keine verborgene Krankheit Euch anhaftet, von dem abgesehen, was wir von außen sehen. Wenn Ihr überführt und überwiesen würdet, daß Ihr eine solche schon in der Zeit gehabt habt, ehe Ihr unser Bruder wurdet, würdet Ihr aus dem Orden gestoßen werden können, wovor Euch Gott bewahren möge.
673.
“Fünftens fragen wir, ob Ihr einem Weltlichen, einem Tempelbruder oder sonst jemandem Gold oder Silber oder sonst etwas versprochen oder gegeben habt, damit er Euch zum Eintritt in diesen Orden verhelfen solle. Denn das würde Symonie sein und Ihr würdet in unserm Orden Euer Heil nicht finden. Solltet Ihr dessen überführt oder überwiesen werden, so würdet Ihr der Zugehörigkeit zum Orden verlustig gehen. “Oder wenn Ihr etwa eines Menschen Knecht wäret, und dieser machte sein Recht auf Euch geltend, würde man ihm Euch zurückgeben und Ihr würdet aus dem Orden gestoßen werden.” Und wenn er Bruder Ritter ist, fragt man ihn nichts dergleichen, sondern man kann ihn fragen, ob er väterlicher- oder mütterlicherseits ritterlicher Abkunft ist, ob sein Vater einem Rittergeschlecht entstammt, desgleichen ob er aus gesetzmäßiger Ehe entsprossen ist.
674.
Gleich darauf soll man ihn fragen, mag er nun Bruder Ritter oder dienender Bruder sein, ob er Priester, Diakon oder Subdiakon ist. Denn wenn er eine von diesen Weihen empfangen hätte, und er verheimlicht es, würde er ausgestoßen werden können. Ist er dienender Bruder, so kann man ihn fragen, ob er Ritter ist. Auch kann man sie fragen, ob sie etwa mit dem Kirchenbanne belegt sind, mag der betreffende Bruder ein Ritter oder ein Dienender sein. Sodann kann der Vorsitzende des Kapitels die Ältesten des Ordens fragen, ob sie sonst noch eine Frage zu stellen haben. Wenn sie mit “nein” antworten, soll der Vorsitzende des Kapitels also sprechen: “Lieber Bruder, seht Euch wohl vor, daß Ihr bei allen diesen Fragen, welche wir an Euch gestellt haben, die Wahrheit gesagt habt; denn wenn über irgend einen dieser Punkte Eure Angabe der Wahrheit nicht entsprechen sollte, so würdet Ihr aus dem Orden gestoßen werden können, wovor Euch Gott behüten möge.
675.
“Nun, lieber Bruder, nun höret wohl, was wir Euch sagen werden: Ich versprecht Gott und unsrer lieben Frau, daß Ihr Euer Leben lang dem Meister des Tempels und jedem Vorgesetzten, der über Euch steht, gehorsam sein werdet?” - Jener soll antworten: “Ja, Herr, wenn es Gott gefällt.”
“Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, daß Ihr Euer Leben lang Euren Körper vor Unkeuschheit bewahren werdet?” Jener soll antworten: “Ja, Herr, wenn es Gott gefällt.”
“Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, daß Ihr Euer Leben lang ohne Besitz bleiben wollt?” Hierauf soll jener antworten: “Ja, Herr, wenn es Gott gefällt.”
“Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, daß Ihr, solange Ihr lebt, die guten Sitten und Gebräuche des Ordens, diejenigen, welche bereits in demselben bestehen, wie diejenigen, welche der Meister und die Ältesten des Ordens noch einführen werden, halten werdet?” Jener soll zur Antwort geben: “Ja, wenn es Gott gefällt, Herr.”
676.
“Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, daß Ihr während Eures ganzen Lebens bei der Eroberung des heiligen Landes von Jerusalem mit der Kraft und der Macht, die Gott Euch verliehen hat, behilflich sein werdet; werdet Ihr auch helfen, das Land, welches die Christen in Besitz haben, nach Kräften zu schützen und zu retten??” - Er soll antworten: “Ja, Herr, wenn es Gott gefällt.”
“Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau, daß Ir niemals diesen Orden verlassen werdet, weder zu Gunsten eines stärkeren noch eines schwächeren, weder zu Gunsten eines schlechteren noch eines besseren, außer wenn Ihr es mit der Erlaubnis des Meisters und des Konvents, welche zur Erteilung dieser Erlaubnis befugt sind tut?”- Jener soll antworten: “Ja, Herr, wenn es Gott gefällt.”
“Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau, daß Ihr niemals irgendwo dabei sein werdet, wo ein Christ gewaltsam durch Euch oder auf Euren Rat mit Unrecht und Unverstand seiner Habe beraubt wird?” - Hierauf soll jener antworten: “Ja, Herr, so es Gott gefällt.”
677.
“So nehmen wir Euch im Namen Gottes, der heiligen Jungfrau Maria, des heiligen Petrus von Rom, im Namen unsres apostolischen Vaters und aller Brüder des Tempel auf zu allen guten Werken des Ordens, welche seit dem Anfange verrichtet worden sind und bis zum Ende werden verrichtet werden, Euch und Euren Vater und Eure Mutter und alle diejenigen, welche Ihr von Eurer Familie aufnehmen wollt. Und auch Ihr gewährt uns Anteil an allen guten Werken, welche Ihr verrichtet habt und noch verrichten werdet. Wir versprechen Euch Brot und Wasser und die schlichte Kleidung des Ordens, sowie Mühe und Arbeit in Fülle.”
678.
Alsdann soll der Vorsitzende des Kapitels den Mantel nehmen, ihn dem Betreffenden um den Hals legen und die Schnuren fest anziehen, Der Bruder Kaplan soll den gebräuchlichen Psalm Ecce qam bonum und das Gebet an den heiligen Geist anstimmen, während jeder der Brüder das Paternoster beten soll. Nun soll derjenige, welcher die Aufnahme vornimmt, ihn aufstehen heißen und ihm den Mund küssen; und es ist gebräuchlich, daß der Bruder Kaplan ihn ebenfalls küßt. Hierauf soll ihn der Aufnehmende auffordern, sich vor ihn hinzusetzen, und zu ihm sprechen: “Lieber Bruder, unser Herr hat Euch Eurem Wunsche gemäß hergeführt und in eine so schöne Gesellschaft gebracht, wie es die Ritterschaft des Tempels ist; deshalb müßt Ihr Euch große Mühe geben und Euch hüten, niemals etwas zu tun, wodurch Ihr derselben verlustig gehen müßtet, wovor Gott Euch bewahre. Wir werden Euch nun einige von den Gründen angeben, welche die Ausstoßung aus dem Orden und sodann solche, welche den Verlust des Kleides zur Folge haben, wie sie uns eben einfallen.
679.
“Jetzt habt Ihr, lieber Bruder, die Dinge wohl vernommen, weshalb Ihr aus dem Orden gestoßen werden und das Kleid verlieren könnt, doch nicht alle: Ihr werdet sie noch erfahren und Euch danach richten, wenn es Gott gefällt: auch sollt Ihr die Brüder danach fragen und Euch danach erkundigen. Nun gibt es noch andre Dinge, bei denen nach feststehenden Grundsätzen verfahren wird; wenn Ihr die tätet, würdet Ihr einer anderen Strafe verfallen. Ihr dürft nämlich niemals einen Christen verwunden, noch ihn im Zorne oder Grimme weder mit der Faust, noch mit der flachen Hand, noch mit dem Fuße berühren, noch an den Haaren ziehen, noch mit dem Fuße treten. Wenn Ihr ihn mit einem Steine oder Stocke oder mit geschliffenen Waffen, wie ich Euch oben angegeben habe, verwundet, wodurch Ihr ihn auf einmal töten oder verstümmeln könntet, würde es von dem Belieben der Brüder abhängen, ob sie Euer Kleid Euch nehmen oder lassen wollen. Niemals dürft Ihr bei Gott noch bei unsrer Frau, noch bei einem Heiligen schwören. Ihr dürft nie den Dienst einer Frau in Anspruch nehmen, außer wegen körperlichen Unwohlseins oder mit Erlaubnis dessen, der Euch dieselbe geben kann; niemals dürft Ihr eine Frau küssen, weder die Mutter, noch die Schwester, noch eine Verwandte, die Ihr habt, noch eine andre Frau. Niemals dürft Ihr jemandem einen Aussätzigen, Stinkhals oder Verräter nennen, noch ihm häßliche Namen beilegen; denn alle gemeine Worte sind verboten, aller höflichen Worte aber sollen wir uns bedienen, wie überhaupt alles Gute tun.
680.
“Nun wollen wir angeben, wie Ihr schlafen sollt. Ihr sollt in Zukunft stets im Hemd, in Hosen und leinenen Strümpfen und in einem kleinen Gürtel um die Lenden schlafen. In Eurem Bett sollt Ihr drei Stücke haben, nämlich einen Strohsack und zwei Laken; anstatt eines Lakens könnt Ihr auch eine Decke haben, wenn der Drapierer sie Euch geben will. Der Überzug ist eine Vergünstigung, falls Ihr jemanden findet, der ihn Euch gibt. Kleider zum Anziehen dürft Ihr nur so viele haben, als der Drapierer Euch gibt, und wenn Ihr sie kauft, würdet Ihr hart bestraft werden.
681.
“Nun werden wir Euch sagen, wie Ihr zu Tisch und wie Ihr zu den Horen kommen sollt. Ihr sollt bei jedem Glockenläuten kommen. Wenn die Glocke zum Essen läutet, sollt Ihr zu Tisch kommen und auf die Priester und die Hilfsgeistlichen warten, um den Segen zu sprechen. Dann sollt Ihr nachsehen, ob Brot, Wasser und Salz oder das, was Ihr trinken sollt, da ist; hierauf sollt Ihr das Tischgebet sprechen und Euch dann setzen und Euer Brot schneiden. Wenn Ihr an einem Orte seid, wohin ein Priester kommt, sollt Ihr still ein Paternoster beten, bevor Ihr Euch setzt, sodann sollt Ihr Euer Brot, sowie das, was Gott Euch gibt, in Frieden und Ruhe essen. Verlangen dürft Ihr nichts außer Brot und Wasser, denn man hat Euch nichts anderes versprochen; wenn aber die Brüder etwas anderes essen, könnt Ihr bescheiden um etwas bitten. Wenn Ihr jedoch Fleisch oder Fisch eßt, und es ist etwa nicht gar oder schlecht oder finnig, dann könnt Ihr darum bitten, es umzutauschen; doch ist es schöner, wenn Euer Tischgenosse für Euch darum bittet. Und wenn genug davon da ist, wird er es umtauschen; wenn aber nichts zum Umtauschen vorhanden ist, wird er es umtauschen; wenn aber nichts zum Umtauschen vorhanden ist, wird er Euch etwas andres dafür geben, Gesindekost oder von dem, was am reichlichsten vorhanden ist. Damit müßt Ihr Euch dann zufrieden geben und es in Geduld annehmen.
682.
“Wenn Ihr nun gegessen habt, sollt Ihr, die Priester voran, ins Kloster gehen und unserm Herrn ein stilles Dankgebet darbringen; und Ihr dürft nicht sprechen, bis Ihr ein Paternoster gebetet habt und die Priester ein Gartias. Wenn kein Priester da ist, so tut es an dem Orte selbst oder an dem geeignetsten Platze in der Nähe. Hierauf könnt Ihr Euerm Dienste nachgehen. Wenn Ihr zur None läuten hört, sollt Ihr Euch dorthin begeben: wenn ein Priester da ist, sollt Ihr dieselbe anhören; wenn aber kein Priester da ist, sollt Ihr vierzehn Paternoster beten, sieben für unsre Frau und sieben für den Tag. - Auch zur Vesper müßt Ihr kommen und sie anhören; und wenn kein Priester, noch eine Kirche da ist, sollt Ihr achtzehn Paternoster beten, neun für unsre Frau und neun für den Tag. Hierauf sollt Ihr zum Abendessen gehen. Und wenn Ihr die Glocke der Komplete läuten hört, sollt Ihr zur Kollation kommen und genießen, was man Euch bringt; denn es steht im Belieben des Meisters, ob er Euch Wie oder Wasser geben will. Sodann sollt Ihr, wenn man dabei irgend einen Befehl erlassen will, ihn anhören und tun, was Euch befohlen wird. Hierauf sollt Ihr die Komlete anhören, wenn ein Priester da ist; wenn aber keiner da ist, sollt Ihr vierzehn Paternoster beten, sieben für den Tage und sieben für unsere Frau. - Dann sollt Ihr zu Bett gehen. Wenn Ihr aber vorher Eurem Gesinde noch einen Befehl erteilen wollt, so könnt Ihr ihnen, was Euch beliebt, in ruhiger Weise anbefehlen. Wenn Ihr dann zu Bett gegangen seid, sollt Ihr ein Paternoster beten.
683.
“Wenn Ihr zur Frühmette läuten hört, sollt Ihr aufstehen und sie anhören, falls ein Priester da ist; wenn aber kein Priester da ist, sollt Ihr sechsundzwanzig Paternoster beten, dreizehn für unsre Frauen und dreizehn für den Tag. Sodann sollt Ihr dreißig Paternoster für die Toten und dreißig für die Lebenden beten, bevor Ihr Trank oder Speise, Wasser ausgenommen, zu Euch nehmt. Dies dürft Ihr nicht unterlassen, Ihr müßtet denn durch körperliche Krankheit verhindert sein, sie zu beten; denn sie sind für uns festgesetzt zu Nutz und Frommen unserer Mitbrüder, unserer Mitschwestern, unserer Wohltäter und Wohltäterinnen, daß unser Herr sie zu einem guten Ende führe und ihnen wahrhafte Vergebung gewähre. Wenn Ihr dann die Frühmette gehört habt, falls nämlich ein Priester da ist, oder sie für Euch gebetet habt, falls kein Priester da ist, könnt Ihr Euch wieder schlafen legen.
684.
“Wenn Ihr nach einander zur Prime, Terze und zu Mittag läuten hört, so hört die Horen an, falls ein Priester da ist; wenn aber kein Priester da ist, sollt Ihr vierzehn Paternoster beten, sieben für unsre Frau und sieben für den Tag, ebenso viele zur Terze und ebenso viele zu Mittag, und zwar sollt Ihr sie nach einander beten, ehe Ihr eßt.
685.
“Alle Gebete, die ich Euch angegeben habe, sollt Ihr verrichten; doch sollt Ihr die Horen unser Frauen vorher und die des Tages nachher beten aus dem Grunde, weil unser Orden zu Ehren unsrer Frauen gestiftet wurde. Betet auch die Horen unsrer Frauen stehend und die des Tages sitzend. - Und wenn Ihr in einem Hause des Tempelordens seid, wo ein Tempelbruder verscheidet, oder wenn Ihr Brot von dem Hause eßt, wo der Bruder stirbt, sollt Ihr hundert Paternoster für seine Seele beten: innerhalb der ersten sieben Tage sollt Ihr sie, wenn es Euch möglich ist, beten. Wenn Gott den Meister zu sich ruft, sollt Ihr, an welchem Orte Ihr auch seid, innerhalb der sieben Tage zweihundert Paternoster beten. Die Paternoster für die Toten dürft Ihr nicht beiseite lassen, außer wegen körperlicher Unpäßlichkeit, wegen Krankheit, so wie oben angegeben ist.
686.
“Nun haben wir Euch angegeben, was Ihr tun und wovor Ihr Euch hüten müßt, weshalb man ausgestoßen werden und weshalb man das Kleid verlieren kann; auch von den andren Strafen habe wir gesprochen. Wir haben Euch allerdings nicht alles gesagt, was wir Euch sagen müßten, doch werdet Ihr Euch danach erkundigen. - Möge Gott Eure Worte und Eure Handlungen in die rechten Weg leiten.”
Amen.
Gedruckt bei Hermann Costenoble, Berlin und Jena
Berichtigungen
Seite 2 Der Anfang von Art. 4 ist besser so zu verstehen:
Und alle, was auf dem gegenwärtigen Konzil nicht gesagt oder dargetan werden kann, möge uns nicht als Leichtfertigkeit angerechnet werden; u.s.w.
Seite 3, Anm. n statt Dammertin Dammartin
Seite 25, Anm. f statt Otober Oktober
Seite 26, Anm. 40,Z.4 statt antem autem
Seite 26, Anm. 40,Z.5 statt exeelsos excelsos
Seite 83, Z.10 statt einem einen
Seite 161, Z.19 statt im guten in gutem
Seite 163, Z.16 statt sarazenische ältere
Seite 169, Z.2 u.n. statt keine Schande kein Schaden
Seite 197, Z.17 statt Frauen Frau